Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 28.07.2004 – 26 W (pat) 236/03
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 236/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
…
betreffend die Marke 301 63 593
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 28. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie der Richter Kraft und Reker
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Inhaberin der IR-Marke 750 196 wird der
Beschluß der Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 15. Mai 2003 aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der IR-Marke 750 196 zurückgewiesen wurde.
Wegen des Widerspruchs aus der IR-Marke 750 196 wird die Löschung der Marke 301 63 593 angeordnet.
Die Beschwerde der Widersprechenden aus der Marke
395 14 625 wird derzeit für gegenstandslos erklärt.
G r ü n d e
I.
Gegen die Eintragung der für die Waren
"Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer"
bestimmten farbigen Wort-/Bildmarke 301 63 593
ist Widerspruch erhoben
1. aus der für die Waren
"Bières; eaux minérales et gazeuses et autres bissons non
alcooliques (à l'exception des boissons à base de café, de
thé ou de cacao et des boissons lactées); boissons de fruits
et jus de fruits; sirops et autres préparations pour faire des
boissons (à l'exception des boissons à base de café, de thé
ou de cacao et des boissons lactées)"
geschützten IR-Marke 750 196
ERCIYES
und
2. aus der ua für die Waren
"Mineralwässer, kohlensäurehaltige Wässer"
eingetragenen Bildmarke 395 14 625
Die Markenstelle
für Klasse 32 hat beide Widersprüche wegen
fehlender
Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die
sich gegenüberstehenden Marken seien zwar zur Kennzeichnung identischer
Waren bestimmt, weshalb sie einen erheblichen Abstand einzuhalten hätten.
Unter Zugrundelegung normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken
halte die angegriffene Marke jedoch den erforderlichen Abstand ein. Hinsichtlich
ihres Gesamteindrucks unterschieden sich die Vergleichsmarken offensichtlich.
Eine den Gesamteindruck der jüngeren Marke allein prägende Bedeutung komme
weder dem gemeinsamen Wortbestandteil "ERCIYES" noch dem übereinstimmenden Bildbestandteil "Pfeile im Kreis" zu. Die beiden türkischen Worte "Hakiki
ERCIYES" würde der entscheidungserhebliche Teil des inländischen Verkehrs als
reine Phantasiebegriffe ohne beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Waren wahrnehmen, da er weder den Sinngehalt von "Hakiki" noch den von
"ERCIYES" verstehe, beide Bestandteile aber durch die einheitlich rote Schrift und
den rot-weißen Stern verbunden seien. Durch ihre Größe, Anordnung und rote
Farbgebung stünden beide Bestandteile als Einheit im Vordergrund. Im Vergleich
dazu trete der schwarze Bildbestandteil "Pfeile im Kreis" durch seine geringe
Größe deutlich in den Hintergrund.
Hiergegen richten sich die Beschwerden beider Widersprechenden.
Nach Ansicht der Widersprechenden zu 1. wird die jüngere Marke (allein) durch
das Wort "ERCIYES" geprägt, denn es werde durch seine rote Signalfarbe und
aufgrund seiner Schriftgröße gegenüber dem deutlich in den Hintergrund gerückten Wort "Hakiki" blickfangartig hervorgehoben. Auch der graphisch unscheinbare rot-weiße Stern sei nicht geeignet, die Aufmerksamkeit des Verkehrs mit auf
diesen Wortbestandteil zu lenken.
Die Widersprechende zu 2. hält eine Verwechslungsgefahr vor allem deshalb für
gegeben, weil es sich bei ihrer Marke um eine Kollektivmarke handele, für die besondere Grundsätze bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr gelten müßten,
was sie im einzelnen näher begründet.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden zu 1. erweist sich als begründet. Zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke IR 750 196
besteht gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG die Gefahr von Verwechslungen.
Einer Entscheidung über die Beschwerde der Widersprechenden zu 2. bedarf es
daher zur Zeit nicht.
1. Die Gefahr markenrechtlich erheblicher Verwechslungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl EuGH GRUR 1998, 387 –
Sabèl/Puma). Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht
kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der damit
gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
(vgl EuGH GRUR 1998, 922 Canon).
Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit ist im vorliegenden Fall von Warenidentität auszugehen, denn die angegriffene Wort-Bild-Marke und die ältere IR-
Marke "ERCIYES" sind ua für "Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer" bestimmt. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke "ERCIYES" wird als
durchschnittlich angenommen, denn die inländischen Durchschnittsverbraucher
werden diese Bezeichnung für einen unbekannten erloschenen türkischen Vulkan
keinen Sinngehalt entnehmen. Die danach an den Abstand der sich gegenüberstehenden Marken zu stellenden Anforderungen werden von der angegriffenen
Marke nicht gewahrt.
Bei der Prüfung der Ähnlichkeit der Vergleichszeichen ist grundsätzlich auf den
Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen (EuGH aaO – Sabél/Puma; BGH
GRUR 2000, 506 – ATTACHÉ/TISSERAND mwNachw). Insoweit unterscheiden
sich die beiden Marken in ihrer registrierten Form bereits aufgrund der zusätzlichen Bildbestandteile, die in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung haben,
hinreichend voneinander. Gleichwohl kann auch dann, wenn sich Marken in ihrer
Gesamtheit nicht verwechselbar nahe kommen, eine Verwechslungsgefahr iSd § 9
Abs 1 Nr 2 MarkenG bestehen, wenn einzelne Bestandteile der Marken Ähnlichkeiten aufweisen und diese ähnlichen Bestandteile den Gesamteindruck der Marke prägen. Eine das Gesamtzeichen prägende Kennzeichnungskraft kann einem
einzelnen Markenbestandteil ausnahmsweise zugemessen werden, wenn ihm in
der Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommt und er deshalb
geeignet ist, die Erinnerung an das Gesamtzeichen wachzurufen, während die
weiteren Elemente der Marken nur eine untergeordnete Bedeutung haben. Die
Feststellung der Prägung des Gesamteindrucks eines mehrteiligen Zeichens
durch einen Bestandteil setzt voraus, daß die weiteren Bestandteile so in den Hintergrund treten, daß sie für den Verkehr an Bedeutung verlieren und zum Gesamteindruck des Zeichens nicht beitragen (vgl BGH GRUR 2000, 233 –
RAUSCH/ELFI RAUCH). Bei dieser Beurteilung ist von einem durchschnittlich
informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren auszugehen (vgl BGH aaO – ATTACHÉ/TISSERAND).
Bei Heranziehung dieser Grundsätze ist von einer Prägung der angegriffenen
Marke durch das Wort "ERCIYES" auszugehen. Dieses für den überwiegenden
Teil des inländischen deutschen Verkehrs unbekannte Wort ist für "Mineralwässer"
nicht beschreibend und damit normal kennzeichnungskräftig. Für den Verkehr
bildet es den markenmäßigen Schwerpunkt der angegriffenen Kennzeichnung,
denn bei den weiteren auf der Marke befindlichen Angaben wie "Natürliches
Mineralwasser" oder "Still-Sade" handelt es sich offensichtlich um beschreibende
Angaben über den Inhalt und die Art der betreffenden Ware. Für die Annahme,
daß es sich bei dem Wort "ERCIYES" um den selbständig kennzeichnenden
Bestandteil der angegriffenen Marke handelt, spricht zusätzlich, daß dieses Wort
im Gegensatz zu den übrigen Wörtern nicht in Normalschrift, sondern (doppelt) in
kräftigen Großbuchstaben dargestellt ist. Demgegenüber tritt das Wort "Hakiki"
gegenüber "ERCIYES" größenmäßig völlig zurück (vgl dazu BGH GRUR 1998,
930 – Fläminger/Fälinger). Soweit die Markenstelle zu einer anderen Beurteilung
mit der Begründung gelangt, der Wortbestandteil "Hakiki" sei durch die verwendete rote Schrift hervorgehoben und mit dem Wort "ERCIYES" durch einen
rot-weißen Stern verbunden, weshalb "Hakiki" die angegriffene Marke mitpräge,
vermag ihr der Senat nicht zu folgen. Bereits die erheblichen Größenunterschiede
zwischen diesen beiden Worten, die Verwendung von Großbuchstaben und die
zentrale Anordnung von "ERCIYES" lassen das Wort "Hakiki" in den Hintergrund
treten. Hieran vermag auch nichts der von der Markenstelle angeführte rot-weiße
"Stern" über dem Buchstaben "E" zu ändern, zumal er dem Wort "Hakiki" nachgeordnet ist und die dargelegten Größenunterschiede der beiden Worte nicht
aufzuheben vermag.
Entsprechendes gilt für die weiteren Beschriftungen der angegriffenen Marke. Die
Worte "BEBER SORGENTE", mit denen die rein beschreibenden italienisch- und
deutschsprachigen Angaben überschrieben sind, treten aufgrund der verwendeten
"durchsichtigen" Großbuchstaben kaum lesbar hervor, so daß sie als prägende
Wortbestandteile nicht in Betracht kommen. Damit ist im rechtserheblichen Umfang mit einer Benennung der angegriffenen Marke allein mit dem Wort
"ERCIYES" zu rechnen. Da es mit der Widerspruchsmarke übereinstimmt, muß
insoweit von einer markenrechtlich erheblichen Verwechslungsgefahr ausgegangen und der angefochtene Beschluß deshalb insoweit aufgehoben werden.
2. Aufgrund des Erfolgs der Widersprechenden zu 1. bedarf es jedenfalls zur Zeit
nicht einer Entscheidung über die Beschwerde der Widersprechenden zu 2., da
ihre Beschwerde gegenstandslos wird, wenn die angegriffene Marke wegen dieses Widerspruchs rechtskräftig gelöscht wird (vgl dazu Ströbele/Hacker MarkenG,
7. Aufl, § 70 Rdn 8).
Allerdings erscheint dem Senat die Beschwerde der Widersprechenden zu 2. in
der Sache als aussichtslos.
Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs 1 MarkenG) bestand
kein Anlaß.
Vorsitzender Richter Albert ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.
Kraft
Reker
Kraft
Hu