Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 22.02.2000 – 24 W (pat) 8/99
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
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B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die gemäß § 6a WZG eingetragene Marke 2 045 781 10.99
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 22. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner
beschlossen:
Die Beschlüsse des Deutschen Patentamts - Markenstelle für
Klasse 3 - vom 27. Februar 1996 und vom 1. September 1998
sind wirkungslos.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 27. Februar 1996 hat das Deutsche Patentamt - Markenstelle
für Klasse 3 - die gemäß § 6a WZG eingetragene Marke 2 045 781 wegen des
Widerspruchs aus der Marke 687 240 gelöscht. Mit Beschluss vom
1. September 1998 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin gegen den
Erstbeschluß zurückgewiesen. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und
fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat ein neugefaßtes Warenverzeichnis
eingereicht. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der oben genannten
Marke zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist
auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH
Mitt 1998, 264
"Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der
Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von
Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Dr. Ströbele
Werner
Dr. Schmitt
Bb