Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 26.07.2004 – 30 W (pat) 313/03
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 302 36 037.9
hat der 30. Senat (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 26. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Buchetmann sowie des Richters Schramm und der Richterin Hartlieb 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für
Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
3. September 2003 aufgehoben, soweit darin die Anmeldung zurückgewiesen wurde.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I.
ENDOSKOPIA
soll nach einer im Beschwerdeverfahren erfolgten Einschränkung des Waren- und
Dienstleistungsverzeichnisses über die bereits von der Markenstelle bewilligten
Waren und Dienstleistungen hinaus noch für folgende weiteren Waren und
Dienstleistungen
„medizinische Gymnastikgeräte, Geräte
für Kraft- und Belastungstests, Geräte zur Muskulaturkräftigung, Reflexhämmer,
Wirbelsäulenmodelle, Blutdruckmessgeräte; Dienstleistungen
eines Arztes oder Tierarztes, nämlich Befragen des Patienten,
manuelles Abtasten des Körpers, Osteoporoseuntersuchungen;
Chirotherapie, manuelle Therapie, medizinische Kräftigungstherapie; Schönheitspflege für Menschen und Tiere“
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung – auf der Grundlage des ursprünglich eingereichten Waren- und
Dienstleistungsverzeichnisses – teilweise zurückgewiesen mit der Begründung, es
handele sich im Bezug auf die ursprünglich beanspruchten Waren- und Dienstleistungen um eine unmittelbar beschreibende und nicht unterscheidungskräftige
Angabe. Die angemeldete Wortmarke sei nahezu identisch mit dem im Deutschen
verwendeten Fachbegriff „Endoskopie“, einem allgemein bekannten medizinischen
Begriff für ein spezielles diagnostisches Verfahren. Zudem entspreche sie vollständig der polnischen, tschechischen und slowakischen Bezeichnung für Endoskopie. Insoweit bestehe im Zuge der EU-Osterweiterung zumindest ein künftiges
Freihaltebedürfnis.
Der Anmelder legt Beschwerde ein und beschränkt das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis und führt zur Begründung aus, die noch beanspruchten
Waren und Dienstleistungen hätten erkennbar mit Endoskopie nichts zu tun.
In der mündlichen Verhandlung schränkt der Anmelder das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis weiter auf den oben genannten Umfang ein.
Der Anmelder beantragt - auf der Grundlage des neuen, eingeschränkten Waren-
und Dienstleistungsverzeichnisses -,
den Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr
zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge und der Bestimmung
oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen
können. Demnach dürfen Marken nicht eingetragen werden, die ausschließlich
aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche zur Beschreibung der jeweils beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Demzufolge ist eine
Angabe, die jedenfalls mit einer Bedeutung zur Beschreibung der beanspruchten
Waren und Dienstleistungen dienen kann, vom Markenschutz ausgenommen. Dabei unterfallen dem Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr. 2 MarkenG lediglich unmittelbar beschreibende Zeichen und Angaben, wogegen regelmäßig kein Freihaltebedürfnis entgegensteht, wenn eine beschreibende Aussage nur angedeutet
wird und erst aufgrund gedanklicher Schlussfolgerung erkennbar ist. (vgl.
Ströbele /Hacker, MarkenG 7.A., § 8 Rdn 293).
Die angemeldete Bezeichnung setzt sich zusammen aus den altgriechischen Wörtern „endos“ für „innen, drinnen“ sowie „skopia“ für „das Spähen, Ausschauen“.
Endoskopia hat auch Eingang in die neugriechische Sprache gefunden und wird
hier neben dem vom Englischen übernommenen endoskopy verwendet (vgl
Barbinotis, neugriechisches Lexikon, 2002).
Dabei existiert der Fachbegriff „Endoskopie“, der sich hieraus ableitet im
Deutschen in der Bedeutung „diagnostische und/oder therapeutische Betrachtung
von Körperhöhlen und Hohlorganen“ (Roche Lexikon Medizin 4. Aufl) wobei
Endoskopie auch intraoperativ oder kombiniert mit Röntgendiagnostik angewandt
wird (Roche Lexikon aaO).
Dem Fachverkehr ist die griechische Wortbildung als medizinischer Fachausdruck
vertraut, für den allgemeinen Verkehr ist der medizinische Begriff Endoskopie
allgemein bekannt und daher in der angemeldeten Marke leicht erkennbar. Die
Veränderung im letzten Buchstaben ist so gering, dass der Verkehr diesen Unterschied sehr häufig nicht bemerken wird und den angemeldeten Begriff
„ENDOSKOPIA“ mit dem ihm bekannten Fachbegriff Endoskopie gleichsetzen
wird. Diese Abwandlung ist daher nicht geeignet, von einer beschreibenden Angabe wegzuführen (vgl BGH GRUR 2003, 882 – Lichtenstein).
Die Bezeichnung ist jedoch in Bezug auf die noch beanspruchten Waren und
Dienstleistungen nicht geeignet, eine unmittelbar zur Beschreibung geeignete
Sachaussage zu geben, so dass insoweit ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8
Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht angenommen werden kann.
Nach Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses werden keine
Waren und Dienstleistungen mehr beansprucht, für die „ENDOSKOPIA“ einen im
Vordergrund stehenden Bedeutungsgehalt im Sinne von Endoskopieverfahren als
Diagnose- oder Therapiemöglichkeit haben kann.
Zwar gehen einem Eingriff mittels Endoskopie umfangreiche klinische Untersuchungen voraus und es folgen dem Eingriff spezielle Therapiemaßnahmen
nach, diese Maßnahmen sind jedoch nicht mehr unmittelbar in Zusammenhang
mit dem eigentlichen Endoskopieverfahren zu sehen, das sich von seiner Bedeutung auf die Beobachtung von Körperhöhlen und Hohlorganen beschränkt, so
dass die angemeldete Marke insoweit keine Sachangabe mehr darstellen kann.
So können die Waren „Reflexhämmer, Wirbelsäulenmodelle, Blutdruckmessgeräte“ und die Dienstleistungen „Befragen des Patienten, manuelles Abtasten
des Körpers , Osteoporoseuntersuchungen“ im speziellen Fall als Mittel und Maßnahmen im Rahmen der Voruntersuchung und des Aufklärungsgespräches vor
einem operativen Eingriff mittels Endoskopie Einsatz finden. Zum anderen werden
sie neben den weiteren beanspruchten Waren „medizinische Gymnastikgeräte,
Geräte für Kraft- und Belastungstests, Geräte zur Muskulaturkräftigung“ sowie den
übrigen beanspruchten Dienstleistungen „Chirotherapie, manuelle Therapie,
medizinische Kräftigungstherapie, Schönheitspflege“ eingesetzt als Therapiemittel
und Maßnahmen im Rahmen einer Kräftigungstherapie nach einem solchen Eingriff. Grundsätzlich aber werden sie als Therapiemittel und Maßnahmen im
Rahmen einer konservativen Behandlung dann eingesetzt, wenn gerade ein
operativer Eingriff – auch mittels Endoskopie – vermieden werden soll (vgl.
www.dr-alfen.de).
Da die noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen somit nicht für den
endoskopischen Eingriff selbst Verwendung finden, kann ein unmittelbarer und
konkreter beschreibender Bezug nicht mehr festgestellt werden.
Allenfalls bei Osteoporoseuntersuchungen ist ein direkter Zusammenhang insoweit denkbar, als zur Untersuchung gelegentlich auch eine Entnahme von
Knochenproben erforderlich sein kann, wenn sich über Osteodensitometrie, CT
und Röntgenaufnahme keine zuverlässigen Befunde ergeben. Für eine dann angezeigte Entnahme von Knochenproben wird – wie bei allen Probeentnahmen -
der operative Eingriff so schonend wie möglich erfolgen. Soweit man generell mit
Endoskopie minimalinvasive Eingriffe bezeichnet, mag deshalb für solche Untersuchungen Endoskopie eine gewisse Rolle spielen. Jedoch steht diese Methode in
diesem Zusammenhang wohl nicht so deutlich im Vordergrund, dass sie sich als
schlagwortartiger Hinweis für eine Osteoporosebehandlung selbst eignet. Die
Dienstleistung Osteoporoseuntersuchungen wenden sich an den Laien. Dieser
wird das Zeichenwort im Zusammenhang mit einer Osteoporoseuntersuchung
allenfalls schlussfolgernd dahin interpretieren können, dass ihm im Rahmen der
Untersuchung uU auch endoskopisch Knochenmaterial entnommen werden
könnte. Auf solche nicht im Vordergrund stehenden Bedeutungen bezieht sich
aber das Freihalteinteresse der Mitbewerber des Anmelders nicht.
Da der angemeldeten Marke aus den dargelegten Gründen für die genannten beanspruchten Waren und Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt mehr zugeordnet werden kann und sich auch nicht
feststellen lässt, dass das angemeldete Zeichen stets nur in seinem Wortsinn und
nicht auch als Marke verstanden wird, fehlt „ENDOSKOPIA“ insoweit auch nicht
die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG.
Es besteht auch kein Grund, der angemeldeten Marke für die og Waren und
Dienstleistungen die Eintragung im Hinblick auf das absolute Schutzhindernis
nach § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG wegen Täuschungsgefahr zu versagen. Die angegriffene Marke kann für die nunmehr noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen zumindest theoretisch auch rechtmäßig benutzt werden und muß nicht
in
jedem denkbaren Fall sich als eine unrichtige Angabe erweisen (vgl
Ströbele/Hacker, MarkenG 7. Aufl, § 8 Rdn 554).
Dr. Buchetmann
Schramm
Hartlieb
Wf