Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 27.07.2004 – 27 W (pat) 381/03

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 381/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 01 836.7

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 27. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer, Richter

Dr. van Raden und Richterin Prietzel-Funk

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I

"FleetDirect"

Die Wortmarke

soll eingetragen werden für die Waren und Dienstleistungen

„Elektrotechnische und elektrische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten), Tonfunk- und Bildfunk-, Sende- und

Empfangsgeräte; Rundfunkgeräte, Fernsehgeräte, Tonaufzeichnungs- und Wiedergabegeräte sowie daraus zusammengestellte

Anlagen, Autoradios, Kofferradios, Bildaufzeichnungs- und Wiedergabegeräte sowie daraus zusammengestellte Anlagen, Bildschirmtextmonitore und andere Datensichtgeräte, Videorekorder;

Autokassettenspieler, Auto-Rundfunk-Tuner, Auto-Verstärker, Auto-Booster, Auto-Equalizer, Autolautsprecher, Auto-Fernsehempfänger, Auto-Videorekorder; CD- und MD-Autogeräte; Rundfunktelefone, Funkgeräte zum Einbau in Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge; Radio-Telefongeräte; Geräte und Datenträger insbesondere CDs, DVDs, Speicherkarten wie Flashmedien, für Navigation und Fahrerinformationssystemen; Geräte für Offboard Navigation; Autoradios, mit Internetapplikation und Netzzugriff über

eine Luftschnittstelle wie z.B. GSM; Audiogeräte für Fahrzeuge,

die eine Schnittstelle zum Anschluß einer Kommunikationseinrichtung aufweisen; Geräte, die Dienste über eine Kombination

aus DAB- oder DMB-Empfänger (Broadcast-Informationen) und

einem Mobiltelefon anbieten; Geräte für Autofahrer-Leit- und – Informationssysteme, Apparate der Telekommunikation, Telefonapparate, Lautsprecher von Tonfunk- und Bildfunk-, Sende- und

Empfangsgeräten; Bildaufzeichnungs- und Bildwiedergabegeräte;

Speicherkarten, Chip, Code und Steuerkarten, Datenträger für Informations- und Steuerungssysteme, insbesondere CD-ROM, alle

vorgenannten Waren insbesondere als Digital-Straßenkarte; Software, mit Programmen versehene Datenträger aller Art.

Druckereierzeugnisse, insbesondere Chip, Code und Steuerkarten, alle vorgenannten Waren insbesondere als Digital-Straßenkarte.

Dienste wie Telekommunikationsdienste, Telematikdienste, Telemetriedienste, Navigationsdienste, z.B. Dynamisierungsdienste,

Offboard- Navigationsdienste, Fahrzeugdiagnose, Kommunikation

im Fahrzeug mit anderen externen Komponenten wie PDA, Informationsdienste wie z.B. WAP, alle vorgenannten Dienste auch als

Applikationen auf PCs, Servern oder im Internet, Telekommunikation, Betrieb eines Call-Centers (soweit in Klasse 38 enthalten);

Dienstleistungen im Zusammenhang mit Telekommunikationseinrichtungen, insbesondere internetbasierte Dienstleistungen; insbesondere Übermittlung von Verkehrsinformationen, Touristikdienste, Verkehrstelematik-, Verkehrs- und Flottenmanagement

und allgemeine Telematik-Dienstleistungen, Bereitstellen von Informationen im Internet, Dienstleistungen eines Online-Anbieters,

nämlich Sammeln, Bereitstellen und Übermittlung von Informationen, Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung; Online-Dienstleistungen, nämlich die elektronische Entgegennahme

von Dienstleistungsbestellungen, Service über Rundfunkeinrichtungen, Dienstleistungen über kollektive und individuelle Informationseinrichtungen; Produktion und Ausstrahlung von Rundfunksendungen; Sammeln und Liefern von Nachrichten, Telekommunikation in Form von Broadcastingsdienstleistungen, nämlich Übermittlung von Verkehrsinformationen, Touristikdienste,

Verkehrstelematik-, Verkehrs- und Flottenmanagement und allgemeine Telematik-Dienstleistungen insbesondere terrestrische und

satellitengestützte Hörfunkdienstleistungen, Hörfunksendungen

von Nachrichten und sonstigen Programmen“.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach

vorangegangener Beanstandung die Anmeldung durch Beschluss eines Beamten

des höheren Dienstes zurückgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt, die Bezeichnung "FleetDirect" stelle für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eine freihaltungsbedürftige, unmittelbar beschreibende Angabe ohne jegliche Unterscheidungskraft dar (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und

2 MarkenG). Als ohne weiteres verständlicher Hinweis darauf, dass die entsprechend gekennzeichneten Produkte in besonderer Weise dazu bestimmt seien, eine Fahrzeugflotte zu dirigieren, sei „FleetDirect“ ausschließlich eine Angabe, die

im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur

Kennzeichnung sonstiger Merkmale dieser Produkte dienen könne. Dies gelte

nicht nur für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, sondern auch für jene, die die Anmelderin mit ihrem Hilfsantrag beanspruche, nämlich solche, bei denen nicht explizit auf Flottenmanagement hingewiesen werde. Auch ohne einen

expliziten Hinweis könnten die betreffenden Produkte sich in besonderer Weise

dadurch auszeichnen, dass sie für das Flottenmanagement speziell bestimmt und

geeignet seien. Wäre dies nicht der Fall, so würde der eindeutige und klar beschreibende Begriffsinhalt des Anmeldezeichens dazu führen, dass die Anmeldung wegen Täuschungsgefahr i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG zurückzuweisen

wäre.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie

ihren Antrag, die Marke einzutragen, weiter verfolgt. Sie meint, die Bezeichnung "FleetDirect" habe im Hinblick auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen keinen unmittelbar beschreibenden Gehalt, der sich dem Verkehr ohne

gedankliche Analyse erschließe. Auch für ein Bedürfnis von Mitbewerbern, sich

dieser Bezeichnung für entsprechende Produkte zu bedienen, seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, denn es handle sich um eine mehrdeutige Bezeichnung,

an der der Fachverkehr kein Interesse habe. Die Anforderungen an die Unterscheidungskraft seien durch die bislang ansonsten nicht belegte Wortneuschöpfung hinreichend erfüllt, zumal die Bestandteile „Fleet“ und „Direct“ angesichts ihrer vielfältigen Bedeutungen in vielen verschiedenen Branchenbereichen bzw. auf

vielen verschiedenen Branchengebieten eingesetzt und verwendet werden könnten. Ein angesprochener Kunde vermöge in der angemeldeten Bezeichnung keine

klare Botschaft zu erkennen, so dass er sie nicht als Sachaussage, sondern als

einen Herkunftshinweis verstehe.

Wegen des umfangreichen weiteren Vorbringens der Anmelderin, insbesondere

zu den Bedeutungsspektren der Wortbestandteile der Anmeldemarke, wird auf die

im Anmelde- und Beschwerdeverfahren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Markenstelle im

Ergebnis zu Recht der Marke die Eintragung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG versagt hat.

Entgegen der Auffassung der Anmelderin wird der weitaus überwiegende Teil des

angesprochenen Verkehrs die angemeldete Marke, wie die Markenstelle ausführlich dargelegt hat, unmittelbar und ohne jede weitere analysierende Betrachtung in

dem von der Markenstelle zutreffend dargelegten Sinn von "Fahrzeugflotten-Steuerung " verstehen. Die Bezeichnung „FleetDirect“ besteht erkennbar aus den Begriffen „Fleet" und „Direct", die zu der neuen Gesamtbezeichnung zusammengesetzt sind. Die Binnengroßschreibung erleichtert es dabei dem Verkehr, diese Art

der Wortbildung zu erfassen. Der danach angesichts der einfachen englischsprachigen Wortbestandteile zwanglos sich ergebende und ohne weiteres verständliche Begriffsinhalt von „Fahrzeugflotten-Steuerung“ drängt sich bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen geradezu auf, denn im Bereich Telematik

und Telekommunikation einschließlich der erforderlichen Hard- und Softwareprodukte ist der Einsatz moderner Datenverarbeitungs- Informations- und Kommunikationssysteme und die Inanspruchnahme hierauf bezogener Dienstleistungen üblich.

Mögliche andere Bedeutungen, die sich, wie von der Anmelderin umfassend dargelegt, aus beliebigen Kombinationen der verschiedenen möglichen Bedeutungsgehalte der Wortbestandteile „Fleet“ und „Direct“ ergeben könnten, sind im Zusammenhang mit den betreffenden Produkten völlig fern liegend. Weder „Flottenkran“ noch „Flotten direkt“, „Flottenregel“ oder „Flotten richten“ kommen im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen ernsthaft als

denkbare Bedeutungen in Betracht. Vielmehr bedürfte es, um auf derartige mögliche weitere Interpretationen der auf den ersten Blick eingängigen Bezeichnung zu

kommen, eines intensiven Nachdenkens. Zu derartigen hintergründigen analytischen Betrachtungen aber neigt der Verkehr nicht, denn er ist zwar grundsätzlich

aufmerksam, nimmt aber Bezeichnungen in der Regel so hin, wie sie ihm begegnen (BGH GRUR 2000, 323, 324 – Partner with de Best; 2001, 162, 163 –

RATIONAL SOFTWARE CORPORATION):

Selbst wenn gleichwohl einzelne potenzielle Abnehmer der Bezeichnung „FleetDirect“ die von der Anmelderin zitierten anderweitigen Interpretationen beilegen

würden, müsste dieses Wortzeichen dennoch von der Eintragung ausgeschlossen

bleiben, da es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der

in Frage stehenden Produkte bezeichnet (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 -

DOUBLEMINT, Rdn. 32). Sämtliche von der Anmeldung umfassten Hard- und

Softwareprodukte sind nämlich ebenso wie die beanspruchten Dienstleistungen

dem Bereich der Fahrzeugflotten-Steuerung zuzuordnen. Die zunehmende Integration unterschiedlichster Funktionen im Audio-, Video- und Navigationsbereich in

Kombinationsgeräte für Kraftfahrzeuge lässt für sämtliche beanspruchten Waren

eine Eignung oder Bestimmung für den Einsatz im Fuhrpark-Management zu.

Gleiches gilt für die Druckereierzeugnisse und die weiteren Waren der Klasse 16,

denn Kartenmaterial ist im genannten Einsatzbereich notwendig. Die verschiedenen beanspruchten Dienstleistungen im Kommunikations-, Informations- und Telematikbereich sind sämtlich geeignet, – etwa in Verbindung mit den Geräten der

Klasse 9 und den Kartenmaterialien der Klasse 16 – eine Steuerung einer Fahrzeugflotte zu ermöglichen. Hierzu sind etwa Satellitennavigation (GPS), die Auswertung und Speicherung von Verkehrsmeldungen (TMC) und verschiedene, z.B.

auf Mobilfunkdienstleistungen aufbauende Informations- und Steuerungssysteme

zu zählen.

Damit ist die angemeldete Bezeichnung „FleetDirect“ in Verbindung mit allen beanspruchten Produkten und Dienstleistungen als unmittelbar beschreibende

Sachbezeichnung i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG anzusehen und folglich für die

Benutzung auch durch andere Anbieter freizuhalten. Da ihr für die beanspruchten

Waren und Dienstleistungen ohne weiteres Nachdenken der im Vordergrund stehende beschreibende Begriffsinhalt zugeordnet werden kann, fehlt ihr auch jegliche Unterscheidungskraft i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, denn bei einer solchen

reinen Sachaussage, die nach üblichem sprachlichen Schema gebildet ist, hat der

Verkehr keine Veranlassung, sie als Herkunftshinweis aufzufassen (st. Rspr.; BGH

GRUR 2001, 1151 – marktfrisch; BGH GRUR 2002, 1070 – Bar jeder Vernunft;

EuGH MarkenR 2002, 391 – Companyline).

Dr. Schermer

Prietzel-Funk

Dr. van Raden

Na