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BPatG Beschluss vom 28.07.2004 – 32 W (pat) 103/02

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 300 80 980 6.70

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 28. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin

Winkler, Richter Viereck und Richter Kruppa

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss

des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für

Klasse 30 – vom 1. Februar 2002 insoweit aufgehoben, als die

Löschung der Marke 300 80 980 für "konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Getreidepräparate,

Brot, feine Back- und Konditorwaren, Biskuits, Kuchen" angeordnet worden ist. Bezüglich dieser Waren wird der Widerspruch aus der Marke 2 016 484 zurückgewiesen.

Im übrigen wird die Beschwerde der Markeninhaberin zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die Eintragung der am 2. November 2000 angemeldeten Marke 300 80 980

Crunchbits,

die nach Einschränkung des Warenverzeichnisses im Jahre 2002 für

konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse;

Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtsaucen; Milch und Milchprodukte; im Extrudierverfahren hergestellte Kartoffelprodukte für

Nahrungszwecke; Kartoffelchips; Haselnuss-, Erdnuss-, Cashewkerne, Pistazienkerne und Mandeln; Snack-Riegel; Kaffee, Tee,

Zucker, Reis, Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Back- und

Konditorwaren, Biskuits, Kuchen, Bonbons, Speiseeis, Honig,

Melassesirup, Hefe, Backpulver, Backmischungen

Schutz genießt, hat die Inhaberin der am 9. Mai 1992 angemeldeten und am

3. Juli 1992 für

eingetragenen Marke 2 016 484

Kartoffelchips

Crunchips

Widerspruch erhoben. Der Widerspruch richtet sich gegen alle Waren der jüngeren Marke.

Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für

Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluss vom

1. Februar 2002 die teilweise Löschung der angegriffenen Marke, nämlich für die

Waren

konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; im

Extrudierverfahren hergestellte Kartoffelprodukte für Nahrungszwecke; Kartoffelchips; Haselnuss-, Ernuss-, Cashewkerne, Pistazienkerne und Mandeln, Snack-Riegel; Getreidepräparate, Brot,

feine Back- und Konditorwaren, Biskuits, Kuchen

wegen Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Marken angeordnet.

Beide Markenwörter stimmten in Silbenzahl und Vokalfolge überein. Gegenüber

den weitreichenden Gemeinsamkeiten seien die vorhandenen Unterschiede gering. Es bestehe die Gefahr des Sich–Verhörens, somit eine unmittelbare Verwechslungsgefahr in klanglicher Hinsicht. Der beiden Marken gemeinsame Bestandteil "Crunch" stelle, wenngleich er in zahlreichen Marken enthalten sei, keine

warenbeschreibende Angabe dar. Hinsichtlich Kartoffelchips lägen identische Produkte vor. Die sonstigen Waren der jüngeren Marke, für welche diese zu löschen

sei, wiesen bezüglich ihrer stofflichen Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen Herstellungsbetriebe, ihres Verwendungszwecks und ihres Marktauftritts Berührungspunkte mit Kartoffelchips auf.

Gegen diesen Beschluss haben sowohl die Markeninhaberin als auch die Widersprechende Beschwerde eingelegt.

Nach Ansicht der Markeninhaberin ist der jeweilige Markenbestandteil "Crunch"

warenbeschreibend. Dem Verbraucher begegneten immer mehr knusprige oder

knackige Erzeugnisse im Zusammenhang mit dieser Angabe. Der Sinngehalt beider Markenwörter sei aber unterschiedlich (einerseits knusprige Kartoffelchips,

andererseits knusprige Bissen, Happen oder Stückchen).

Die Markeninhaberin beantragt (sinngemäß),

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom

1. Februar 2002 aufzuheben, soweit die Löschung der Marke

300 80 980 angeordnet wurde, und den Widerspruch insgesamt

zurückzuweisen.

Weiterhin stellt sie den Antrag,

die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.

Die Widersprechende beantragt,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom

1. Februar 2002 aufzuheben, soweit der Widerspruch aus der

Marke 2 016 484 zurückgewiesen wurde, und die Marke

300 80 980 für sämtliche Waren zu löschen.

Weiterhin stellt sie den Antrag,

die Beschwerde der Markeninhaberin zurückzuweisen.

Unter Vorlage der eidesstattlichen Versicherung eines Geschäftsführers führt sie

aus, Crunchips sei eine ihrer bekanntesten und erfolgreichsten Marken mit einem

hohen Marktanteil. Mithin sei der Schutzumfang überdurchschnittlich.

Eine in der mündlichen Verhandlung erörterte vergleichsweise Beilegung des

Rechtsstreits – für diesen Fall hatte sich die Markeninhaberin zur Beschränkung

ihres Warenverzeichnisses auf "süße feine Back- und Konditorwaren" bereit erklärt – ist nicht zustandegekommen.

II.

Die Beschwerden beider Beteiligten sind zulässig (§ 66 Abs. 1 und 2, § 165 Abs. 4

und 5 MarkenG), jedoch ist nur die der Markeninhaberin teilweise, im Umfang der

in der Beschlussformel genannten Erzeugnisse, begründet, während das Rechtsmittel der Widersprechenden ohne Erfolg bleibt.

Nach § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist die Eintragung einer Marke

im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer

eingetragenen Marke älteren Zeitrangs und der Ähnlichkeit der durch die beiden

Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine

Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere

der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten

Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer

Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der

Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2002, 626 – IMS).

1. Beschwerde der Markeninhaberin

a) Da die Widerspruchsmarke ausschließlich für "Kartoffelchips" Schutz genießt,

liegt nur bezüglich dieses Produkts Warenidentität vor. Die sonstigen für die jüngere Marke registrierten Erzeugnisse weisen zu Kartoffelchips einen unterschiedlich

großen Abstand auf, so dass nach den oben aufgezeigten Grundsätzen der

Wechselwirkung – unter Mitberücksichtigung der Kennzeichnungskraft und der

Markenähnlichkeit; siehe nachfolgend unter b) und c) – für einige Waren eine Löschung angezeigt ist, für andere aber nicht.

Warenähnlichkeit ist dann anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen – z.B. Beschaffenheit,

regelmäßige Herstellungsstätten und Vertriebswege, Verwendungszweck, Nutzung, wirtschaftliche Bedeutung, Eigenart als miteinander konkurrierende oder

einander ergänzende Produkte -, so enge Berührungspunkte auftreten, dass die

angesprochenen Verkehrskreise der Meinung sein können, sie stammten aus denselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken von – unterstellt – höchster Kennzeichnungskraft versehen sind (st.

Rspr.; vgl. z.B. BGH GRUR 1999, 731 – Canon II).

Bei Zugrundelegung dieses Beurteilungsmaßstabes weisen "im Extrudierverfahren

hergestellte Kartoffelprodukte für Nahrungszwecke" mit "Kartoffelchips" eine große

Ähnlichkeit auf, nicht nur was das gleiche Ausgangsmaterial anbetrifft, sondern

auch vom Verarbeitungsprozess, von der äußeren Erscheinung und vom Verwendungszweck her. Nüsse (bzw. Nusskerne) und Snack-Riegel sind in gleicher

Weise Knabberartikel wie Kartoffelchips, sie werden zu denselben Gelegenheiten

konsumiert und im Verkaufsgeschäft meist in unmittelbare Nähe zu diesen angeboten. Somit liegt hier zumindest ein mittlerer Ähnlichkeitsgrad vor.

Demgegenüber halten die sonstigen Produkte, für welche die Markenstelle zusätzlich eine Löschung der jüngeren Marke angeordnet hat, einen ausreichend

großen Abstand zu Kartoffelchips ein. Obst- und Gemüsekonserven werden in

anderen Verfahren hergestellt als Kartoffelchips, sehen völlig anders aus, dienen

unterschiedlichen Ernährungszwecken und werden nicht gemeinsam vertrieben.

"Getreidepräparate", die als sog. Cerealien meist zum Frühstück zusammen mit

Milch oder Fruchtsäften zum Verzehr gelangen, weisen vom Ausgangsmaterial,

von der äußeren Erscheinung und vom Verwendungszweck her kaum

Berührungspunkte mit Kartoffelchips auf. "Brot" dient als Hauptnahrungsmittel

– selbst wenn bestimmte Sorten Kartoffelmehl oder auch kleine Kartoffelstücke

enthalten können – anderen Zwecken als Knabberwaren wie Kartoffelchips. Der

Verkehr sieht beide Erzeugnisse nicht mehr als einander ähnlich an. "Feine Back-

und Konditorwaren, Biskuits, Kuchen" kommen zwar auch als Zwischenmahlzeiten

in Betracht, dienen aber in den meisten Fällen, da es sich um süße Erzeugnisse

handelt, eher als Nachspeise oder als Begleitung zu Kaffee und Tee, während im

Geschmack eher salzige Kartoffelchips wohl so gut wie ausschließlich zusammen

mit kalten – alkoholischen oder nicht alkoholischen – Getränken verzehrt werden.

Auch die äußere Beschaffenheit ist hinreichend unterschiedlich, so dass der warenmäßige Abstand nicht unbeträchtlich ist.

Der Schutzumfang der Widerspruchsmarke Crunchips ist allenfalls durchschnittlich. Das mit der Marke angesprochene deutsche Publikum erkennt, dass diese

aus der Verschmelzung der Wörter "crunch" (engl. knirschen, knirschend

zerkauen; vgl. Langenscheidts Handwörterbuch Englisch, Teil I, Neubearbeitung

1988, S 163) und "chips" besteht. Beide ursprünglich englischsprachigen Begriffe

begegnen dem deutschen Verkehr auf dem Lebensmittelsektor häufig. Ob chips

auf anderen Warengebieten (z.B. der Elektronik) weitere Bedeutungen aufweist,

ist nicht maßgeblich; für Kartoffelchips – nur für diese ist die Widerspruchsmarke

registriert – stellt dieser Begriff eine schutzunfähige Beschaffenheitsangabe dar.

Allein der Umstand, dass die in beiden Wortteilen – in Crunch am Wortende, in

chips am Wortanfang – enthaltene Buchstabenfolge ch bei der Zusammenziehung

nur einmal vorkommt, verleiht dem Markenwort von Haus aus ein geringes Maß

an Kennzeichnungskraft. Die nachgewiesene starke Benutzung der Marke für Kartoffelchips führt zwar zu einer deutlichen Steigerung des Schutzumfangs, allerdings nicht über den durchschnittlichen Bereich hinaus.

b) Klanglich – allerdings auch nur in dieser Hinsicht – sind beide Markenwörter

einander ähnlich. Sie stimmen nicht nur im ersten Wortteil Crunch völlig überein,

sondern auch in der Silbenanzahl und im Sprechrhythmus. Die jeweiligen Endungen haben den Vokal i und den Schlusskonsonanten s gemeinsam. Vor dem

scharfen Endungs-s werden die geringen Abweichungen der Klangwerte der Konsonaten p und t leicht überhört. Das dem markanten Zischlaut ch (= tsch) folgende

zusätzliche b der jüngeren Marke ist nicht stets deutlich vernehmbar und vermag

deshalb kaum etwas zur phonetischen Unterscheidbarkeit beizutragen.

c) Die Gesamtabwägung der maßgeblichen Faktoren ergibt, dass eine Verwechslungsgefahr nur insoweit gegeben ist, als die jüngere Marke für "im Extrudierverfahren hergestellte Kartoffelprodukte für Nahrungszwecke; Kartoffelchips;

Haselnuss-, Erdnuss-, Cashewkerne, Pistazienkerne und Mandeln, Snack-Riegel"

Schutz beansprucht. Bezüglich dieser Waren verbleibt es daher bei der von der

Markenstelle verfügten Löschung. Im übrigen, d.h. hinsichtlich der in der Beschlussformel genannten Erzeugnisse, ist der Beschwerde der Markeninhaberin

stattzugeben und der Widerspruch zurückzuweisen.

2. Beschwerde der Widersprechenden.

a) Diejenigen Waren, für welche die Markenstelle eine Löschung der angegriffenen Marke abgelehnt und den Widerspruch zurückgewiesen hat, sind mit "Kartoffelchips" teilweise überhaupt nicht ähnlich, teilweise ist der Abstand so groß,

dass nicht mit Verwechslungsfällen in entscheidungserheblichem Umfang zu rechnen ist.

"Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtsaucen" weisen von den Ausgangsstoffen

wie von der Verarbeitung her keine Berührungspunkte zu Kartoffelchips auf. Sie

werden auch nicht mit diesen zusammen verzehrt. Gleiches gilt für "Milch und

Milchprodukte". Dass – theoretisch – Kartoffelchips in Milch aufgeweicht werden

können, hat unberücksichtigt zu bleiben; anders als etwa bei Cornflakes ist dies

keine übliche Form des Verzehrs von Kartoffelchips, so dass nicht von einander

ergänzenden Erzeugnissen ausgegangen werden kann. "Kaffee" und "Tee" sind

Ausgangsstoffe zur Herstellung (überwiegend) warmer Getränke; diese werden

– wie oben unter 1.a) ausgeführt – typischerweise nicht zusammen mit (salzigen)

Knabberartikeln, zu denen Kartoffelchips zählen, genossen. Es liegt auch nicht

nahe, Kartoffelchips mit "Zucker" zu süßen. Weiterhin nimmt der Verkehr nicht an,

dass diese als Ausgangsmaterial zusätzlich zu Kartoffeln "Reis" enthalten könnten. "Bonbons" und "Speiseeis" haben allenfalls vom Verwendungszweck her (als

Zwischenmahlzeiten, Genussmittel) Berührungspunkte mit Kartoffelchips, ansonsten sind aber Herstellungsverfahren, äußere Beschaffenheit und bei Speiseeis

als tiefkühlbedürftigem Produkt auch der Vertrieb völlig unterschiedlich. "Honig"

und "Melassesirup" stehen ausschließlich mit süßen Backwaren in Beziehung

– bei der Herstellung ebenso wie beim Genuss – nicht aber mit Kartoffelchips.

"Hefe, Backpulver, Backmischungen" liegen als Backzutaten, die erst noch der

Verarbeitung bedürfen, bereits generell auf einer anderen Fertigungsstufe als das

endgültige Backprodukt, welches dem Kunden begegnet. Unabhängig davon, ob

diese Zutaten auch bei der Herstellung von Kartoffelchips zum Einsatz kommen

könnten, stellt der Verbraucher keine Verbindung zwischen den jeweiligen Erzeugnissen her, die sich zudem auch im Verkaufsgeschäft nicht unmittelbar begegnen.

b) Unter Mitberücksichtigung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke

und der Markenähnlichkeit – insoweit gelten die Ausführungen unter 1.b) und c)

entsprechend – besteht angesichts der fehlenden oder nur sehr geringen Warenähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Produkte keine Gefahr einer Markenverwechslung. Die Beschwerde der Widersprechenden ist deshalb in vollem Umfang

zurückzuweisen.

Für die Auferlegung von Verfahrenskosten (gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG) besteht

kein Anlass.

Winkler

Kruppa

Viereck

Hu