Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 28.07.2004 – 26 W (pat) 41/01

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 41/01 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 25 839.6

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 28. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert

sowie der Richter Kraft und Reker 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für

die Waren

„Kl. 9 Elektronische Apparate und Geräte; Zähler, insbesondere Strom-,

Gas-, Wasser-, Abwasser- und Wärmezähler; Verkaufsautomaten,

Datenverarbeitungsgeräte, insbesondere Abrechnungssysteme; Datenträger; Schreib- und Lesegeräte für Datenträger;

Kl. 36 Finanzwesen, Inkasso, Abrechnung und Geldgeschäfte, insbesondere im Zusammenhang mit dem Transport und der Verteilung von

Strom, Gas, Heiz- bzw. Fernwärme, Wasser, insbesondere Trinkwasser und Abwasser, insbesondere mittels Rohrleitungen;

Kl. 39 Transport und Verteilung von Strom, Gas, Heiz- bzw. Fernwärme,

Wasser, insbesondere Trinkwasser und Abwasser, insbesondere

mittels Rohrleitungen“

angemeldete Wortmarke

EnergyCard

zurückgewiesen, weil es sich bei ihr um eine Angabe handele, die zur Beschreibung der fraglichen Waren dienen könne und der außerdem jegliche Unterscheidungskraft fehle. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Marke sei sprachüblich

aus den für den deutschen Verkehr verständlichen englischsprachigen Begriffen

„Energy“ und „Card“ gebildet. Das englische Wort „Energy“ stimme schriftbildlich

weitgehend mit seiner deutschen Übersetzung „Energie“ überein. Das weitere

Markenelement „Card“ sei ursprünglich ein Wort der englischen Sprache, das aber

seit langem auch in Deutschland für Kreditkarten und andere Karten, wie z.B. Servicekarten, benutzt werde. Die angemeldete Marke insgesamt werde von den angesprochenen Verbrauchern im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen der Anmeldung nur als Sachhinweis auf eine (elektronische) Karte verstanden, die für den Einsatz auf dem Energiesektor vorgesehen sei und mit der

die Waren und Dienstleistungen dieses Sektors in Anspruch genommen werden

könnten bzw. abgerechnet würden. Sie beschreibe damit nur die Zweckbestimmung sowie spezielle Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen und liege

deshalb auf der Linie der vom Bundespatentgericht als schutzunfähig beurteilten

Bezeichnungen wie „Gamecard“, „CARCARD“, „Paycard“, „POLOCARD“ und

„TRUCKCARD“.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Zur Begründung

macht sie geltend, bei der angemeldeten Marke handele es sich um eine vieldeutige und in ihrer Aussage unscharfe Wortneubildung. Die von der Markenstelle angenommene Bedeutung sei nur eine von vielen. Es sei nicht erkennbar, dass gerade diese Bedeutung im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen der Anmeldung im Vordergrund stehe. Das Patentamt habe eine Anzahl von Marken, die das

Wort „Card“ bzw das Wort „Energy“ enthielten, als schutzfähig erachtet. Der Verkehr sei bereits an viele eingetragene Marken mit dem Bestandteil „Card“ gewöhnt

und werde schon deshalb auch in der angemeldeten Bezeichnung eine Marke sehen.

Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Eintragung der Bezeichnung

„EnergyCard“ als Marke für die in der Anmeldung aufgeführten Waren und

Dienstleistungen steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, denn sie besteht ausschließlich aus einer Angabe, die im Verkehr zu Bezeichnung von Eigenschaften dieser Waren und Dienstleistungen dienen kann.

Mit dem Ausschluss solcher Angaben vom Markenschutz verfolgt der Gesetzgeber das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Angaben, die die Waren und

Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Die Zurückweisung einer Anmeldung nach

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt nicht voraus, dass die Angaben, aus denen die

Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die fraglichen

Waren und Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt vielmehr, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können (EuGH Mitt

2004, 28, 29 – Doublemint). Ein Wortzeichen kann nach dieser Bestimmung von

der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (EuGH GRUR 2004, 680, 681, Rdn 38 – BIOMILD). Die

bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der Waren oder

Dienstleistungen beschreibt, stellt im allgemeinen selbst eine beschreibende Angabe dar, auch wenn es sich um eine sprachliche Neuschöpfung handelt (EuGH

aaO Rdn 39 – BIOMILD).

Hiervon ausgehend ist in Bezug auf die angemeldete Marke festzustellen, dass sie

jedenfalls in ihrer wörtlichen und wegen der Ähnlichkeit der entsprechenden deutschen Begriffe naheliegendsten Übersetzung als „Energiekarte“ zur Bezeichnung

der Art der Ware und von sonstigen Merkmalen der in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen dienen kann. Die im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis aufgeführten „Datenträger“ stellen einen Oberbegriff dar, der u.a. auch

elektronische Karten umfaßt. Für diese Ware ist die Bezeichnung „EnergyCard“

nichts weiter als die Bezeichnung der Art und des Einsatzsektors der angebotenen

Ware. Im Hinblick auf die übrigen Waren der Klasse 9 kann die angemeldete

Marke zur Angabe der Eignung und der Bestimmung der Ware dahingehend dienen, dass diese für den Einsatz und die Verarbeitung von Karten geeignet

und/oder bestimmt sind, die auf dem Energiesektor zum Einsatz kommen. In Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 36 bezeichnet die angemeldete Marke die

Abrechnungsart für den Energiebezug. Dasselbe gilt für die beanspruchten

Dienstleistungen der Klasse 39, weil der Transport und die Verteilung von Energie

auch unter Einsatz von Geräten und Apparaten bewirkt werden können, die mittels

einer elektronischen Karte gesteuert werden.

An der angemeldeten Marke besteht aus den dargelegten Gründen ein erhebliches aktuelles Freihaltungsbedürfnis. Dem steht der Umstand, dass die angemeldete Marke auch andere, von der Anmelderin in den Vordergrund ihrer Argumentation gestellte Bedeutungen haben kann, nicht entgegen, weil eine Wortmarke

schon immer dann gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn sie in einer ihrer möglichen Bedeutungen zur Beschreibung

der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen kann (EuGH aaO –

BIOMILD).

Der angemeldeten Marke fehlt darüber hinaus auch jegliche Unterscheidungskraft

(§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), weil ihr der Verkehr bei dem im Zusammenhang mit

den Waren und Dienstleistungen der Anmeldung zu erwartenden Verständnis im

Sinne einer „Energiekarte“, die den Bezug, die Abrechnung und die Verteilung von

„Energie“ (Strom, Gas etc) ermöglicht bzw steuert, keinen Hinweis auf die Herkunft der Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen entnehmen kann.

Soweit sich die Anmelderin auf (angeblich gleichgelagerte) Voreintragungen beruft, vermag dies nach ständiger Rechtsprechung nichts am Ergebnis zu ändern

(vgl zB Ströbele/Hacker, MarkenG, 7.Aufl, § 8 Rn 262).

Bei dieser Sach- und Rechtslage kann die Beschwerde der Anmelderin keinen

Erfolg haben.

Albert

Kraft

Reker

Bb