Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 28.07.2004 – 32 W (pat) 357/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 357/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 399 64 953 10.99
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
28. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und Richter
Sekretaruk
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss
des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 28 – vom 16. September 2002 aufgehoben.
Die Marke 399 64 953 wird wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 173 291 gelöscht.
G r ü n d e
I
Gegen die am 19. Oktober 1999 angemeldete und seit 19. Januar 2000 für
Teddybären (aus Plüsch)
eingetragene Marke
ist Widerspruch erhoben aus der seit 7. März 1991 unter anderem für
Spielwaren
eingetragenen Wortmarke 1 173 291
Barry.
Die Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Sie hält die sich gegenüberstehenden Marken auch klanglich für ausreichend unterscheidbar, da sie
sich am Wortanfang markant unterscheiden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Sie weist darauf hin, dass die hier vorliegenden konsonantischen Anklänge wenig
Einfluss auf den Gesamtklangeindruck einer Marke nehmen können. Deshalb
seien die Marken zu ähnlich, um Verwechslungen auszuschließen.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg; die angegriffene Marke ist wegen Verwechslungsgefahr mit der Widerspruchsmarke zu löschen.
Nach § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist die Eintragung einer Marke
im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn und soweit wegen ihrer Ähnlichkeit
mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch
die beiden Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen denen in Betracht zu ziehenden Faktoren,
insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren, sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke (st.
Rspr., vgl. BGH GRUR 2002, 626, 627 – IMS).
1. Warenidentität
Es stehen sich auf Seiten der angegriffenen Marke "Teddybären (aus Plüsch)" und
auf Seiten der Widerspruchsmarke "Spielwaren" gegenüber. Unter den Oberbegriff der Spielwaren fallen auch Teddybären. Damit besteht Warenidentität.
2. Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
Die Widerspruchsmarke ist durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Weder liegen
Anhaltspunkte für eine gesteigerte Kennzeichnungskraft vor, noch gibt es benutzte
Drittmarken auf dem einschlägigen Warengebiet, die die Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke schwächen könnten.
3. Markenähnlichkeit
Die sich gegenüberstehenden Marken sind zumindest in einem knapp unter dem
Durchschnitt liegenden Maß ähnlich. Zwar ist davon auszugehen, dass die Marken
in ihrem Gesamteindruck einander gegenüberzustellen sind. In klanglicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass bei der angegriffenen Marke die Bildelemente,
der Rahmen um den Markenbestandteil "Harry" und die verwendete Schriftgraphik
bei der Benennung der Marke außer Betracht bleiben. Damit stehen sich "Harry-
Bär" auf Seiten der angegriffenen Marke und "Barry" auf Seiten der Widerspruchsmarke gegenüber. Die angegriffene Marke wird in klanglicher Hinsicht von dem
Markenbestandteil "Harry" geprägt. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass
ein Markenbestandteil den Gesamteindruck einer Marke dann nicht prägen kann,
wenn er für die beanspruchten Waren eindeutig und glatt beschreibend ist. Dies ist
hier beim Markenbestandteil "Bär" der Fall, weil die Marke für "Teddybären"
Schutz genießt. "Harry" und "Barry" sind klanglich bis auf den Anfangsbuchstaben
identisch. Die Anfangsbuchstaben sind, da stimmhaft nicht so markant unterschiedlich, dass den Marken eine Ähnlichkeit abzusprechen wäre. Es handelt sich
jeweils um klangschwache Anfangsbuchstaben. Es ist nicht zu verkennen, dass
ein "B" klanglich stärker hervortritt als ein "H", wenn jeweils ein "a" nachfolgt. Jedoch führt dieser Unterschied allenfalls dazu, dass die Ähnlichkeit der Marken als
etwas unterdurchschnittlich einzustufen ist.
Bei Warenidentität und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke kann auch bei unterdurchschnittlicher Ähnlichkeit der Marken die Gefahr
von Verwechslungen nicht ausgeschlossen werden.
Für eine Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs. 1 MarkenG) besteht kein Anlass.
Winkler
Viereck
Sekretaruk
Pü