Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 22.07.2004 – 25 W (pat) 27/03
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 27/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 18 904.1
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 22. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems
sowie der Richterinnen Sredl und Bayer
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
Die Bezeichnung
ist am 31. März 1999 für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen
16, 35, 36 und 42 zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat
zunächst die Anmeldung mit Erstprüferbeschluss vom 16. November 1999 vollständig gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG zurückgewiesen. Mit Erinnerungsbeschluss vom 14. November 2002 hat sie durch eine Beamtin des
höheren Dienstes den Erstprüferbeschluss teilweise aufgehoben und im Übrigen
die Erinnerung zurückgewiesen, da insoweit der Eintragung § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG entgegenstehe.
Für die von der Zurückweisung noch erfassten Waren und Dienstleistungen fehle
der angemeldeten Marke zumindest jegliche Unterscheidungskraft. Der Begriff
"Abschiedshilfe" werde gleichbedeutend mit "Hilfe beim Abschied nehmen von
einer Person bei deren Tod" verstanden. Bei den fraglichen Waren und Dienstleistungen handele es sich um solche, die von Bestattungsunternehmen im
Rahmen der Hilfe im Trauerfall angeboten werden bzw um Dienstleistungen, die
eine solche Hilfe zum Gegenstand oder Inhalt haben (könnten). Der Verkehr habe
daher die Vorstellung einer sachbezogenen Aussage. Die graphische Ausgestaltung, die sich auf übliche Mittel hinsichtlich Schriftart, Schriftgröße und Farbe
beschränke, sei nicht geeignet, das Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft zu überwinden.
Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben und ein neues Waren- /Dienstleistungsverzeichnis eingereicht. Unter Berücksichtigung des Erinnerungsbeschlusses und der im Beschwerdeverfahren erklärten Einschränkung des Waren-
und Dienstleistungsverzeichnisses ist die Zurückweisung der Anmeldung für die
Waren und Dienstleistungen
"Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit
in Klasse 16 enthalten, einschließlich Sargausstattungen aus
diesen Materialien; Druckereierzeugnisse; Photographien; Lehr-
und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Werbung; Büroarbeiten, einschließlich Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit, Aufstellung von Statistiken, Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für andere sowie von Verträgen über Anschaffung und
Veräußerung von Waren, ausgenommen für den Vorsorgebereich;
Buchführung, Ermittlung in Geschäftsangelegenheiten, Vervielfältigung von Dokumenten; Ausgabe von Kreditkarten, Nachforschung in Geldangelegenheiten; wissenschaftliche Forschung;
Dienstleistungen eines Architekten; Erstellen von technischen
Gutachten und Programmen für die Datenverarbeitung, letzteres
ausgenommen für den Vorsorgebereich"
noch Gegenstand der Beschwerde.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse vom 16. November 1999 und vom 14. November 2002 aufzuheben, soweit die Eintragung für die nach der
Einschränkung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses noch
beanspruchten Waren und Dienstleistungen versagt worden ist.
Sie ist der Auffassung, dass der angemeldeten Marke weder jegliche Unterscheidungskraft fehle noch ein Freihaltebedürfnis im Verkehr bestehe. Bereits der
Wortbestandteil sei unterscheidungskräftig, da es sich um eine Wortneuschöpfung
handele, die keinen beschreibenden Charakter aufweise. Nur der Bestandteil
"Abschied" weise indirekt auf die Funktion der Waren und Dienstleistungen hin.
Den Begriff "Hilfe" würde ein objektiver Betrachter in erster Linie nicht mit dem Tod
verbinden. Auch wenn die beiden Begriffe separat gesehen zum üblichen
Sprachgebrauch der deutschsprachigen Gesellschaft gehörten, so werde der
Gesamtbegriff üblicherweise nicht gebraucht. Entgegen der Auffassung der
Markenstelle sei die bildliche Ausgestaltung des Phantasiebegriffs geeignet, auch
diesbezüglich das Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft zu
überwinden. Es seien die Gepflogenheiten des Bestattungsgewerbes zu
berücksichtigen, wo auf ein hohes Maß an Seriosität und Pietät zu achten und
eine übermäßige graphische und phantasievolle Ausgestaltung weder notwendig
noch angebracht sei. Mit Hilfe der Vergrößerung des Anfangs- und
Endbuchstabens werde symbolisch der Anfang und das Ende des Lebens
dargestellt. Die Gesamtkombination spiegele den Beginn des Lebens
hinübergleitend
in das Ende des Lebens wider. Außerdem bestehe
im
vorliegenden Fall auch kein Freihaltungsbedürfnis.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg,
da der Eintragung der angemeldeten Marke für die beschwerdegegenständlichen
Waren und Dienstleistungen jedenfalls das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen steht.
Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von
der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr.; BGH, GRUR
2003, 1050 – Cityservice; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001,
1153, 1154 - anti KALK). Dabei steht die Herkunftsfunktion im Vordergrund der
markenrechtlichen Beurteilung, wobei
ihr gerade
für die Beurteilung der
Unterscheidungskraft die allein maßgebliche Bedeutung zukommt (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 8 Rdn 44).
Für die von der Zurückweisung noch betroffenen Waren und Dienstleistungen
stellt sich die angemeldete Marke jedoch nicht als betrieblicher Herkunftshinweis,
sondern als reine Sachangabe in dem Sinne dar, dass diese von einem
Unternehmen stammen oder erbracht werden, das Hilfe bei einem Todesfall
anbietet. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Eintragung eines Zeichens
bereits dann für einen beanspruchten Oberbegriff ausgeschlossen ist, wenn sich
auch nur
für eine spezielle, unter den Oberbegriff
fallende Ware oder
Dienstleistung ein Eintragungshindernis ergibt (BGH WRP 2002,91 – AC). Das
Eintragungshindernis kann sich zudem nicht nur aus dem Bezug des Zeichens zu
der Ware oder Dienstleistung selbst ergeben, sondern auch daraus, dass die
angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf den möglichen Inhalt oder
Gegenstand der jeweiligen Waren bzw Dienstleistungen in dem beanspruchten
Zeichen eine Sachinformation sehen (BGH GRUR 2003, 342 – Winnetou; EuG
GRUR Int. 2001, 864, 866 – CINE COMEDY; BPatG MarkenR 2002, 299, 301 –
OEKOLAND).
Wie die Erinnerungsprüferin bereits zutreffend ausgeführt hat, wird der Begriff
"Abschiedshilfe" im Sinne von "Hilfe beim endgültigen Abschied von einer Person
bei deren Tod" verstanden. Soweit die Anmelderin meint, der Begriff "Hilfe" werde
üblicherweise nicht mit dem Tod in Verbindung gebracht, und daraus den Schluss
zieht, der Begriff "Abschiedshilfe" würde vom Verkehr als phantasievolle
Wortneuschöpfung aufgefasst, vermag der Senat sich dem nicht anzuschließen.
Vielmehr wird in vielen Lebensbereichen von "Hilfe" gesprochen (zB Altenhilfe,
Geburtshilfe, Sozialhilfe). Die angemeldete Marke enthält demgegenüber keine
sinnwidrige Verwendung des Begriffs "Hilfe", zumal viele Trauernde in einer
solchen Situation auf vielfältige Hilfe angewiesen sind. Darüber hinaus sind auch
Wortneuschöpfungen, die ausschließlich aus beschreibenden Bestandteilen
zusammengesetzt sind, regelmäßig nicht schutzfähig (vgl EuGH, MarkenR 2004,
111 – BIOMILD/Campina Melkunie).
Bestattungsunternehmen bieten heute vielfältige und in zunehmendem Maße eine
umfassende Betreuung und Hilfe für den Todes- und Trauerfall an, wobei sogar
jemand zu Lebzeiten bereits für den Fall seines Ablebens vorsorgen kann, indem
zum Beispiel die Einzelheiten der Bestattung und Grabpflege geklärt und deren
Finanzierung sowie Abwicklung der Angelegenheiten Verstorbener und auch
Familienangehöriger geregelt werden können. So kann ein Bestattungsunternehmen als Treuhänder fungieren, wenn zB keine Angehörigen zur Verfügung
stehen, die im Trauerfall Entscheidungen treffen könnten. Im Trauerfall und auch
im Falle der Vorsorge für den Trauerfall gibt es ein umfassendes Waren- und
Dienstleistungsangebot, das auch die im Beschwerdeverfahren noch zu beurteilenden Waren und Dienstleistungen umfasst.
"Waren aus Papier und Pappe" können "Sargausstattungen" betreffen und damit
auch im Rahmen der Hilfe bei einem Todesfall eine Rolle spielen. Auch "Papier
und Pappe" selbst können so beschaffen sein, dass sie besonders
für
Sargausstattungen oder für Druckaufträge usw im Trauerfall geeignet sind.
"Druckereierzeugnisse" können
für den Trauerfall hergestellt werden, zB
Sterbebilder, oder die Hilfe in einem Trauerfall zum Inhalt haben. Auch
"Photographien" können eine entsprechende Verwendung finden. So können zum
Andenken Photographien des Verstorbenen, der Trauerfeier und der Grabstätte
bestellt werden. "Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)" können
dazu hergestellt und bestimmt sein, Mitarbeiter von Bestattungsunternehmen zu
schulen oder auszubilden.
Die angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 35 können die Trauervorsorge und
Trauerhilfe zum Gegenstand und Inhalt haben. So wird ständig in verschiedenen
Medien für einschlägige Dienstleistungen "Werbung" gemacht. Für den Trauerfall
können auch "Büroarbeiten, einschließlich Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit,
Aufstellung von Statistiken, Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für
andere sowie von Verträgen über Anschaffung und Veräußerung von Waren,
Buchführung, Ermittlung
in Geschäftsangelegenheiten, Vervielfältigung von
Dokumenten" angeboten werden, etwa wenn der Verstorbene einen eigenen
Betrieb hat, der auch im Todesfall ohne Verzögerungen weitergeführt werden soll,
oder Haushaltsabwicklungen vorzunehmen sind. Soweit dabei die Anmelderin
hinsichtlich einzelner Dienstleistungen der Klasse 35 den Vermerk "ausgenommen
für den Vorsorgebereich" aufgenommen hat, ändert dies nichts daran, dass der
Verkehr in dem Begriff eine reine Sachangabe sieht, da er davon ausgeht, dass
dieselben Dienstleistungen sowohl
im Vorsorgefall als auch
im Trauerfall
angeboten werden. Er wird daher den angemeldeten Begriff nicht als
Herkunftshinweis auffassen, wenn er ihm bei einem Bestattungsunternehmen
nicht nur im Vorsorgefall, sondern auch im Trauerfall begegnet.
Die angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 36 können ebenfalls im Rahmen
der Hilfe im Trauerfall von Bestattungsunternehmen angeboten werden. So
können in diesem Zusammenhang zB Treuhandverträge geschlossen werden
oder Konten mit erheblichen Geldbeträgen zu betreuen sein, wobei auch die
"Ausgabe von Kreditkarten"
in Betracht kommt, bei deren Vertrieb
Bestattungsunternehmen
beteiligt
sein
könnten. Die Dienstleistung
"Nachforschung in Geldangelegenheiten" kann von Bestattungsunternehmen
ebenfalls im Rahmen eines Trauerfalls oder einer Trauervorsorge übernommen
werden, wenn zB die Erben über die Vermögens- und Versicherungsverhältnisse
des Erblassers nicht informiert und Nachforschungen erforderlich sind.
Die Dienstleistungen "wissenschaftliche Forschung; Dienstleistungen eines
Architekten; Erstellen von technischen Gutachten und Programmen für die
Datenverarbeitung, letzteres ausgenommen für den Vorsorgebereich" können
ebenfalls den Trauerfall zum Inhalt und Gegenstand haben, indem zB die
wissenschaftliche Forschung sich mit der Frage befasst, wie Menschen mit dem
Tod umgehen, Architekten Friedhöfe oder Friedhofsgebäude planen, technische
Gutachten
im Zusammenhang mit der Einrichtung von Grabstätten oder
Krematorien benötigt werden und entsprechende Datenverarbeitungsprogramme
erstellt werden. Soweit letztere Dienstleistung wiederum für den Vorsorgebereich
ausgenommen ist, ändert dies nichts daran, dass der Verkehr auch dann die
Bezeichnung "Abschiedshilfe" als Sachangabe auffasst, da der Begriff über den
Vorsorgebereich im Trauerfall noch hinausgeht.
Entgegen der Auffassung der Anmelderin ist die bildliche Ausgestaltung nicht
geeignet, das Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft zu
überwinden, da sie lediglich als Ausschmückung der schutzunfähigen Angabe
wirkt (vgl BGH, GRUR 2001, 1153 - anti KALK). Zwar sind die Gepflogenheiten
des Bestattungsgewerbes zu berücksichtigen, bei denen regelmäßig auf Seriosität
und Pietät geachtet wird. Doch selbst wenn man diese berücksichtigt, kann nicht
festgestellt werden, dass eine so geringe Ausgestaltung als Marke aufgefasst
wird, zumal auch auffällige graphische Gestaltungen seriös und pietätvoll sein
können. Soweit die Anmelderin die graphische Gestaltung dahin deutet, dass mit
Hilfe der Vergrößerung des Anfangs- und Endbuchstabens symbolisch der Anfang
und das Ende des Lebens dargestellt werde und die Gesamtkombination den
Beginn des Lebens hinübergleitend in das Ende des Lebens widerspiegele, kann
dies die Schutzfähigkeit ebenfalls nicht begründen. In der Regel wird der Verkehr
entsprechende Überlegungen gar nicht anstellen und den vorgetragenen
Symbolgehalt nicht erkennen. Selbst wenn man sie ihm mitteilen sollte, besteht für
ihn deshalb noch kein Anlass, in der vorliegenden einfachen, wenngleich
gefälligen Gestaltung eine Marke zu sehen, zumal es zB bei Todesanzeigen, bei
deren Gestaltung Bestattungsunternehmen ebenfalls mitwirken können,
phantasievollere graphische Gestaltungen gibt.
Da der Eintragung der angemeldeten Marke für die beschwerdegegenständlichen
Waren und Dienstleistungen bereits das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegensteht und die Beschwerde der Anmelderin bereits
deshalb zurückzuweisen war, kann dahingestellt bleiben, ob und in welchem
Umfang das angemeldete Zeichen diese Waren und Dienstleistungen auch
unmittelbar beschreibt und daher auch das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG der Eintragung entgegensteht.
Kliems VRi Kliems befindet sich in Urlaub und ist daher an der Unterschrift gehindert
Sredl
Sredl
Bayer
Na