Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 27.07.2004 – 24 W (pat) 93/02

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 93/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die IR-Marke 671 828

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 27. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 IR des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. Januar 2002 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluß vom 3. Mai 2002 ist

wirkungslos, soweit der IR-Marke 671 828 wegen des Widerspruchs aus der Marke 394 05 579 der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert worden ist.

G r ü n d e :

Mit Beschluß vom 31. Januar 2002 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluß

vom 3. Mai 2002 hat die Markenstelle für Klasse 3 IR des Deutschen Patent- und

Markenamts der IR-Marke 671 828 wegen des Widerspruchs aus der Marke

394 05 579 den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert.

Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie die Einschränkung des Waren- und

Dienstleistungsverzeichnisses beantragt.

Daraufhin hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Gemäß

§ 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist daher auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der Schutzverweigerung

wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus

Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch BPatGE 43, 96).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Dr. Ströbele

Kirschneck

Dr. Hacker

Fa