Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 21.07.2004 – 32 W (pat) 105/02

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 105/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 34 203.2

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

21. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Sekretaruk und

Richter Kruppa 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 41 –

vom 13. Februar 2002 aufgehoben, soweit die Anmeldung

hinsichtlich der Dienstleistungen

"Dienstleistungen im Rahmen von kulturellen Aktivitäten"

und hinsichtlich der Waren

"Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen"

zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für

Annahme, Vermittlung von Wetten (Buchmachertätigkeit); Informationsdienst über Wett- und Sportereignisse; Dienstleistungen

im Rahmen von sportlichen und kulturellen Aktivitäten; Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen

ist die Wortmarke

WETTBOERSE.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft der Marke und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses daran zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders.

II.

Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet.

1.

Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht für die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen weder das Eintragungshindernis der

fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer

Produktmerkmalsbezeichnung iSv § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

a)

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung,

vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten

Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es,

die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen

zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst

nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr

– auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets

nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt

es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl.

BGH Bl PMZ 2002, 85 – INDIVIDUELLE).

Die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen richten sich an die

allgemeinen deutschen Verkehrskreise. Für diese enthält "WETTBOERSE"

weder für die beanspruchten "Dienstleistungen im Rahmen von kulturellen

Aktivitäten", noch für die Waren "Bekleidungsstücken Schuhwaren, Kopfbedeckungen" einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt. Eine "WETTBOERSE" ist nach allgemeinem Sprachverständnis ein

Ort (im weitesten Sinne), an dem Wetteinsätze getätigt werden können. Im

Bereich von "Dienstleistungen im Rahmen von kulturellen Aktivitäten" haben Wetten – soweit feststellbar – keine beschreibende Bedeutung. Dasselbe gilt für die Waren "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen".

Es fehlt auch jeglicher Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Verkehr die

Wortfolge stets nur als allgemeine Werbeanpreisung und nicht als Unterscheidungsmittel der betrieblichen Herkunft versteht. Fehlt bei einem Sachbegriff jeglicher Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen

kann – mangels weiterer Feststellungsmöglichkeiten – nicht davon ausgegangen werden, dass der angesprochene Verkehr die angemeldete Marke

nicht als Unterscheidungsmittel auffassen wird.

b)

Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für die im Tenor

genannten Waren und Dienstleistungen ausgeschlossen. Wie oben dargelegt, war nicht feststellbar, dass "WETTBOERSE" für diese Waren und

Dienstleistungen eine Angabe ist, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art,

der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren

oder Dienstleistungen dienen kann. Tatsachen, die eine Tendenz in diese

Richtung belegen könnten, waren ebenfalls nicht auffindbar.

2.

Soweit die Marke für

"Annahme, Vermittlung von Wetten (Buchmachertätigkeit); Informationsdienst über Wett- und Sportereignisse; Dienstleistungen im Rahmen von

sportlichen Aktivitäten"

geschützt werden soll, steht der Eintragung das Schutzhindernis des § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Unter einer "WETTBOERSE" versteht

man, wie oben dargestellt, einen Ort, an dem Wetten getätigt werden können. Das ergibt sich u.a. aus der dem Anmelder zugänglich gemachten Internet-Recherche des Senats vom 3. Mai 2004 (z.B. www.blutgraetsche.de,

wettpoint.mybet.com, wettboerse-manning.bets-angebote.de,

be.oddsbetting-online.com, u.a.). Die Zur-Verfügung-Stellung eines Ortes, an dem

Wetten getätigt werden können, ist für die beanspruchten Dienstleistungen

"Annahme, Vermittlung von Wetten (Buchmachertätigkeit)" die Art der

Dienstleistungen. Bei einem "Informationsdienst über Wett- und Sportereignisse" kann "WETTBOERSE" zur Bezeichnung eines sonstigen Merkmals der Dienstleistungen dienen. Nach der Lebenserfahrung ist es so,

dass bei denjenigen Unternehmen, die Wetten annehmen, auch ein Informationsdienst über Wett- und Sportereignisse unterhalten wird. Dasselbe

gilt für die beanspruchten "Dienstleistungen im Rahmen von sportlichen

Aktivitäten". Es entspricht ebenfalls der Lebenserfahrung, dass es ein Merkmal bestimmter Sportereignisse, wie bei Pferderennen, ist, dass Wetten im

Rahmen dieser Sportereignisse möglich sind.

Winkler

Sekretaruk

Kruppa

Hu