Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 19.07.2004 – 30 W (pat) 108/03

30. Senat

Zitiert von 5 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen

Bundespatentgericht

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(Aktenzeichen)

B e s c h l u s s

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 68 220

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 19. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister ist unter 301 68 220.8 angemeldet das Zeichen

siehe Abb. 1 am Ende

für die Waren:

"Display für Telefone, Mobiltelefone und Computer".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch

Beschluß des Prüfers die Anmeldung insgesamt wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, die

angemeldete Bildmarke genüge den geringen Anforderungen an die Unterscheidungskraft nicht, da sie lediglich aus der realistischen Wiedergabe eines Anzeigefeldes oder –fensters mit Statusinformationen, wie sie beispielsweise bei Mobiltelefonen und –computern üblich sei, bestehe. Mangels individueller Gestaltung

wirke die naturgetreue Wiedergabe der entsprechenden Ware nicht herkunftshinweisend.

Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben. Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus, das gegenständliche Zeichen weise an seiner linken oberen Ecke durch

die hintereinander, ähnlich einem Fischgrätenmuster angeordneten Pfeile, durch

die auf der gegenüberliegenden Ecke abgebildete angefüllte Röhre und die am

unteren Rand angebrachten Balken charakteristische Gestaltungsmerkmale auf.

Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),

den Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle hat

das Anmeldezeichen zu Recht als nicht unterscheidungskräftig im Sinne von § 8

Absatz 2 Nr 1 Markengesetz angesehen.

Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Bestimmung ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die

von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hauptfunktion der

Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so

geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden

(BGH GRUR 2004, 505 – Rado-Uhr II mwNachw).

Bei dem gegenständlichen Zeichen handelt es sich um die Darstellung eines

(LCD-)Displays, die trotz ihrer nicht fotografisch genauen oder maßstabsgerechten

Wiedergabe mit der Darstellung der Ware selbst gleichzusetzen ist (Senat, PAVIS

PROMA, Kliems, 30 W (pat) 165/99 – Spielautomat).

Für Bildmarken, die sich in der bloßen Abbildung der Ware selbst erschöpfen, für

die der Schutz in Anspruch genommen wird, geht der BGH auch bei Anlegung des

gebotenen großzügigen Prüfungsmaßstabs davon aus, daß ihnen im Allgemeinen

die nach § 8 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz erforderliche Unterscheidungskraft fehlen wird (BPatG, PAVIS PROMA, Kliems, 24 W (pat) 8/99 – Monitorbild). Soweit

die zeichnerischen Elemente einer angemeldeten Marke lediglich die typischen

Merkmale der in Rede stehenden Ware darstellen und keine über die technische

Gestaltung der Ware hinausgehenden Elemente aufweisen, wird einem Zeichen

im Allgemeinen wegen seines bloß beschreibenden Inhalts die konkrete Eignung

fehlen, mit ihm gekennzeichnete Waren von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden. Anders liegt der Fall, wenn sich die Bildmarke nicht in der Darstellung

von Merkmalen erschöpft, die für die Darstellung der Ware typisch oder zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind, sondern darüber hinausgehende charakteristische Merkmale aufweist, in denen der Verkehr einen Hinweis

auf die betriebliche Herkunft sieht (BGH aaO; BGH GRUR 2001, 239 f – Zahnpastastrang).

An diesen Merkmalen fehlt es vorliegend. Bei dem am rechten oberen Rand des

Zeichens abgebildeten, röhrenförmigen Element handelt es sich um ein weit verbreitetes Symbol für eine Batterie, das entsprechend deren Ladungszustand mehr

oder weniger ausgefüllt ist. Die unten angebrachten Balken sind auf dem Telefon-

und Computersektor typische Platzhalter für Menüfelder, in denen kontextabhängig bestimmte Befehle eingeblendet und durch darunterliegende Funktionstasten

ausgelöst werden. Diese beiden Gestaltungsmerkmale lassen sich bei einer Vielzahl von Mobiltelefonen von mit der Anmelderin konkurrierenden Herstellern (ua

Nokia, Samsung, SonyEricsson) in zumindest sehr ähnlicher Form belegen. Sie

scheiden daher von vorneherein als charakteristische Gestaltungsmerkmale aus.

Auch der fischgrätenartige, links oben befindliche Balken ist jedenfalls in der gebotenen Gesamtbetrachtung des Zeichens nicht geeignet, herkunftshinweisend zu

wirken. Dieser dient ersichtlich zur Darstellung der Empfangsfeldstärke, wobei die

Anzahl der einzelnen Elemente und damit die Gesamtlänge des Balkens das konkrete Ausmaß der Feldstärke wiedergibt. Obgleich diese Art der Darstellung bei

anderen Herstellern nicht belegt werden kann, ist dieses Einzelelement gleichwohl

nicht geeignet, herkunftshinweisend zu wirken. Hierfür spricht zum einen, daß eine

balkenartige Gestaltung eine naheliegende Möglichkeit darstellt, eine gewisse Signalstärke piktogrammartig zu visualisieren. Es korrespondiert damit mit dem gegenüberliegenden ebenfalls horizontal ausgerichteten Batteriesymbol und tritt daher nicht besonders hervor. Auch ist der Verkehr daran gewöhnt, eine gewisse

Gestaltungsvielfalt als gegeben anzunehmen und nicht in jeder Abweichung einzelner Elemente einen Herkunftshinweis zu erblicken. Er wird die entsprechenden

Produkte keiner analytischen Betrachtung unterziehen und insbesondere einzelnen Merkmalen nur einen eher geringen Grad an Aufmerksamkeit entgegenbringen (vgl. EuG GRUR Int. 2003, 944, 947 – Zigarrenform). Etwas anderes mag bei

einer – hier nicht vorliegenden - Kombination von Gestaltungsmerkmalen gelten,

die dem Gesamtzeichen über ein einzelnes Element hinaus eine charakteristische

Gestaltung geben (BGH aaO – Rado-Uhr II).

Der Versagungsgrund der fehlenden Unterscheidungskraft wirkt über die Displays

für Mobiltelefone hinaus auch für diejenigen von Telefonen und Computern. Telefone nähern sich in ihren Anzeigeelementen zunehmend an Mobiltelefone an. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um sogenannte schnurlose oder herkömmliche Festnetztelefone handelt. Auch auf Computerdisplays sind derartige Anzeigeelemente zu finden. Dies gilt nicht nur für die auch dort üblichen Ladezustandsanzeigen und Menüfelder, sondern - beispielsweise bei Taschencomputern (PDA)

mit eingebauten Mobiltelefonen - auch für Symbole zur Anzeige der Empfangsfeldstärke.

Dr. Buchetmann

Winter

Schramm

Hu

Abb. 1