Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 27.07.2004 – 33 W (pat) 351/02
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 10 091.1
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 27. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der
Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I
Am 22. Februar 1999 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke
radiokombi
für folgende Dienstleistungen angemeldet worden (Dienstleistungsverzeichnis i. d. F.
des Schriftsatzes vom 12. Juli 1999):
Klasse 35: Dienstleistungen einer Werbeagentur, Rundfunkwerbung; Vermittlung von
Werbezeiten für Rundfunksender, Verkauf und Vermarktung von Werbeseiten, Spot-
Werbung, Sonderwerbeformen on und off air; Marktforschung, Meinungsforschung,
Öffentlichkeitsarbeit; Marketing; Verkaufsförderung für Dritte, insbesondere über
Rundfunkwerbung;
Klasse 38: Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen;
Klasse 41: Rundfunkunterhaltung, Produktion von Hörfunkprogrammen bildender,
unterrichteter und unterhaltender Art; Organisation und Durchführung von Musik- und
Unterhaltungsdarbietungen,
insbesondere von Konzerten, Tanzveranstaltungen,
Bällen; Veranstaltung von Wettbewerben im Bildungs-, Unterhaltungs- und Sportbereich.
Mit Beschluss vom 19. Juli 2002 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Patentamts
die Anmeldung durch ein Mitglied des Patentamts nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1
und 2 MarkenG zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle fehlt der aus
den Bestandteilen "radio" und "kombi" gebildeten Marke jegliche Unterscheidungskraft. Der Bestandteil "kombi" sei eine Abkürzung für "kombinierte Funktionen, Kombinations-, Mehrzweck-…". Die Gesamtmarke sei demnach im Sinne von "kombiniertes Dienstleistungsangebot um das Radio" zu verstehen. Die Marke weise daher
auf ein Angebot einer Kombination verschiedener Leistungen hin, die für eine Ausstrahlung im Radio bestimmt seien bzw. mit einer solchen zusammenhingen oder
direkt von Rundfunksendestationen erbracht würden. Auch werde der angemeldete
Begriff bereits gattungsmäßig von einer Vielzahl von Anbietern verwendet, um auf
ein vielfältiges Leistungsangebot mit Bezug auf das Radio hinzuweisen. Der Marke
fehle daher jegliche Unterscheidungskraft. Außerdem bestehe ein Freihaltebedürfnis,
da die Mitbewerber angesichts der belegten beschreibenden Verwendung ein Interesse an der ungehinderten Verwendung des Begriffs hätten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie
sinngemäß beantragt,
den angegriffenen Beschluss aufzuheben.
Zur Begründung führt sie aus, dass der angemeldete Begriff weder in der deutschen
noch in einer fremden Sprache existiere. Es handele sich daher um ein kennzeichnungskräftiges Kunstwort. Der Bestandteil "Kombi" werde üblicherweise als "Kombiwagen, Limousine mit Hecktür und großem Stauraum" verstanden. Ein "Radiokombi“
werde daher als Personenkraftwagen eines Radiosenders verstanden werden, der
z.B. zu Marketingzwecken eingesetzt werde, was jedoch ein anderer Bedeutungsgehalt sei, als im angefochtenen Beschluss dargestellt. Daraus sei ersichtlich, dass die
Anmeldemarke keine glatte Beschreibung, sondern mehrdeutig und fantasievoll sei.
Es sei nicht ersichtlich, welche genauen Eigenschaften der Dienstleistungen mit der
Marke beschrieben werden sollen, denn es bleibe offen, womit das „Radio“ kombiniert werden soll. So könne ein Zusammenschluss von Radiosendern gemeint sein,
ein Zusammenschluss verschiedener Programme eines Senders, ein Radioprogramm kombiniert mit einem Gewinnspiel oder sonstigen Dienstleistungen, eine
Kombination verschiedener Moderatoren oder etwa verschiedener Elemente in einer
Radiosendung. Ein beschreibender Bedeutungsinhalt ergäbe sich erst bei einer
analysierenden Betrachtungsweise. Die angemeldete Marke stelle jedoch eine fantasievolle und unübliche Kombination von Begriffen dar, die im Bereich der beanspruchten Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet werden könne. Sie sei
auch nicht freihaltebedürftig. Die Anmelderin habe als regionaler Vermarkter der privaten sächsischen Hörfunkprogramme die Kennzeichnung für Radiosender in den
neuen Bundesländern entwickelt. Mit der „radiokombi“ würden die verschiedensten
Kombinationen der Sender und der Programme sowie viele weitere Dienstleistungen
angeboten.
Ergänzend verweist die Anmelderin auf Eintragungen von Marken mit dem Bestandteil "Kombi", insbesondere die Marke 399 29 734 – Businesskombi.
II
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die angemeldete Marke ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der
Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft, der Zeit der
Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Wie aus den der Anmelderin übersandten Rechercheunterlagen hervorgeht und von
ihr - im Parallelverfahren 33 W (pat) 350/02 betreffend die Markenanmeldung
"metropolenkombi" - inzwischen auch bestätigt wird, kooperieren insbesondere
Rundfunksender unter dem Dach von entsprechenden Vermarktungsunternehmen
als sogenannte "Kombis" miteinander. Darin werden Radioprogramme für in etwa
gleiche Zielgruppen zusammengefasst. Dies hat offenbar Vorteile, weil sich die in
Kombis zusammengefassten Sender nicht einzeln sondern im Verbund bzw. als
Vermarkter einer solchen Kombi um Werbekunden bemühen müssen. Ergänzend
wird auf die vom Senat ermittelten Internetseiten verwiesen, insbesondere den unter
www.ard-werbung.de/showfile.phtml veröffentlichten
instruktiven Beitrag von
Christian Breunig: "Radiomarkt in Deutschland: Entwicklung und Perspektiven" und
die unter www.westfunk.de/wf.ruhrgebietskombi.php enthaltenen Erläuterungen der
Vorteile von Radiokombis (vgl. a. www.werbefunk-saar.de: "Die erste fast flächendeckende Radio-Kombi aus den marktführenden Werbefunkprogrammen SR1
Europawelle, SR2 Saarlandwelle,
..."; www.new-business.de/db_stories/sponsoring.html: "Der geschlossene Auftritt soll das Profil der in der Radio-Kombi vertretenen privaten Radiosender als leistungsfähige, schlagkräftige Partner auch im Werbemarkt schärfen."; www.radionews.de/juli2001/030701-01.htm: "Damit entsteht für
Werbetreibende mit spezifischen Lokalinteressen ein attraktives, zusätzliches Angebot zu nationalen und regionalen Radiokombis."; www.radionews.de/ma/ma2003:
"Die RMS WEST KOMBI erzielt bei den ... und bleibt bei den Angeboten in Westdeutschland eine der attraktivsten Radiokombis."
Damit handelt es sich bei der angemeldeten Marke um einen direkten Fachbegriff auf
dem Gebiet der Medienvermarktung, der die beanspruchten Dienstleistungen als
solche beschreibt, die für oder (im Falle der Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen,
Rundfunkunterhaltung) innerhalb einer solchen Radiokombi erbracht werden, so
dass eine Merkmalsbezeichnung i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegt.
Soweit die Anmelderin auf Voreintragungen vergleichbarer "Kombi"-Marken für
Dienstleistungen aus dem Bereich der Werbung und Medientätigkeit verweist, kann
dies angesichts der vom Senat festgestellten tatsächlichen Anhaltspunkte keine andere Beurteilung rechtfertigen. Zudem liegt es nahe, dass das Patentamt bei der
Eintragung dieser Marken den in der Medienwerbung eingebürgerten Begriff der
"Radio-Kombi" als Zusammenfassung von verschiedenen Sendern gar nicht erfasst
hat, was auch für den angefochtenen Beschluss gilt.
Im Übrigen fehlt der angemeldeten Marke auch jegliche Unterscheidungskraft i.S.d.
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Als Angabe, die – wie oben dargelegt – einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Bedeutungsgehalt aufweist, vermag sie nicht als
Hinweis auf die Herkunft der Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen
zu dienen.
Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.
Winkler
Dr. Hock
Kätker
Cl