Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 20.07.2004 – 33 W (pat) 73/04

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

20. Juli 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

Anmelder und Beschwerdeführer,

betreffend die Markenanmeldung 302 18 975.0

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Winkler, die Richterin Pagenberg und die Richterin Dr. Hock

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 15. April 2002 die Wortfolge

Hilfe und Kompetenz

zur Eintragung als Wortmarke für die Dienstleistungen

Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung;

Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte;

Immobilienwesen;

Klasse 41: Erziehung; Ausbildung

angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung durch Beschluss vom 28. Januar 2004 zurückgewiesen, weil ihr jegliche Unterscheidungskraft fehle. Es handele sich um einen Slogan, bei dem in

werbemäßiger Form darauf hingewiesen werde, dass die beanspruchten Dienstleistungen durch zusätzliche Unterstützung, mit Sachverstand, Fachwissen und

geeigneten kompetenten Fachkräften oder auch durch Bereitstellen von

finanzieller Hilfe erbracht werden. Der Sinngehalt der angemeldeten Wortfolge sei

in Bezug auf die Dienstleistungen der Anmeldung in seiner Gesamtheit leicht

verständlich. Der Slogan „Hilfe und Kompetenz“ stelle eine allgemeine Aussage

dar, die weder begrifflich unbestimmt noch interpretationsbedürftig sei, auch wenn

sie offen lasse, worin der Inhalt der Hilfe und Kompetenz besteht. Aus den vom

Anmelder genannten Voreintragungen ergebe sich kein Anspruch auf Eintragung

der konkret angemeldeten Marke.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er

beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Außerdem regt er die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

Zur Begründung trägt er unter Bezugnahme auf sein Vorbringen vor der Markenstelle des Patentamts im wesentlichen vor, dass die Zurückweisung der angemeldeten Marke im Hinblick auf die neueste Spruchpraxis des Bundesgerichtshofs

und auch in Anbetracht der Entscheidungspraxis des HABM nicht gerechtfertigt

sei. Es handele sich bei dem Slogan „Hilfe und Kompetenz“ um eine innovative

und einmalige Zusammenstellung, die es als Werbeauslobung bisher noch nicht

gebe. Die Wortfolge sei kurz, prägnant und sie habe eine gewisse Originalität. Der

Slogan sei durchaus mehrdeutig und er lasse sich nicht den beanspruchten

Dienstleistungen als eine beschreibende Werbeaussage zuordnen, zumal jede

noch so geringe Unterscheidungskraft genüge. Außerdem verweist er auf eine

Reihe im einzelnen genannter Eintragungen von Wortfolgen. Die angemeldete

Marke sei ebenfalls einzutragen, andernfalls sei die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Dem Anmelder sind Auszüge einer Internetrecherche des Senats zur Verwendung

der Wortfolge „Hilfe und Kompetenz“ übersandt worden. In der mündlichen Verhandlung hat der Senat die Rechts- und Sachfragen zur Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke sowie zur Zulassung der Rechtsbeschwerde mit dem Anmelder

ausführlich erörtert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Der angemeldeten Marke stehen die Eintragungshindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft und eines Freihaltungsbedürfnisses von beschreibenden Angaben entgegen (§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG).

1. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als herkunftsindividualisierendes Unterscheidungsmerkmal für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen

eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden

(stRspr vgl zB BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153,

1154 - antiKALK; GRUR 2003, 343, 344 - Buchstabe Z). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs fehlt einer

Wortmarke jegliche Unterscheidungskraft, wenn ihr ein im Vordergrund stehender

Sinngehalt zugeordnet werden kann, mit dem die angemeldeten Waren oder

Dienstleistungen bzw deren Merkmale beschrieben werden können oder wenn die

angemeldete Marke mit Blick auf das den absoluten Schutzhindernissen zugrunde

liegende Allgemeininteresse der freien Verfügbarkeit nicht entzogen werden soll,

etwa weil es sich um ein gebräuchliches Wort bzw um eine entsprechende

Wortfolge handelt, die vom Verkehr stets nur in ihrem Wortsinn und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl zuletzt BGH GRUR 2003, 1050

- Cityservice; EuGH GRUR Int 2003, 638, 641 (Rdn 52) - Libertel; MarkenR 2004,

99, 108 (Rdn 86) - KPN/Postkantoor).

Von diesen Voraussetzungen ist im gleichen Maße für die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Slogans und sonstigen Werbesprüchen auszugehen, wobei

keine strengeren Anforderungen zu stellen sind. Daher kann auch einer eher einfachen oder schlichten Aussage nicht stets die Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Gesamtaussage können ebenso wie deren Kürze, Originalität und Prägnanz für das Bestehen

einer Unterscheidungskraft sprechen. Aber ebenso wenig wie das Fehlen von

Neuheit, Kürze, Originalität oder Prägnanz eines Slogans die Zurückweisung einer

Anmeldung rechtfertigen kann (vgl BPatG GRUR 2004, 333, 334 - ZEIG DER

WELT DEIN SCHÖNSTES LÄCHELN) vermögen Kürze und Prägnanz einer

Wortfolge als solche die Schutzfähigkeit nicht zu begründen, wenn es sich bei der

Wortfolge um eine für die Dienstleistungen der Anmeldung beschreibende Anpreisung und Werbeaussage allgemeiner Art handelt (vgl BGH GRUR 2000, 321,

322 - Radio von hier; GRUR 2000, 323, 324 - Partner with the Best; GRUR 2000,

720, 721 - Unter uns; GRUR 2001, 735, 736 - Test it; GRUR 2000, 882, 883

- Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2002, 1070001, 1072 - Bar jeder Vernunft).

So ist es hier. Die angemeldete Wortfolge besteht aus den geläufigen und ohne

weiteres verständlichen Wörtern „Hilfe“ und „Kompetenz“, die durch das gängige

Verbindungswort „und“ dem Sprachgebrauch entsprechend zusammengefügt

sind. Es handelt sich bei

„Hilfe und Kompetenz“ um die einfache

Aneinanderreihung von zwei Aspekten, die nicht nur jeder für sich, sondern

gerade auch in der Gesamtaussage bei der Erbringung der angemeldeten

Dienstleistungen von Bedeutung sind. Für den angesprochenen Verkehr, zu dem

das allgemeine Publikum ebenso wie Fachkreise zählen, erweist sich der

angemeldete Slogan als sachgerechter Hinweis, darauf, dass die Dienstleistungen

der Klassen 35, 36 und 41 Hilfe beinhalten und mit der erforderlichen Fähigkeit

und Sachverstand, also mit Kompetenz, erbracht werden. Die völlig sprachgerecht

gebildete Wortfolge ist weder mehrdeutig noch bedarf sie der Interpretation. In der

mündlichen Verhandlung hat der Anmelder zum Ausdruck gebracht, dass er auf

den beanspruchten Dienstleistungsgebieten Hilfe mit der dafür erforderlichen

Kompetenz anbietet. Der Senat vermag dem Anmelder aber nicht in seiner

Auffassung zu folgen, dass es sich bei „Hilfe und Kompetenz“ um eine innovative

und einmalige Zusammenstellung mit Unterscheidungskraft handele. Zum einen

ist die angemeldete Wortmarke wegen des leicht verständlichen und für die

angemeldeten Dienstleistungen eindeutig beschreibenden Sinngehalts nicht als

herkunftsindividualisierendes Unterscheidungsmittel geeignet. Zum anderen wird

die Wortfolge

„Hilfe und Kompetenz“ bereits auf vielen vergleichbaren

Dienstleistungsgebieten

in beschreibender Weise verwendet, wie die dem

Anmelder übersandten und in der mündlichen Verhandlung erörterten Beispiele

der Google-Recherche zeigen.

2. Aus ihnen ergeben sich auch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die

Wortfolge “Hilfe und Kompetenz“ im Verkehr als allgemeine, anpreisende

Sachaussage zur Beschreibung von wesentlichen Gesichtspunkten dienen kann,

die die Art ihrer Erbringung und den Inhalt der beanspruchten Dienstleistungen

betreffen. Die angemeldete Wortmarke ist daher auch nach § 8 Abs 2 Nr 2

MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Denn sie besteht ausschließlich

aus beschreibenden Angaben, für deren völlig sprachübliche konkrete Form der

Zusammenstellung ein Freihaltebedürfnis besteht.

3. Aus den vom Anmelder genannten Voreintragungen können keine Rechte auf

die Eintragung der vorliegenden Anmeldung hergeleitet werden, wie die Markenstelle zu Recht ausgeführt hat. Der Bejahung der Schutzfähigkeit der angegebenen Marken liegen sämtlich andere Sachverhalte zugrunde. Zwar kann einer

identischen Marke, die für identische Waren bzw. Dienstleistungen eingetragen ist,

bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit indizielle Bedeutung zukommen. Handelt

es sich dagegen - wie hier - um andere, allenfalls ähnliche Wortfolgen für ähnliche

Dienstleistungen oder Waren, so hat die Eintragung nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und Europäischen Gerichtshofs keinen Einfluss auf

die Entscheidung (vgl GRUR 1989, 420, 421 - KSÜD; GRUR 1997, 527, 529

- Autofelge; BlfPMZ 1998, 248, 249 - Today; EuGH GRUR 2004, 428, 432, Ziff 63,

64, 65 - Waschmittelflasche).

4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben. Es sind keinerlei Gesichtspunkte genannt oder ersichtlich, die einer Klärung durch den Bundesgerichtshof bedürften. Die Beurteilung des Senats liegt im

Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Schutzfähigkeit von

Slogans, die insbesondere mit der Entscheidung „Partner with the Best“ eingeleitet

wurde und für die die maßgeblichen Kriterien herausgearbeitet worden sind. Sofern die Wortfolgen beschreibende Angaben darstellen, kommen die

Gesichtspunkte der Unterscheidungskraft und des Freihaltebedürfnisses zum

Zuge, an die sich der Senat hält und die er seiner Entscheidung zugrunde gelegt

hat.

Winkler

Dr. Hock

Pagenberg

Cl