Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 28.07.2004 – 26 W (pat) 41/01
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 41/01 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 25 839.6
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 28. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert
sowie der Richter Kraft und Reker 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für
die Waren
„Kl. 9 Elektronische Apparate und Geräte; Zähler, insbesondere Strom-,
Gas-, Wasser-, Abwasser- und Wärmezähler; Verkaufsautomaten,
Datenverarbeitungsgeräte, insbesondere Abrechnungssysteme; Datenträger; Schreib- und Lesegeräte für Datenträger;
Kl. 36 Finanzwesen, Inkasso, Abrechnung und Geldgeschäfte, insbesondere im Zusammenhang mit dem Transport und der Verteilung von
Strom, Gas, Heiz- bzw. Fernwärme, Wasser, insbesondere Trinkwasser und Abwasser, insbesondere mittels Rohrleitungen;
Kl. 39 Transport und Verteilung von Strom, Gas, Heiz- bzw. Fernwärme,
Wasser, insbesondere Trinkwasser und Abwasser, insbesondere
mittels Rohrleitungen“
angemeldete Wortmarke
EnergyCard
zurückgewiesen, weil es sich bei ihr um eine Angabe handele, die zur Beschreibung der fraglichen Waren dienen könne und der außerdem jegliche Unterscheidungskraft fehle. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Marke sei sprachüblich
aus den für den deutschen Verkehr verständlichen englischsprachigen Begriffen
„Energy“ und „Card“ gebildet. Das englische Wort „Energy“ stimme schriftbildlich
weitgehend mit seiner deutschen Übersetzung „Energie“ überein. Das weitere
Markenelement „Card“ sei ursprünglich ein Wort der englischen Sprache, das aber
seit langem auch in Deutschland für Kreditkarten und andere Karten, wie z.B. Servicekarten, benutzt werde. Die angemeldete Marke insgesamt werde von den angesprochenen Verbrauchern im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen der Anmeldung nur als Sachhinweis auf eine (elektronische) Karte verstanden, die für den Einsatz auf dem Energiesektor vorgesehen sei und mit der
die Waren und Dienstleistungen dieses Sektors in Anspruch genommen werden
könnten bzw. abgerechnet würden. Sie beschreibe damit nur die Zweckbestimmung sowie spezielle Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen und liege
deshalb auf der Linie der vom Bundespatentgericht als schutzunfähig beurteilten
Bezeichnungen wie „Gamecard“, „CARCARD“, „Paycard“, „POLOCARD“ und
„TRUCKCARD“.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Zur Begründung
macht sie geltend, bei der angemeldeten Marke handele es sich um eine vieldeutige und in ihrer Aussage unscharfe Wortneubildung. Die von der Markenstelle angenommene Bedeutung sei nur eine von vielen. Es sei nicht erkennbar, dass gerade diese Bedeutung im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen der Anmeldung im Vordergrund stehe. Das Patentamt habe eine Anzahl von Marken, die das
Wort „Card“ bzw das Wort „Energy“ enthielten, als schutzfähig erachtet. Der Verkehr sei bereits an viele eingetragene Marken mit dem Bestandteil „Card“ gewöhnt
und werde schon deshalb auch in der angemeldeten Bezeichnung eine Marke sehen.
Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Eintragung der Bezeichnung
„EnergyCard“ als Marke für die in der Anmeldung aufgeführten Waren und
Dienstleistungen steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, denn sie besteht ausschließlich aus einer Angabe, die im Verkehr zu Bezeichnung von Eigenschaften dieser Waren und Dienstleistungen dienen kann.
Mit dem Ausschluss solcher Angaben vom Markenschutz verfolgt der Gesetzgeber das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Angaben, die die Waren und
Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Die Zurückweisung einer Anmeldung nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt nicht voraus, dass die Angaben, aus denen die
Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die fraglichen
Waren und Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt vielmehr, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können (EuGH Mitt
2004, 28, 29 – Doublemint). Ein Wortzeichen kann nach dieser Bestimmung von
der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (EuGH GRUR 2004, 680, 681, Rdn 38 – BIOMILD). Die
bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der Waren oder
Dienstleistungen beschreibt, stellt im allgemeinen selbst eine beschreibende Angabe dar, auch wenn es sich um eine sprachliche Neuschöpfung handelt (EuGH
aaO Rdn 39 – BIOMILD).
Hiervon ausgehend ist in Bezug auf die angemeldete Marke festzustellen, dass sie
jedenfalls in ihrer wörtlichen und wegen der Ähnlichkeit der entsprechenden deutschen Begriffe naheliegendsten Übersetzung als „Energiekarte“ zur Bezeichnung
der Art der Ware und von sonstigen Merkmalen der in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen dienen kann. Die im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis aufgeführten „Datenträger“ stellen einen Oberbegriff dar, der u.a. auch
elektronische Karten umfaßt. Für diese Ware ist die Bezeichnung „EnergyCard“
nichts weiter als die Bezeichnung der Art und des Einsatzsektors der angebotenen
Ware. Im Hinblick auf die übrigen Waren der Klasse 9 kann die angemeldete
Marke zur Angabe der Eignung und der Bestimmung der Ware dahingehend dienen, dass diese für den Einsatz und die Verarbeitung von Karten geeignet
und/oder bestimmt sind, die auf dem Energiesektor zum Einsatz kommen. In Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 36 bezeichnet die angemeldete Marke die
Abrechnungsart für den Energiebezug. Dasselbe gilt für die beanspruchten
Dienstleistungen der Klasse 39, weil der Transport und die Verteilung von Energie
auch unter Einsatz von Geräten und Apparaten bewirkt werden können, die mittels
einer elektronischen Karte gesteuert werden.
An der angemeldeten Marke besteht aus den dargelegten Gründen ein erhebliches aktuelles Freihaltungsbedürfnis. Dem steht der Umstand, dass die angemeldete Marke auch andere, von der Anmelderin in den Vordergrund ihrer Argumentation gestellte Bedeutungen haben kann, nicht entgegen, weil eine Wortmarke
schon immer dann gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn sie in einer ihrer möglichen Bedeutungen zur Beschreibung
der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen kann (EuGH aaO –
BIOMILD).
Der angemeldeten Marke fehlt darüber hinaus auch jegliche Unterscheidungskraft
(§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), weil ihr der Verkehr bei dem im Zusammenhang mit
den Waren und Dienstleistungen der Anmeldung zu erwartenden Verständnis im
Sinne einer „Energiekarte“, die den Bezug, die Abrechnung und die Verteilung von
„Energie“ (Strom, Gas etc) ermöglicht bzw steuert, keinen Hinweis auf die Herkunft der Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen entnehmen kann.
Soweit sich die Anmelderin auf (angeblich gleichgelagerte) Voreintragungen beruft, vermag dies nach ständiger Rechtsprechung nichts am Ergebnis zu ändern
(vgl zB Ströbele/Hacker, MarkenG, 7.Aufl, § 8 Rn 262).
Bei dieser Sach- und Rechtslage kann die Beschwerde der Anmelderin keinen
Erfolg haben.
Albert
Kraft
Reker
Bb