Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 22.07.2004 – 25 W (pat) 26/03
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 26/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 18 904.1
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 22. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richterinnen Sredl und Bayer
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
Die Bezeichnung
ist am 31. März 1999 für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen
6,16, 20, 35, 36, 41 und 42 zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat zunächst die Anmeldung mit Erstprüferbeschluss vom 17. November 1999 vollständig gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG zurückgewiesen. Mit Erinnerungsbeschluss vom 14. November 2002 hat sie durch eine Beamtin des höheren Dienstes den Erstprüferbeschluss teilweise aufgehoben und im Übrigen die Erinnerung
zurückgewiesen, da insoweit der Eintragung § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegenstehe.
Für die von der Zurückweisung noch erfassten Waren und Dienstleistungen fehle
der angemeldeten Marke zumindest jegliche Unterscheidungskraft. Der Begriff
"Trauerhilfe", mag er auch ursprünglich von der Anmelderin stammen, werde
gleichbedeutend mit "Hilfe im Trauerfall" seit Jahren von Bestattungsunternehmen
als Sachaussage verwendet, um umfassend auf die Art und Bestimmung der typischerweise von einem solchen Unternehmen angebotenen Waren und Dienstleistungen hinzuweisen. Bei den fraglichen Waren und Dienstleistungen handele
es sich um solche, die von Bestattungsunternehmen im Rahmen der Hilfe im
Trauerfall angeboten werden bzw um Dienstleistungen, die Hilfe im Trauerfall
zum Gegenstand oder Inhalt haben (könnten). Der Verkehr habe daher die Vorstellung einer sachbezogenen Aussage. Die graphische Ausgestaltung, die sich
auf übliche Mittel hinsichtlich Schriftart, Schriftgröße und Farbe beschränke, sei
nicht geeignet, das Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft zu überwinden.
Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben und ein neues Waren- /Dienstleistungsverzeichnis eingereicht. Unter Berücksichtigung des Erinnerungsbeschlusses und
der im Beschwerdeverfahren erklärten Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist die Zurückweisung der Anmeldung für die Waren und
Dienstleistungen
"Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit
in Klasse 16 enthalten, einschließlich Sargausstattungen aus diesen Materialien; Druckereierzeugnisse; Photographien; Lehr- und
Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Werbung; Büroarbeiten, einschließlich Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit, Aufstellung
von Statistiken, Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für andere sowie von Verträgen über Anschaffung und Veräußerung von Waren, ausgenommen für den Vorsorgebereich;
Buchführung, Ermittlung in Geschäftsangelegenheiten, Vervielfältigung von Dokumenten; Ausgabe von Kreditkarten, Nachforschung in Geldangelegenheiten; wissenschaftliche Forschung;
Dienstleistungen eines Architekten; Erstellen von technischen
Gutachten und Programmen für die Datenverarbeitung, letzteres
ausgenommen für den Vorsorgebereich"
noch Gegenstand der Beschwerde.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse vom 17. November 1999 und vom 14. November 2002 aufzuheben, soweit die Eintragung für die nach der Einschränkung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen versagt worden ist.
Sie ist der Auffassung, dass der angemeldeten Marke weder jegliche Unterscheidungskraft fehle noch ein Freihaltebedürfnis im Verkehr bestehe. Bereits der
Wortbestandteil sei unterscheidungskräftig, da es sich um eine Wortneuschöpfung
handele, die keinen beschreibenden Charakter aufweise. Nur der Bestandteil
"Trauer" weise indirekt auf die Funktion der Waren und Dienstleistungen hin. Den
Begriff "Hilfe" würde ein objektiver Betrachter in erster Linie nicht mit dem Tod
verbinden. Auch wenn die beiden Begriffe separat gesehen zum üblichen Sprachgebrauch der deutschsprachigen Gesellschaft gehörten, so werde der Gesamtbegriff üblicherweise nicht gebraucht. Entgegen der Auffassung der Markenstelle
sei die bildliche Ausgestaltung des Phantasiebegriffs geeignet, auch diesbezüglich
das Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft zu überwinden. Es
seien die Gepflogenheiten des Bestattungsgewerbes zu berücksichtigen, wo auf
ein hohes Maß an Seriosität und Pietät zu achten und eine übermäßige graphische und phantasievolle Ausgestaltung weder notwendig noch angebracht sei. Mit
Hilfe der Vergrößerung des Anfangs- und Endbuchstabens werde symbolisch der
Anfang und das Ende des Lebens dargestellt. Die Gesamtkombination spiegele
den Beginn des Lebens hinübergleitend in das Ende des Lebens wider. Außerdem
bestehe im vorliegenden Fall auch kein Freihaltungsbedürfnis.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg,
da der Eintragung der angemeldeten Marke für die beschwerdegegenständlichen
Waren und Dienstleistungen jedenfalls das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen steht.
Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von
der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr.; BGH, GRUR
2003, 1050 – Cityservice; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001,
1153, 1154 - anti KALK). Dabei steht die Herkunftsfunktion im Vordergrund der
markenrechtlichen Beurteilung, wobei ihr gerade für die Beurteilung der Unterscheidungskraft die allein maßgebliche Bedeutung zukommt (Ströbele/Hacker,
Markengesetz, 7. Aufl, § 8 Rdn 44).
Für die von der Zurückweisung noch betroffenen Waren und Dienstleistungen
stellt sich die angemeldete Marke jedoch nicht als betrieblicher Herkunftshinweis,
sondern als reine Sachangabe in dem Sinne dar, dass diese von einem Unternehmen stammen oder erbracht werden, das Hilfe im Trauerfall anbietet. Insoweit
ist zu berücksichtigen, dass die Eintragung eines Zeichens bereits dann für einen
beanspruchten Oberbegriff ausgeschlossen ist, wenn sich auch nur für eine spezielle, unter den Oberbegriff fallende Ware oder Dienstleistung ein Eintragungshindernis ergibt (BGH WRP 2002,91 – AC). Das Eintragungshindernis kann sich
zudem nicht nur aus dem Bezug des Zeichens zu der Ware oder Dienstleistung
selbst ergeben, sondern auch daraus, dass die angesprochenen Verkehrskreise
im Hinblick auf den möglichen Inhalt oder Gegenstand der jeweiligen Waren bzw
Dienstleistungen in dem beanspruchten Zeichen eine Sachinformation sehen
(BGH GRUR 2003, 342 – Winnetou; EuG GRUR Int. 2001, 864, 866 – CINE
COMEDY; BPatG MarkenR 2002, 299, 301 – OEKOLAND).
Wie die Erinnerungsprüferin bereits zutreffend ausgeführt hat, wird der Begriff
"Trauerhilfe" im Sinne von "Hilfe im Trauerfall" verstanden und auch von Bestattungsunternehmen verwendet. Soweit die Anmelderin meint, der Begriff "Hilfe"
werde üblicherweise nicht mit dem Tod in Verbindung gebracht, und daraus den
Schluss zieht, der Begriff "Trauerhilfe" würde vom Verkehr als phantasievolle
Wortneuschöpfung aufgefasst, vermag der Senat sich dem nicht anzuschließen.
Vielmehr wird in vielen Lebensbereichen von "Hilfe" gesprochen (zB Altenhilfe,
Geburtshilfe, Sozialhilfe). Die angemeldete Marke enthält demgegenüber keine
sinnwidrige Verwendung des Begriffs "Hilfe", zumal Bestattungsunternehmen wie
auch die Anmelderin damit werben. Darüber hinaus sind auch Wortneuschöpfungen, die ausschließlich aus beschreibenden Bestandteilen zusammengesetzt sind,
regelmäßig nicht schutzfähig (vgl EuGH, MarkenR 2004, 111 – BIOMILD/Campina
Melkunie).
Bestattungsunternehmen bieten heute vielfältige und in zunehmendem Maße eine
umfassende Betreuung und Hilfe für den Todes- und Trauerfall an, wobei sogar
jemand zu Lebzeiten bereits für den Fall seines Ablebens vorsorgen kann, indem
zum Beispiel die Einzelheiten der Bestattung und Grabpflege geklärt und deren
Finanzierung sowie Abwicklung der Angelegenheiten Verstorbener und auch Familienangehöriger geregelt werden können. So kann ein Bestattungsunternehmen
als Treuhänder fungieren, wenn zB keine Angehörigen zur Verfügung stehen, die
im Trauerfall Entscheidungen treffen könnten. Im Trauerfall und auch im Falle der
Vorsorge für den Trauerfall gibt es ein umfassendes Waren- und Dienstleistungsangebot, das auch die im Beschwerdeverfahren noch zu beurteilenden Waren und
Dienstleistungen umfasst.
"Waren aus Papier und Pappe" können "Sargausstattungen" betreffen und damit
auch im Rahmen der Hilfe in einem Trauerfall eine Rolle spielen. Auch "Papier und
Pappe" selbst können so beschaffen sein, dass sie besonders für Sargausstattungen oder für Druckaufträge usw im Trauerfall geeignet sind. "Druckereierzeugnisse" können für den Trauerfall hergestellt werden, zB Sterbebilder, oder die Hilfe
im Trauerfall zum Inhalt haben. Auch "Photographien" können eine entsprechende
Verwendung finden. So können zum Andenken Photographien des Verstorbenen,
der Trauerfeier und der Grabstätte bestellt werden. "Lehr- und Unterrichtsmittel
(ausgenommen Apparate)" können dazu hergestellt und bestimmt sein, Mitarbeiter
von Bestattungsunternehmen zu schulen oder auszubilden.
Die angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 35 können die Trauervorsorge und
Trauerhilfe zum Gegenstand und Inhalt haben. So wird ständig in verschiedenen
Medien für einschlägige Dienstleistungen "Werbung" gemacht. Für den Trauerfall
können auch "Büroarbeiten, einschließlich Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit, Aufstellung von Statistiken, Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für
andere sowie von Verträgen über Anschaffung und Veräußerung von Waren,
Buchführung, Ermittlung in Geschäftsangelegenheiten, Vervielfältigung von Dokumenten" angeboten werden, etwa wenn der Verstorbene einen eigenen Betrieb
hat, der auch im Todesfall ohne Verzögerungen weitergeführt werden soll, oder
Haushaltsabwicklungen vorzunehmen sind. Soweit dabei die Anmelderin hinsichtlich einzelner Dienstleistungen der Klasse 35 den Vermerk "ausgenommen für den
Vorsorgebereich" aufgenommen hat, ändert dies nichts daran, dass der Verkehr in
dem Begriff eine reine Sachangabe sieht, da er davon ausgeht, dass dieselben
Dienstleistungen sowohl im Vorsorgefall als auch im Trauerfall angeboten werden.
Er wird daher den angemeldeten Begriff nicht als Herkunftshinweis auffassen,
wenn er ihm bei einem Bestattungsunternehmen nicht nur im Vorsorgefall, sondern auch im Trauerfall begegnet.
Die angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 36 können ebenfalls im Rahmen
der Hilfe im Trauerfall von Bestattungsunternehmen angeboten werden. So können in diesem Zusammenhang zB Treuhandverträge geschlossen werden oder
Konten mit erheblichen Geldbeträgen zu betreuen sein, wobei auch die "Ausgabe
von Kreditkarten" in Betracht kommt, bei deren Vertrieb Bestattungsunternehmen
beteiligt sein könnten. Die Dienstleistung "Nachforschung in Geldangelegenheiten"
kann von Bestattungsunternehmen ebenfalls im Rahmen eines Trauerfalls oder
einer Trauervorsorge übernommen werden, wenn zB die Erben über die Vermögens- und Versicherungsverhältnisse des Erblassers nicht informiert und Nachforschungen erforderlich sind.
Die Dienstleistungen "wissenschaftliche Forschung; Dienstleistungen eines Architekten; Erstellen von technischen Gutachten und Programmen für die Datenverarbeitung, letzteres ausgenommen für den Vorsorgebereich" können ebenfalls den
Trauerfall zum Inhalt und Gegenstand haben, indem zB die wissenschaftliche Forschung sich mit der Frage befasst, wie Menschen mit dem Tod umgehen, Architekten Friedhöfe oder Friedhofsgebäude planen, technische Gutachten im Zusammenhang mit der Einrichtung von Grabstätten oder Krematorien benötigt werden und entsprechende Datenverarbeitungsprogramme erstellt werden. Soweit
letztere Dienstleistung wiederum für den Vorsorgebereich ausgenommen ist, ändert dies nichts daran, dass der Verkehr auch dann die Bezeichnung "Trauerhilfe"
als Sachangabe auffasst, da der Begriff über den Vorsorgebereich im Trauerfall
noch hinausgeht.
Entgegen der Auffassung der Anmelderin ist die bildliche Ausgestaltung nicht geeignet, das Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft zu überwinden,
da sie lediglich als Ausschmückung der schutzunfähigen Angabe wirkt (vgl BGH,
GRUR 2001, 1153 - anti KALK). Zwar sind die Gepflogenheiten des Bestattungsgewerbes zu berücksichtigen, bei denen regelmäßig auf Seriosität und Pietät geachtet wird. Doch selbst wenn man diese berücksichtigt, kann nicht festgestellt
werden, dass eine so geringe Ausgestaltung als Marke aufgefasst wird, zumal
auch auffällige graphische Gestaltungen seriös und pietätvoll sein können. Soweit
die Anmelderin die graphische Gestaltung dahin deutet, dass mit Hilfe der Vergrößerung des Anfangs- und Endbuchstabens symbolisch der Anfang und das Ende
des Lebens dargestellt werde und die Gesamtkombination den Beginn des Lebens
hinübergleitend in das Ende des Lebens widerspiegele, kann dies die Schutzfähigkeit ebenfalls nicht begründen. In der Regel wird der Verkehr entsprechende
Überlegungen gar nicht anstellen und den vorgetragenen Symbolgehalt nicht erkennen. Selbst wenn man sie ihm mitteilen sollte, besteht für ihn deshalb noch
kein Anlass, in der vorliegenden einfachen, wenngleich gefälligen Gestaltung eine
Marke zu sehen, zumal es zB bei Todesanzeigen, bei deren Gestaltung Bestattungsunternehmen ebenfalls mitwirken können, phantasievollere graphische
Gestaltungen gibt.
Da der Eintragung der angemeldeten Marke für die beschwerdegegenständlichen
Waren und Dienstleistungen bereits das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegensteht und die Beschwerde der Anmelderin bereits deshalb zurückzuweisen war, kann dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang
das angemeldete Zeichen diese Waren und Dienstleistungen auch unmittelbar beschreibt und daher auch das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG der
Eintragung entgegensteht.
Kliems VRi Kliems befindet sich in Urlaub und ist daher an der Unterschrift gehindert
Sredl
Sredl
Bayer
Na