Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 22.02.2000 – 24 W (pat) 8/99

24. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die gemäß § 6a WZG eingetragene Marke 2 045 781 10.99

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 22. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner

beschlossen:

Die Beschlüsse des Deutschen Patentamts - Markenstelle für

Klasse 3 - vom 27. Februar 1996 und vom 1. September 1998

sind wirkungslos.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 27. Februar 1996 hat das Deutsche Patentamt - Markenstelle

für Klasse 3 - die gemäß § 6a WZG eingetragene Marke 2 045 781 wegen des

Widerspruchs aus der Marke 687 240 gelöscht. Mit Beschluss vom

1. September 1998 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin gegen den

Erstbeschluß zurückgewiesen. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und

fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat ein neugefaßtes Warenverzeichnis

eingereicht. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der oben genannten

Marke zurückgenommen.

auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH

Mitt 1998, 264

"Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der

Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von

Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Dr. Ströbele

Werner

Dr. Schmitt

Bb