Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 22.07.2004 – 25 W (pat) 27/03

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 27/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 18 904.1

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 22. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems

sowie der Richterinnen Sredl und Bayer

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Die Bezeichnung

ist am 31. März 1999 für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen

16, 35, 36 und 42 zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat

zunächst die Anmeldung mit Erstprüferbeschluss vom 16. November 1999 vollständig gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG zurückgewiesen. Mit Erinnerungsbeschluss vom 14. November 2002 hat sie durch eine Beamtin des

höheren Dienstes den Erstprüferbeschluss teilweise aufgehoben und im Übrigen

die Erinnerung zurückgewiesen, da insoweit der Eintragung § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG entgegenstehe.

Für die von der Zurückweisung noch erfassten Waren und Dienstleistungen fehle

der angemeldeten Marke zumindest jegliche Unterscheidungskraft. Der Begriff

"Abschiedshilfe" werde gleichbedeutend mit "Hilfe beim Abschied nehmen von

einer Person bei deren Tod" verstanden. Bei den fraglichen Waren und Dienstleistungen handele es sich um solche, die von Bestattungsunternehmen im

Rahmen der Hilfe im Trauerfall angeboten werden bzw um Dienstleistungen, die

eine solche Hilfe zum Gegenstand oder Inhalt haben (könnten). Der Verkehr habe

daher die Vorstellung einer sachbezogenen Aussage. Die graphische Ausgestaltung, die sich auf übliche Mittel hinsichtlich Schriftart, Schriftgröße und Farbe

beschränke, sei nicht geeignet, das Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft zu überwinden.

Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben und ein neues Waren- /Dienstleistungsverzeichnis eingereicht. Unter Berücksichtigung des Erinnerungsbeschlusses und der im Beschwerdeverfahren erklärten Einschränkung des Waren-

und Dienstleistungsverzeichnisses ist die Zurückweisung der Anmeldung für die

Waren und Dienstleistungen

"Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit

in Klasse 16 enthalten, einschließlich Sargausstattungen aus

diesen Materialien; Druckereierzeugnisse; Photographien; Lehr-

und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Werbung; Büroarbeiten, einschließlich Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit, Aufstellung von Statistiken, Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für andere sowie von Verträgen über Anschaffung und

Veräußerung von Waren, ausgenommen für den Vorsorgebereich;

Buchführung, Ermittlung in Geschäftsangelegenheiten, Vervielfältigung von Dokumenten; Ausgabe von Kreditkarten, Nachforschung in Geldangelegenheiten; wissenschaftliche Forschung;

Dienstleistungen eines Architekten; Erstellen von technischen

Gutachten und Programmen für die Datenverarbeitung, letzteres

ausgenommen für den Vorsorgebereich"

noch Gegenstand der Beschwerde.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse vom 16. November 1999 und vom 14. November 2002 aufzuheben, soweit die Eintragung für die nach der

Einschränkung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses noch

beanspruchten Waren und Dienstleistungen versagt worden ist.

Sie ist der Auffassung, dass der angemeldeten Marke weder jegliche Unterscheidungskraft fehle noch ein Freihaltebedürfnis im Verkehr bestehe. Bereits der

Wortbestandteil sei unterscheidungskräftig, da es sich um eine Wortneuschöpfung

handele, die keinen beschreibenden Charakter aufweise. Nur der Bestandteil

"Abschied" weise indirekt auf die Funktion der Waren und Dienstleistungen hin.

Den Begriff "Hilfe" würde ein objektiver Betrachter in erster Linie nicht mit dem Tod

verbinden. Auch wenn die beiden Begriffe separat gesehen zum üblichen

Sprachgebrauch der deutschsprachigen Gesellschaft gehörten, so werde der

Gesamtbegriff üblicherweise nicht gebraucht. Entgegen der Auffassung der

Markenstelle sei die bildliche Ausgestaltung des Phantasiebegriffs geeignet, auch

diesbezüglich das Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft zu

überwinden. Es seien die Gepflogenheiten des Bestattungsgewerbes zu

berücksichtigen, wo auf ein hohes Maß an Seriosität und Pietät zu achten und

eine übermäßige graphische und phantasievolle Ausgestaltung weder notwendig

noch angebracht sei. Mit Hilfe der Vergrößerung des Anfangs- und

Endbuchstabens werde symbolisch der Anfang und das Ende des Lebens

dargestellt. Die Gesamtkombination spiegele den Beginn des Lebens

hinübergleitend

in das Ende des Lebens wider. Außerdem bestehe

im

vorliegenden Fall auch kein Freihaltungsbedürfnis.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg,

da der Eintragung der angemeldeten Marke für die beschwerdegegenständlichen

Waren und Dienstleistungen jedenfalls das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen steht.

Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von

der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr.; BGH, GRUR

2003, 1050 – Cityservice; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001,

1153, 1154 - anti KALK). Dabei steht die Herkunftsfunktion im Vordergrund der

markenrechtlichen Beurteilung, wobei

ihr gerade

für die Beurteilung der

Unterscheidungskraft die allein maßgebliche Bedeutung zukommt (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 8 Rdn 44).

Für die von der Zurückweisung noch betroffenen Waren und Dienstleistungen

stellt sich die angemeldete Marke jedoch nicht als betrieblicher Herkunftshinweis,

sondern als reine Sachangabe in dem Sinne dar, dass diese von einem

Unternehmen stammen oder erbracht werden, das Hilfe bei einem Todesfall

anbietet. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Eintragung eines Zeichens

bereits dann für einen beanspruchten Oberbegriff ausgeschlossen ist, wenn sich

auch nur

für eine spezielle, unter den Oberbegriff

fallende Ware oder

Dienstleistung ein Eintragungshindernis ergibt (BGH WRP 2002,91 – AC). Das

Eintragungshindernis kann sich zudem nicht nur aus dem Bezug des Zeichens zu

der Ware oder Dienstleistung selbst ergeben, sondern auch daraus, dass die

angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf den möglichen Inhalt oder

Gegenstand der jeweiligen Waren bzw Dienstleistungen in dem beanspruchten

Zeichen eine Sachinformation sehen (BGH GRUR 2003, 342 – Winnetou; EuG

GRUR Int. 2001, 864, 866 – CINE COMEDY; BPatG MarkenR 2002, 299, 301 –

OEKOLAND).

Wie die Erinnerungsprüferin bereits zutreffend ausgeführt hat, wird der Begriff

"Abschiedshilfe" im Sinne von "Hilfe beim endgültigen Abschied von einer Person

bei deren Tod" verstanden. Soweit die Anmelderin meint, der Begriff "Hilfe" werde

üblicherweise nicht mit dem Tod in Verbindung gebracht, und daraus den Schluss

zieht, der Begriff "Abschiedshilfe" würde vom Verkehr als phantasievolle

Wortneuschöpfung aufgefasst, vermag der Senat sich dem nicht anzuschließen.

Vielmehr wird in vielen Lebensbereichen von "Hilfe" gesprochen (zB Altenhilfe,

Geburtshilfe, Sozialhilfe). Die angemeldete Marke enthält demgegenüber keine

sinnwidrige Verwendung des Begriffs "Hilfe", zumal viele Trauernde in einer

solchen Situation auf vielfältige Hilfe angewiesen sind. Darüber hinaus sind auch

Wortneuschöpfungen, die ausschließlich aus beschreibenden Bestandteilen

zusammengesetzt sind, regelmäßig nicht schutzfähig (vgl EuGH, MarkenR 2004,

111 – BIOMILD/Campina Melkunie).

Bestattungsunternehmen bieten heute vielfältige und in zunehmendem Maße eine

umfassende Betreuung und Hilfe für den Todes- und Trauerfall an, wobei sogar

jemand zu Lebzeiten bereits für den Fall seines Ablebens vorsorgen kann, indem

zum Beispiel die Einzelheiten der Bestattung und Grabpflege geklärt und deren

Finanzierung sowie Abwicklung der Angelegenheiten Verstorbener und auch

Familienangehöriger geregelt werden können. So kann ein Bestattungsunternehmen als Treuhänder fungieren, wenn zB keine Angehörigen zur Verfügung

stehen, die im Trauerfall Entscheidungen treffen könnten. Im Trauerfall und auch

im Falle der Vorsorge für den Trauerfall gibt es ein umfassendes Waren- und

Dienstleistungsangebot, das auch die im Beschwerdeverfahren noch zu beurteilenden Waren und Dienstleistungen umfasst.

"Waren aus Papier und Pappe" können "Sargausstattungen" betreffen und damit

auch im Rahmen der Hilfe bei einem Todesfall eine Rolle spielen. Auch "Papier

und Pappe" selbst können so beschaffen sein, dass sie besonders

für

Sargausstattungen oder für Druckaufträge usw im Trauerfall geeignet sind.

"Druckereierzeugnisse" können

für den Trauerfall hergestellt werden, zB

Sterbebilder, oder die Hilfe in einem Trauerfall zum Inhalt haben. Auch

"Photographien" können eine entsprechende Verwendung finden. So können zum

Andenken Photographien des Verstorbenen, der Trauerfeier und der Grabstätte

bestellt werden. "Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)" können

dazu hergestellt und bestimmt sein, Mitarbeiter von Bestattungsunternehmen zu

schulen oder auszubilden.

Die angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 35 können die Trauervorsorge und

Trauerhilfe zum Gegenstand und Inhalt haben. So wird ständig in verschiedenen

Medien für einschlägige Dienstleistungen "Werbung" gemacht. Für den Trauerfall

können auch "Büroarbeiten, einschließlich Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit,

Aufstellung von Statistiken, Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für

andere sowie von Verträgen über Anschaffung und Veräußerung von Waren,

Buchführung, Ermittlung

in Geschäftsangelegenheiten, Vervielfältigung von

Dokumenten" angeboten werden, etwa wenn der Verstorbene einen eigenen

Betrieb hat, der auch im Todesfall ohne Verzögerungen weitergeführt werden soll,

oder Haushaltsabwicklungen vorzunehmen sind. Soweit dabei die Anmelderin

hinsichtlich einzelner Dienstleistungen der Klasse 35 den Vermerk "ausgenommen

für den Vorsorgebereich" aufgenommen hat, ändert dies nichts daran, dass der

Verkehr in dem Begriff eine reine Sachangabe sieht, da er davon ausgeht, dass

dieselben Dienstleistungen sowohl

im Vorsorgefall als auch

im Trauerfall

angeboten werden. Er wird daher den angemeldeten Begriff nicht als

Herkunftshinweis auffassen, wenn er ihm bei einem Bestattungsunternehmen

nicht nur im Vorsorgefall, sondern auch im Trauerfall begegnet.

Die angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 36 können ebenfalls im Rahmen

der Hilfe im Trauerfall von Bestattungsunternehmen angeboten werden. So

können in diesem Zusammenhang zB Treuhandverträge geschlossen werden

oder Konten mit erheblichen Geldbeträgen zu betreuen sein, wobei auch die

"Ausgabe von Kreditkarten"

in Betracht kommt, bei deren Vertrieb

Bestattungsunternehmen

beteiligt

sein

könnten. Die Dienstleistung

"Nachforschung in Geldangelegenheiten" kann von Bestattungsunternehmen

ebenfalls im Rahmen eines Trauerfalls oder einer Trauervorsorge übernommen

werden, wenn zB die Erben über die Vermögens- und Versicherungsverhältnisse

des Erblassers nicht informiert und Nachforschungen erforderlich sind.

Die Dienstleistungen "wissenschaftliche Forschung; Dienstleistungen eines

Architekten; Erstellen von technischen Gutachten und Programmen für die

Datenverarbeitung, letzteres ausgenommen für den Vorsorgebereich" können

ebenfalls den Trauerfall zum Inhalt und Gegenstand haben, indem zB die

wissenschaftliche Forschung sich mit der Frage befasst, wie Menschen mit dem

Tod umgehen, Architekten Friedhöfe oder Friedhofsgebäude planen, technische

Gutachten

im Zusammenhang mit der Einrichtung von Grabstätten oder

Krematorien benötigt werden und entsprechende Datenverarbeitungsprogramme

erstellt werden. Soweit letztere Dienstleistung wiederum für den Vorsorgebereich

ausgenommen ist, ändert dies nichts daran, dass der Verkehr auch dann die

Bezeichnung "Abschiedshilfe" als Sachangabe auffasst, da der Begriff über den

Vorsorgebereich im Trauerfall noch hinausgeht.

Entgegen der Auffassung der Anmelderin ist die bildliche Ausgestaltung nicht

geeignet, das Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft zu

überwinden, da sie lediglich als Ausschmückung der schutzunfähigen Angabe

wirkt (vgl BGH, GRUR 2001, 1153 - anti KALK). Zwar sind die Gepflogenheiten

des Bestattungsgewerbes zu berücksichtigen, bei denen regelmäßig auf Seriosität

und Pietät geachtet wird. Doch selbst wenn man diese berücksichtigt, kann nicht

festgestellt werden, dass eine so geringe Ausgestaltung als Marke aufgefasst

wird, zumal auch auffällige graphische Gestaltungen seriös und pietätvoll sein

können. Soweit die Anmelderin die graphische Gestaltung dahin deutet, dass mit

Hilfe der Vergrößerung des Anfangs- und Endbuchstabens symbolisch der Anfang

und das Ende des Lebens dargestellt werde und die Gesamtkombination den

Beginn des Lebens hinübergleitend in das Ende des Lebens widerspiegele, kann

dies die Schutzfähigkeit ebenfalls nicht begründen. In der Regel wird der Verkehr

entsprechende Überlegungen gar nicht anstellen und den vorgetragenen

Symbolgehalt nicht erkennen. Selbst wenn man sie ihm mitteilen sollte, besteht für

ihn deshalb noch kein Anlass, in der vorliegenden einfachen, wenngleich

gefälligen Gestaltung eine Marke zu sehen, zumal es zB bei Todesanzeigen, bei

deren Gestaltung Bestattungsunternehmen ebenfalls mitwirken können,

phantasievollere graphische Gestaltungen gibt.

Da der Eintragung der angemeldeten Marke für die beschwerdegegenständlichen

Waren und Dienstleistungen bereits das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegensteht und die Beschwerde der Anmelderin bereits

deshalb zurückzuweisen war, kann dahingestellt bleiben, ob und in welchem

Umfang das angemeldete Zeichen diese Waren und Dienstleistungen auch

unmittelbar beschreibt und daher auch das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2

MarkenG der Eintragung entgegensteht.

Kliems VRi Kliems befindet sich in Urlaub und ist daher an der Unterschrift gehindert

Sredl

Sredl

Bayer

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