Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 15.07.2004 – 15 W (pat) 25/03
15. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
15. Juli 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 100 02 963.9-25
…
hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Kahr sowie des Richters Dr. Jordan, der Richterin Klante und des
Richters Dr. Egerer 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse E 04 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. August 2002 aufgehoben und das Patent erteilt.
B e z e i c h n u n g :
Verfahren zur Herstellung einer Fußbodenheizung und eine so hergestelle Fußbodenheizung
A n m e l d e t a g :
25. Januar 2000
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 13, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2004
Beschreibung Spalte 1 Zeile 1 bis Spalte 4 Zeile 33, überreicht in
der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2004
1 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 2, gemäß
DE 100 02 963 A1.
G r ü n d e
I.
Die am 25. Januar 2000 eingereichte Patentanmeldung 100 02 963.9-25 betrifft
ein
"Verfahren zum Herstellen einer Fußbodenheizung im Heiß-
Estrich-Nassverlegeverfahren und Vorrichtung zur Herstellung".
Sie wurde von der Prüfungsstelle für die Klasse E 04 F des Deutschen Patent-
und Markenamts mit Beschluss vom 22. August 2002 zurückgewiesen. Dem Beschluss lagen die ursprünglichen Patentansprüche 1 bis 13 zugrunde. Die Ansprüche 1 und 3 hatten folgenden Wortlaut:
"1. Verfahren zum Herstellen einer Fußbodenheizung im Heiß-
Estrich-Nassverlegeverfahren unter Einbringen von Kunststoff-
Kapillarrohrmatten, gekennzeichnet durch die
folgenden
Schritte:
(a)
In eine Unterschicht der Bodenfläche werden flächenverteilt Befestigungsanker eingebracht,
(b) die Kunststoff-Kapillarrohrmatte wird auf die Unterschicht
ausgelegt,
(c) die Kunststoff-Kapillarrohrmatte wird durch eine Bewehrungsmatte beschwert,
(d)
in den Befestigungsankern der Unterschicht verankerte
flexible Zugelemente werden in die Bewehrungsmatte
eingehängt und danach
(e) wird flüssiger Heiß-Estrich solange und in einer solchen
Menge auf die Unterschicht aufgefüllt, bis die flexiblen
Zugelemente gespannt sind, so dass die Kunststoff-Kapillarrohrmatte mit der Bewehrungsmatte in eine durch
die Länge mehrerer Zugelemente bestimmte Aufschwimmhöhe aufgetrieben werden und gleichzeitig
ohne Arbeitspause die Heiß-Estrich-Schicht auf die vorgesehene Fertig-Estrichfußbodenhöhe gebracht wird.
3. Vorrichtung für die Herstellung einer Fußbodenheizung im
Heiß-Estrich-Nasslegeverfahren unter Einbringung von
Kunststoff-Kapillarrohrmatten, dadurch gekennzeichnet, dass
in eine Unterschicht (1) des Fußbodens flächenverteilte Befestigungsanker (2) einsetzbar sind, an die flexible Zugelemente (3) anschließbar sind, dass die Zugelemente (3) durch
die Kunststoff-Kapillarrohrmatte (4) hindurch in darüber liegende leichte Bewehrungsmatten (5) eingreifen, dass über
die Länge der Zugelemente (3) die Aufschwimmhöhe (10)
der Kunststoff-Kapillarrohrmatte (4) mittels des Heiß-Estrichs
(6) vorgebbar ist und dass der Heiß-Estrich (6) ohne Arbeitspause bis zur Fertig-Estrichfußbodenhöhe (11) auffüllbar ist."
Die Zurückweisung der Patentanmeldung wurde damit begründet, dass die Entwicklung der Vorrichtung gemäß Patentanspruch 3 gegenüber dem Stand der
Technik, wie er in
(1) DE 39 06 729 C1
(2) DE 34 03 831 A1
(3) DE 31 09 407 A1
veröffentlicht ist, in Verbindung mit dem Wissen des Durchschnittsfachmanns auf
keiner erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Zum Stand der Technik wurden außerdem noch folgende Druckschriften berücksichtigt:
(4) DE 27 54 218 A1
(5) DE 197 51 883 C2.
Gegen den Beschluss der Prüfungsstelle hat die Patentanmelderin Beschwerde
eingelegt und beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 13; Beschreibung Spalte 1 Zeile 1 bis
Spalte 4 Zeile 33, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2004, 1 Seite Zeichnungen mit Figuren 1 und 2
gemäß DE 100 02 963 A1.
Weiterhin hat die Patentanmelderin mit der Eingabe vom 26. November 2002 die
Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr beantragt, weil
die verspätete Zahlung der Beschwerdegebühr wegen Drittverschuldens nicht der
Anmelderin zuzurechnen sei.
Die geltenden Patentansprüche 1 bis 13 haben folgenden Wortlaut:
"1.
Verfahren zum Herstellen einer Fußbodenheizung im Heiß-
Estrich-Nassverlegeverfahren unter Einbringen von Kunststoff-Kapillarrohrmatten, gekennzeichnet durch die folgenden Schritte:
(a)
In eine Unterschicht der Bodenfläche werden flächenverteilt Befestigungsanker eingebracht,
(b) die Kunststoff-Kapillarrohrmatte wird auf die Unterschicht ausgelegt,
(c) die Kunststoff-Kapillarrohrmatte wird durch eine Bewehrungsmatte beschwert,
(d)
in den Befestigungsankern der Unterschicht verankerte
flexible Zugelemente werden in die Bewehrungsmatte
eingehängt und danach
(e) wird flüssiger Heiß-Estrich so lange und in einer solchen
Menge auf die Unterschicht aufgefüllt, bis die flexiblen
Zugelemente gespannt sind, so dass die Kunststoff-Kapillarrohrmatte mit der Bewehrungsmatte in eine durch
die Länge mehrerer Zugelemente bestimmte Aufschwimmhöhe aufgetrieben werden und gleichzeitig
ohne Arbeitspause die Heiß-Estrich-Schicht auf die vorgesehene Fertig-Estrichfußbodenhöhe gebracht wird.
2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass
eine leichte Bewehrungsmatte in ihrem Flächengewicht derart ausgewählt wird, dass das Gewicht einer mit Flüssigkeit
gefüllten Kunststoff-Kapillarrohrmatte zusammen mit dem
Gewicht der Bewehrungsmatte etwa gleich oder kleiner als
die durch die Heiß-Estrichmasse bewirkte Auftriebskraft ist,
die durch das verdrängte Estrichvolumen bezogen auf die
gewünschte Flächeneinheit entsteht.
3.
Im Heiß-Estrich-Nassverlegeverfahren hergestellte Fußbodenheizung, gekennzeichnet durch die folgenden Schritte:
(a) In eine Unterschicht (1) der Bodenfläche werden flächenverteilt Befestigungsanker (2) eingebracht,
(b) eine Kunststoff-Kapillarrohrmatte (4) wird auf die Unterschicht (1) ausgelegt und
(c) durch eine leichte Bewehrungsmatte (5) beschwert,
(d) in den Befestigungsankern (2) der Unterschicht (1) verankerte flexible Zugelemente (3) werden durch die
Kunststoff-Kapillarrohrmatte (4) hindurch in die Bewehrungsmatte (5) eingehängt,
(e) danach wird flüssiger Heiß-Estrich (6) solange und in einer solchen Menge auf die Unterschicht (1) aufgefüllt, bis
die flexiblen Zugelemente (3) gespannt sind, so dass die
Kunststoff-Kapillarrohrmatte (4) mit der Bewehrungsmatte (5) in eine durch die Länge mehrerer Zugelemente
(3) bestimmte Aufschwimmhöhe (10) aufgetrieben werden und gleichzeitig ohne Arbeitspause die Heiß-Estrich-
Schicht (6) auf die vorgesehene Fertig-Estrichfußbodenhöhe (11) gebracht wird.
4. Fußbodenheizung nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet,
dass die Unterschicht (1) eine Dämmschicht bildet.
5. Fußbodenheizung nach den Ansprüchen 3 und 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Dämmschicht mittels einer weiteren
Trennschicht abgedeckt ist.
6. Fußbodenheizung nach einem der Ansprüche 3 bis 5, dadurch
gekennzeichnet, dass die Befestigungsanker (2) aus Kunststoff- oder Metall-Dübeln bestehen.
7. Fußbodenheizung nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet,
dass die Zugelemente (3) aus Kunststoff, Metall oder Holz
hergestellt sind.
8. Fußbodenheizung nach einem der Ansprüche 3 bis 7, dadurch
gekennzeichnet, dass der Befestigungsanker (2) jeweils eine
durch Herstellung erzeugte oder beim Einsetzen, Einpressen
oder Einschlagen sich bildende Markierung aufweist, mittels
der ein Überstand auf der Unterschicht (1) oder der Dämmschicht oder der Trennschicht bestimmbar ist.
9. Fußbodenheizung nach einem der Ansprüche 3 bis 8, dadurch
gekennzeichnet, dass die flexiblen Zugelemente (3) aus kettenartigen Verlängerungen bestehen, deren Dichte geringer ist
als die Dichte des Heiß-Estrichs (6).
10. Fußbodenheizung nach einem der Ansprüche 3 bis 9, dadurch
gekennzeichnet, dass das flexible Zugelement (3) als Metallkette (3b) ausgeführt ist.
11. Fußbodenheizung nach einem der Ansprüche 3 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass die Länge der flexiblen Zugelemente (3) in Stufen der vorgegebenen Aufschwimmhöhe (10)
einstellbar ist.
12. Fußbodenheizung nach einem der Ansprüche 3 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass am Ende zur Bewehrungsmatte
(5) am Zugelement (3) ein Klip (8) oder ein Querbügel (9) angeordnet sind, wobei die Länge des Querbügels (9) größer als
eine Diagonale eines Bewehrungsmatten-Gitters ist.
13. Fußbodenheizung nach einem der Ansprüche 3 bis 12, dadurch gekennzeichnet, dass der Befestigungsanker (2), das
Zugelement (3) und ein Einhängeelement (7) oder der Querbügel (9) als ein einheitliches Bauelement ausgebildet sind."
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig.
Insbesondere steht einer Zulässigkeit nicht die verspätete Zahlung der Beschwerdegebühr entgegen, denn der Anmelderin ist Wiedereinsetzung in die verspätete
Zahlung dieser Gebühr zu gewähren (§ 123 PatG).
Die Anmelderin war ohne Verschulden gehindert, die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr einzuhalten. Auch ist ihrem Verfahrensbevollmächtigten kein
Verschulden zur Last zu legen, das sich die Anmelderin gemäß § 85 Abs 2 ZPO
als eigenes Verschulden hätte zurechnen lassen müssen.
Der Verfahrensbevollmächtigte, an dessen Angaben zu zweifeln der Senat keinen
Anlaß hat, hat überzeugend und durch Vorlage eines Überweisungsträgers dargelegt, dass er am 29. Oktober 2002, also deutlich vor Ablauf der Frist vom
10. November 2002, per elektronischer Überweisung die Beschwerdegebühr
gezahlt hat. Die von ihm beauftragte Deutsche Bank, Duisburg, hat indes im
Zeitraum 16. Oktober bis 22. November 2002 aufgrund eines elektronischen
Fehlers keinerlei Überweisungsaufträge an das DPMA ausgeführt. Betroffen sind
beim Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin insgesamt 13 Fälle, was für die
Glaubhaftigkeit des Vorbringens spricht.
Da die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Wiedereinsetzung vorliegen, war Wiedereinsetzung zu gewähren.
2. Die zulässige Beschwerde ist damit frist- und formgerecht eingelegt worden.
Sie ist mit den geltenden Unterlagen auch erfolgreich.
3. Bezüglich der Offenbarung der Gegenstände der geltenden Patentansprüche
bestehen keine Bedenken. Die Patentansprüche 1 und 2 sind identisch mit
den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1 und 2. Der als "product
by process" formulierte neue Anspruch 3 stützt sich auf die Merkmale der ursprünglichen Patentansprüchen 1 und 3. Die auf Patentanspruch 3 zurückbezogenen Ansprüche 4 bis 13 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 4
bis 13.
4. Das beanspruchte Verfahren zur Herstellung von einer im Heiß-Estrich-Nassverlegeverfahren hergestellten Fußbodenheizung und die so hergestellte
Fußbodenheizung sind neu, da in keiner der Entgegenhaltungen ein solches
Verfahren bzw eine solche Fußbodenheizung beschrieben ist, wie sich aus
der nachfolgenden Erörterung zur erfinderischen Tätigkeit ergibt.
5. Die Entwicklung des beanspruchten Verfahrens und Verfahrensprodukts beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, das Einbringen einer Kunststoff-
Kapillarrohrmatte in Estrich ohne den Nachteil einer technologisch bedingten
Trennebene vorzunehmen, so dass die Kunststoff-Kapillarrohrmatte im homogen bis zu der vorgesehenen Fertig-Estrichfußbodenhöhe gestalteten
Estrich liegt.
Gelöst werden soll diese Aufgabe durch ein Verfahren gemäß Patentanspruch 1 bzw dem Gegenstand gemäß Patentanspruch 3 mit den dort angegebenen Merkmalen.
Aus (1) DE 39 06 729 C1 und (2) DE 34 03 831 A1 sind Fußbodenheizungen bekannt, die im Naß-Estrich-Verlegeverfahren hergestellt werden. Bei beiden Verfahren werden Abstandhalter, Bewehrungsgitter und die Heizelemente starr miteinander verbunden, wodurch das Aufschwimmen einzelner Elemente beim Gießen
des Estrichs vermieden werden soll (vgl (1) und (2) die jeweiligen Figuren mit Figurenbeschreibung).
Die Patentanmelderin geht einen anderen Weg, indem sie flexible Zugelemente
verwendet, die in einer Unterschicht fest verankert sind. Diese flexiblen Zugelemente verbindet sie mit einem leichten Bewehrungsgitter, unter dem eine Kunststoffkapillarrohrmatte angeordnet ist. Beim Gießen des Estrichs schwimmen Bewehrungsgitter und Kunststoff-Kapillarrohrmatten soweit nach oben, bis das Zugelement gespannt ist und damit die gewünschte Position des Heizelements erreicht worden ist. Hierzu gibt die Lehre von (1) und (2) keine Anregung.
In (3) DE 31 09 407 A1 werden zwar auch flexible Zugelemente in Form von Distanzkettchen verwendet, die in der Unterschicht verankert sind. Auch damit soll
das Aufschwimmen der Elemente unterbunden werden (vgl (3) S 9 Abs 1), wogegen bei der Patentanmeldung ein geregeltes Aufschwimmen der Elemente bewirkt
werden soll (Anspruch 1 Merkmal e).
In (4) soll die Wärmeleitfähigkeit von Estrich verbessert werden, was dadurch erreicht werden soll, dass dem Mörtel kleine Metallkörper untergeschmischt werden.
Anregungen zur anmeldungsgemäßen Lösung sind dieser Druckschrift nicht zu
entnehmen. Dies trifft auch für die selbstzitierte (5) DE 197 51 883 C2 zu, in der
zwar Kunststoff-Kapillarrohrmatten zur Kühlung oder Heizung von Räumen
und/oder Wasserbädern beschrieben werden, aber keine Hinweise auf die anmeldungsgemäße Verlegeart zu finden sind.
Mangels entsprechender Anregung aus dem Stand der Technik beruht daher die
Entwicklung des mit Patentanspruchs 1 beschriebenen Verfahrens auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aber auch der in Patentanspruch 3 mittels einer "product by process"-Formulierung beschriebenen Gegenstand ist patentfähig, da dieser Gegenstand im Wesentlichen mit Verfahrensschritten beschrieben wird, die in Bezug auf Patentanspruch 1 als erfinderisch anerkannt wurden.
Die auf die Patentansprüche 1 und 3 rückbezogenen Patentansprüche 2 und 4 bis
13 betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen der Gegenstände der Patentansprüche 1 und 3 und sind mit ihnen gewährbar.
Dr. Kahr
Dr. Jordan
Klante
Dr. Egerer
Hu