Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 27.07.2004 – 33 W (pat) 384/02

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 15 763.8

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 27. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der

Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I

Am 27. März 2002 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke

LongLife

für folgende Waren angemeldet worden:

"Möbelleder, Postermöbel mit Lederbezügen".

Mit Beschluss vom 13. September 2002 hat die Markenstelle für Klasse 18 durch ein

Mitglied des Patentamts die Anmeldung unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 24. April 2002 zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle

stellt das englischsprachige Markenwort "LongLife" für die beanspruchten Waren

eine unmittelbar beschreibende Angabe dar, weil es lediglich darauf hinweise, dass

diese sehr langlebig seien.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie

beantragt,

den angefochtenen Beschluss des Patent- und Markenamts aufzuheben.

Von einer Begründung der Beschwerde hat sie abgesehen.

Der Anmelderin sind Kopien des Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten Recherche übersandt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die angemeldete Marke ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der

Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft, der Zeit der

Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

Die angemeldete Wortfolge "LongLife" ist selbst für Verkehrsteilnehmer mit bescheidenen Englischkenntnissen ohne Weiteres im Sinne "langes Leben" verständlich

(vgl. z.B. die in die deutsche Sprache übernommenen Ausdrücke "Longdrink", "High

Life" usw.). Der Begriff "long life" wird in verschiedenen Schreibweisen umfangreich

zur Bezeichnung der Langlebigkeit verschiedenster Produkte verwendet (vgl. z.B.:

www.wilkens-fenster-tueren.de/Chronik/body_chronik.html: "In Zusammenarbeit mit

Sikkens entsteht das Long-Life Fenster. 10 Jahre Oberflächengarantie"; www.paraleasing-nord.de/html/hauptteil_news.News.html: "der Alti für Anfänger und Experten

... and long life guarantee"; www.preisauskunft.de/preisvergleich/Elektronik/: "...

PHILIPS Long Life Motor. 4 Jahre Garantie."; www.elektropraktiker.de: "... Ein

Longlife-Filter fängt auch kleinste Flusen ab."

Aber auch im Möbelbereich lässt sich die Wortkombination "long life" in englischsprachigen Texten, gerade auch deutscher Institutionen oder Anbieter, umfangreich

als Bezeichnung für die Langlebigkeit des so bezeichneten Produkts finden (vgl. z.B.

www.umweltbundesamt.de/uba-info-presse-e/presse-informationen-e/p0001e.htm:

"... Many items of furniture, panels … constitute a substantial source of pollutant

emission indoors because of their large surface area and their long life";

www.ponsel.de/e/kollektionen/chalet/e_504.html: (Beschreibung eines Sofas:) "polyether foam and Nosag underspringing guarantee seating comfort and long life.");

www.resonans.de: "All that guarantees Resonans furnitures a long life and highest

qualitiy"; www.andres-moebel-atelier.de: "Due to our special corner solution our beds

are very sturdy and promise a long life."

Dass die Langlebigkeit gerade auf dem Gebiet der hier beanspruchten Waren aus

dem Bereich der Möbelleder und Möbel mit Lederbezügen ein wichtiges Produktmerkmal darstellt, dürfte allgemein bekannt sein und lässt sich im Übrigen aus Internetveröffentlichungen wie z.B. www.evita-kategorien.de entnehmen: "... ANILIN ist

eines der wertvollsten Leder. Es vereint alle Eigenschaften, die man von einem

hochwertigen Markenleder erwartet: weich, zart, anschmiegsam und dabei robust

und langlebig." Dementsprechend lässt sich auf diesem Warengebiet auch die entsprechende englische Wortfolge "long life", insbesondere auch bei deutschen Anbietern, belegen (vgl. z.B. www.engelshop24.de/artikel/: "NATURANA® ist unser

Long-Life-Leder mit 6-Jahres-Ga..."; www.bitofbritain.com/barnleathercare/passierlederblsam.htm: "Passier Lederbalsam ... For long life, this leather dressing preserves

...").

Damit liegen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die angemeldete Bezeichnung von den angesprochenen Verkehrskreisen auf dem Gebiet der

Möbelleder und Möbel mit Lederbezügen ohne Weiteres als beschreibende Angabe

über das Merkmal der Langlebigkeit der Waren verstanden wird. Zudem wird die Angabe, wie die aufgefundenen Belege zeigen, offensichtlich auch von den Produzenten und Händlern solcher Waren zur freien Beschreibung der Langlebigkeit ihrer

Produkte benötigt. Damit liegt ein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG vor.

Die zur Eintragung angemeldete Bezeichnung "LongLife" weist im Übrigen auch nicht

die

für eine Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG). Als, wie oben dargelegt, beschreibende Angabe eines Merkmals der Waren ist sie nicht geeignet, Waren eines Unternehmens von denjenigen anderer zu

unterscheiden. Insbesondere verleiht ihr die Zusammenschreibung unter Großschreibung des Anfangsbuchstabens des zweiten Wortteils nicht die Unterscheidungskraft. Diese

sogenannte

Binnengroßschreibung

stellt

nur

ein

werbeübliches schriftgestalterisches Element dar, das zudem den Charakter als einer aus zwei Bestandteilen zusammengesetzten Wortfolge betont.

Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.

Winkler

Dr. Hock

Kätker

Cl