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BPatG Beschluss vom 29.07.2004 – 11 W (pat) 22/02

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

29. Juli 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 38 07 455

… 6.70

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 29. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Dellinger sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Henkel, v. Zglinitzki

und Dipl.-Ing. G. Schmitz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Mit Beschluss vom 20. Dezember 2001 hat die Patentabteilung 24 des Deutschen

Patent- und Markenamts nach Prüfung zweier Einsprüche das am 8. März 1988

angemeldete Patent 38 07 455, das vier japanische Prioritäten in Anspruch nimmt

(JP P 62-052205 vom 09.03.1987, JP P 62-052206 vom 09.03.1987, JP P 62-

32812 vom 23.12.1987 und JP P 62-323813 vom 23.12.1987) und dessen Patenterteilung am 7. November 1996 veröffentlicht wurde, gemäß § 61 Absatz 1 Satz 1

PatG widerrufen.

Die Bezeichnung des Patents lautet:

„Nodulares Gußeisen hoher Schlagfestigkeit

sowie Verfahren zu dessen Behandlung“.

Im Widerrufsbeschluss ist unter anderem ausgeführt, daß der Patentgegenstand

gegenüber dem Fachbuch Gießereilexikon, Fachverlag Sch… GmbH,

Berlin, 1986, S 416 – 420 (1) und der Fachzeitschrift La Fonderie Belge – De

Belgische Gieterij, 2, 1982, S 4 - 18 (2) nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe,

weil hinsichtlich der Ansprüche 1 und 5 aus (1) ein Kugelgraphit - Gußeisen mit

überdeckendem C - und Si – Gehalt sowie Kohlenstoffäquivalent und Mg - Anteil

sowie gegebenenfalls auch Cr, Mn und P bekannt sei, so daß nur noch die Zugabe von Bi verbleibe, was durch (2) zur Förderung von Graphit – Nodulen und

ferritischem Gefüge im Gußeisen in entsprechenden Mengen, wie sie beim Patent

Verwendung finden, angeregt werde und deshalb naheliegend sei. Hinsichtlich

des Anspruchs 3 gelte Entsprechendes.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der beiden Patentinhaberinnen.

Sie beantragen schriftsätzlich,

das Patent mit den Patentansprüchen 1, 3 und 5 vom

16. Januar 2004 und im übrigen gemäß Patentschrift, hilfsweise

auf der Basis der Ansprüche 2, 4 und 6 bis 10 beschränkt aufrechtzuerhalten.

Zur Begründung führen die Patentinhaberinnen, die ankündigungsgemäß an der

mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen haben, mit Bezug auf das von ihnen

beschränkte Patentbegehren u.a. aus, daß aus dem Fachbuch (1) weder die Zugabe von Wismut noch die Anzahl der Graphit - Nodulen hervorgehe und die

Fachzeitschrift (2) ausschließlich Legierungen mit einem Siliziumgehalt von 2,2 bis

2,40 Gew.-% beschreibe, so daß der geltende beschränkte Patentgegenstand

dagegen jeweils neu sei. Außerdem beruhe er aber auch auf erfinderischer Tätigkeit, weil aus fachmännischer Sicht eine Absenkung des Siliziumgehaltes mit der

Opferung von gewünschten Eigenschaften verbunden sei. Außerdem nenne der

Stand der Technik Glühbehandlungen wie ein Ferritisierungsglühen und Normalglühen, die erfindungsgemäß weitgehend vermeidbar seien, weil erkannt worden

sei, daß Wismut die bei geringerem Siliziumgehalt auftretende Perlitbildung unterbinde. Gegenüber bekannten Legierungen weise die erfindungsgemäße besondere Vorteile bei den mechanischen Kennwerten auf. Das Fachbuch (1) lehre

keine Wismut - Impfung und die Zeitschrift (2) nenne weder geringe Siliziumgehalte, noch diese in Verbindung mit der Verwendung von Nickel gemäß Anspruch 3.

Die Einsprechenden stellen übereinstimmend den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie widersprechen beide dem Vorbringen der Patentinhaberinnen und bestreiten

das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber den Druckschriften (1) und

(2), weil deren Zusammenschau den Fachmann auf einfache Weise zum Patentgegenstand führe.

Das geltende beschränkte Patentbegehren gemäß Hauptantrag lautet:

1. Nodulares Gußeisen umfassend

zwischen 3,0 bis 4,0 Gewichtsprozent Kohlenstoff,

zwischen 1,5 bis weniger als 2,2 Gewichtsprozent Silicium,

weniger als 0,3 Gewichtsprozent Mangan,

weniger als 0,03 Gewichtsprozent Phosphor,

weniger als 0,10 Gewichtsprozent Chrom,

zwischen 0,02 bis 0,06 Gewichtsprozent Magnesium, und

zwischen 0,0015 bis 0,0150 Gewichtsprozent Wismut,

wobei die Differenz aus Eisen und unvermeidlichen Verunreinigungen besteht,

der CE - Wert (Kohlenstoff - Äquivalent) zwischen 3,9 und 4,6 % liegt, und wobei die Anzahl von Graphit - Nodulen größer als 300 / mm2 ist.

2. Gußeisen nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß

der Wismut-Gehalt zwischen 0,0015 und 0,004 Gewichtsprozent beträgt.

3. Nodulares Gußeisen umfassend

zwischen 3,0 bis 4,0 Gewichtsprozent Kohlenstoff,

zwischen 1,5 bis weniger als 2,2 Gewichtsprozent Silicium,

weniger als 0,3 Gewichtsprozent Mangan,

weniger als 0,03 Gewichtsprozent Phosphor,

weniger als 0,10 Gewichtsprozent Chrom,

zwischen 0,02 bis 0,06 Gewichtsprozent Magnesium,

weniger als 1 Gewichtsprozent Nickel,

wobei die Differenz aus Eisen und unvermeidlichen Verunreinigungen besteht,

der CE - Wert (Kohlenstoff - Äquivalent) zwischen 3,9 und 4,6 % liegt, und wobei die Anzahl von Graphit - Nodulen größer als 300 / mm2 ist.

4. Gußeisen nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, daß

der Wismut-Gehalt zwischen 0,0015 und 0,004 Gewichtsprozent beträgt.

5. Verfahren zum Behandeln nodularen Gußeisens nach Anspruch 1,

das zwischen 3,0 und 4,0 Gewichtsprozent Kohlenstoff, zwischen 1,5 und

weniger als 2,2 Gewichtsprozent Silicium, weniger als 0,3 Gewichtsprozent

Mangan, weniger als 0,03 Gewichtsprozent Phosphor, weniger als

0,10 Gewichtsprozent Chrom und zwischen 0,02 und 0,06 Gewichtsprozent

Magnesium enthält, mit der Differenz (balance), bestehend aus Eisen und

aus unvermeidlichen Verunreinigungen, wobei der CE - Wert (Kohlenstoff -

Äquivalent) zwischen 3,9 und 4,6 % ist, gekennzeichnet durch die

folgenden Verfahrensschritte:

dem genannten nodularen Gußeisen werden in geschmolzenem Zustand

zwischen 0,005 und 0,03 Gewichtsprozent Wismut zugefügt, und es wird

das nodulare Gußeisen entweder gleichzeitig oder im Anschluß hieran inokuliert, um Graphit - Nodule von einer Anzahl von mehr als 300 pro mm2 zu

erzeugen.

6. Verfahren nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, daß

die Menge des dem nodularen Gußeisen zugefügten Wismuts derart eingestellt wird, daß der verbleibende Wismut-Gehalt zwischen 0,0015 und 0,015

Gewichtsprozent beträgt.

Die Ansprüche 7 bis 10 sind jeweils mittelbar oder unmittelbar auf Anspruch 5

rückbezogen und betreffen Ausbildungen dieses Verfahrens.

Dem Hilfsantrag liegen die patentgemäßen Ansprüche 2, 4 und 6 bis 10 zugrunde

als neue nebengeordnete Ansprüche 1 bis 3 mit auf den neuen Verfahrensanspruch 3 rückbezogenen Verfahrensansprüchen 4 bis 7.

Dem Patent liegt die Aufgabe zugrunde, ein nodulares (Kugelgraphit-) Gußeisen

zu schaffen, das eine verbesserte Dehnung, eine höhere Zugfestigkeit, eine höhere Streckgrenze sowie eine verbesserte Schlagfestigkeit oder Kerbschlagfestigkeit aufweist, die letztere insbesondere bei niedrigen Temperaturen. Außerdem

ein solches nodulares Gußeisen zu schaffen, das verbesserte mechanische

Festigkeiten aufweist und keine Wärmenachbehandlung erfordert oder höchstens

eine Wärmenachbehandlung während einer kurzen Zeitspanne, um somit die Herstellungskosten zu verringern.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Die Zulässigkeit der Einsprüche und des geltenden Patentbegehrens ist gegeben

und auch unstreitig.

Das geltende beschränkte Patentbegehren nach Haupt- und Hilfsantrag ist ebenfalls zulässig. Die Beschränkung gemäß Hauptantrag reduziert die obere Grenze

für den Silicium - Gehalt im Gußeisen von 2,3 Gewichtsprozent gemäß dem erteilten Patent auf nunmehr weniger als 2,2 Gewichtsprozent. Eine solche Beschränkung innerhalb eines insgesamt offenbarten Bereiches ist zulässig. Der

Hilfsantrag beschränkt den Patentgegenstand weiterhin zulässig auf Gußeisen der

patentgemäßen Ansprüche 2 und 4 sowie das patentgemäße Verfahren nach Anspruch 6.

Maßgeblicher Fachmann ist ein werkstoffkundiger Stahlfachmann, mit zumindest

Fachhochschulabschluss, der über eine mehrjährige Erfahrungen in der Herstellung von Gußeisen, insbesondere von Kugelgraphit – Gußeisen verfügt.

Das beanspruchte Gußeisen und dessen Behandlungsverfahren ist gegenüber

dem vorliegenden Stand der Technik unbestritten neu. Der Patentgegenstand

nach dem Haupt- und Hilfsantrag beruht jedoch gegenüber dem Stand der Technik gemäß dem Fachbuch (1) und der Zeitschrift (2) sowie dem beim Fachmann

vorauszusetzenden Wissen und Können nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Zum Hauptantrag:

Aus dem Fachbuch (1) ist in Übereinstimmung mit dem Patentanspruch 1 gemäß

Hauptantrag (Werte in den Klammern) ein nodulares Gußeisen bekannt, das nach

S 416, Bild 8 als besten Bereich für Gußstücke offenbart, zwischen etwa 3,5 bis

3,9 (3,0 – 4,0) Gewichtsprozent Kohlenstoff, zwischen etwa 2,0 bis 2,8 (1,5 – unter

2,2) Gewichtsprozent Silicium und einen Wertebereich für das Kohlenstoff – Äquivalent CE zwischen 3,9 und 4,55 (3,9 – 4,6) %. Nach S 419, re Sp., Abs 2 sind für

gute Zugfestigkeit und Dehnung ein Phosphorgehalt unter 0,06 (kleiner 0,3) Gewichtsprozent und ein Mangangehalt kleiner 0,3 (kleiner 0,3) Gewichtsprozent genannt, gemäß S 418, re Sp, Abs 2 sollten für ferritisches Gefüge die Mangangehalte sogar nur auf etwa 0,2 oder 0,1 Gewichtsprozent eingestellt werden. Für

Magnesium sind auf S 417. li. Sp., Abs 2 Werte von 0,02 bis 0,08 (0,02 bis 0,06)

Gewichtsprozent genannt. Chrom

ist nach (1) nicht erwähnt, soll aber

patentgemäß auch weniger als 0,1 Gewichtsprozent betragen und kann daher

patentgemäß auch ganz fehlen.

Speziell auf S 418, re Sp., Mitte von (1) ist zudem darauf hingewiesen, daß für

perlitfreies ferritisches Gefüge mit hoher Schlag- und Kerbschlagfestigkeit – das

auch streitpatentgemäß angestrebt ist – der Siliziumgehalt einen ungünstigen

Einfluß auf das Verformungsvermögen hat, so daß – sofern der Siliciumgehalt

nicht entsprechend bemessen werden könne, oft ein Ferritisierungsglühen nicht

vermeidbar sei. Dieser Hinweis führt den Fachmann deutlich in Richtung zu möglichst geringen Siliziumgehalten, zumal wenn er Glühbehandlungen vermeiden

will, also hin zur unteren Grenze des besten Bereichs nach Bild 8 in Richtung von

nur 2,0 Gewichtsprozent Si und damit zu Werten von weniger als 2,2 Gew.-%, wie

sie jetzt beansprucht sind.

Somit besteht insoweit Überdeckung zwischen dem bekannten Gußeisen und dem

nunmehr Beanspruchten.

Zum Wissen des Fachmanns zum Prioritätszeitpunkt gehört aber auch schon die

Beeinflussung von nodularem Gußeisen (GGG) in Richtung ferritischen Gefüges,

sowie der Erhöhung der Kugelgraphit-Keimbildung und der Graphitkugelzahl durch

eine Impfbehandlung mit Wismut, wie sie unter anderem aus der Zeitschrift (2)

hervorgeht; vergl. die Zusammenfassung. Auf S 9, li unten und re oben findet sich

beispielhaft eine mögliche Versuchslegierung, die ebenfalls weitgehend mit der

patentgemäßen Legierungs-Zusammensetzung (in Klammern) übereinstimmt:

3,55 – 3,70 (3,0 - 4,0) Gewichtsprozent Kohlenstoff,

2,20 – 2,40 (1,5 - weniger als 2,2) Gewichtsprozent Silicium,

weniger als 0,05 (weniger als 0,3) Gewichtsprozent Mangan,

0,02 – 0,025 (weniger als 0,03) Gewichtsprozent Phosphor,

kein (weniger als 0,10) Gewichtsprozent Chrom,

0,050 – 0,6 (zwischen 0,02 bis 0,06) Gewichtsprozent Magnesium

sowie die Zugabe von

5 bis 300 ppm Wismut,

also gleich 0,0005 – 0,03 (zwischen 0,0015 bis 0,0150) Gewichtsprozent Wismut.

Stets besteht die Differenz aus Eisen und unvermeidlichen Verunreinigungen.

Der CE - Wert (Kohlenstoff - Äquivalent) errechnet sich für die Beispiellegierung

nach (2) zu ca. 4,3 – 4,5 % (zwischen 3,9 und 4,6 %).

Nach Seite 12, Fig 3 von (2) liegen die Nodul - Zahlen bei den aus der Impflegierung 0,7 % gewonnenen Proben, die den oben genannten Wismut - Zugaben zwischen 5 und 300 ppm entsprechen (durchgezogene Linien) ab etwa 35 ppm =

0,0035 Gew.-% Wismut bei jeweils einer Anzahl von Graphit - Nodulen von größer als 300 / mm2 , wie es patentgemäß gefordert ist. Der sich im Gußeisen einstellende Wismutgehalt liegt naturgemäß wegen der üblichen Verluste etwas unter

den zugesetzten Wismut - Mengen und überdeckt sich daher mit den beanspruchten Wismut - Werten.

Somit führt die Zusammenschau der einschlägigen Fachliteratur (1) und (2) den

Fachmann ohne weitere Überlegungen unmittelbar zum Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag.

Daß der für die beispielhafte Versuchslegierung nach (2) als Untergrenze angegebene Siliciumgehalt von 2,20 Gew.-% nunmehr vom jetzt beanspruchten Siliciumgehalt von weniger als 2,2 Gew.-% gerade ausgenommen wird, hat keinen entscheidungserheblichen Einfluß auf die Beurteilung, weil dem Fachmann einerseits

– wie bereits dargelegt - schon aus (1) nahegelegt ist, möglichst kleine Siliciumgehalte wie z.B. 2,0 Gew.-% einzustellen und andererseits die Schrift (2) ersichtlich

primär den Einfluß von Wismut darlegen soll und daher die weitere Zusammensetzung der beispielhaft gewählten Versuchslegierung vom Fachmann nicht als

bindende oder maßgebliche Lehre gesehen und verstanden wird.

Der Anspruch 1 des Hauptantrags ist daher gegenüber (1) und (2) mangels erfinderischer Tätigkeit nicht bestandsfähig.

Entsprechendes gilt auch für den Gegenstand des nebengeordneten Anspruchs 3,

weil dort ein Wismutgehalt nicht genannt, aber in geringen Mengen nach Anspruch 4 auch nicht ausgeschlossen ist, was auch für das in Anspruch 3 genannte

Nickel gilt, das weniger als 1 Gewichtsprozent betragen soll und damit auch fehlen

kann. Die beispielhafte Versuchslegierung nach (2) enthält einen entsprechend

geringen Nickelzusatz mit 0,70 – 0,75 Gewichtsprozent.

Schließlich fehlt auch dem Behandlungsverfahren nach Anspruch 5 eine patentbegründende erfinderische Tätigkeit, weil die dabei eingestellte Gußeisen - Zusammensetzung sowie die Zahl der einzustellenden Graphit - Nodulen von mehr als 300 pro mm2 derjenigen nach Anspruch 1 entspricht, so daß die Ausführungen

zu Anspruch 1 in soweit auch für das Verfahren nach Anspruch 5 gelten.

Lediglich die Bereichsgrenzen für das im Verfahren nach Anspruch 5 zugesetzte

Wismut von 0,005 bis 0,03 Gewichtsprozent Bi liegen selbstverständlich jeweils

etwas höher als die dann in dem fertigen Gußeisen nach Anspruch 1 vorhandenen

Wismutgehalte von 0,0015 bis 0,0150 Gewichtsprozent Bi, was nur die üblichen

Verluste von in die Schmelze zugesetztem Wismut zu dem im gewonnenen

Gußeisen vorhandenen Wismut verdeutlicht.

Wie bereits zu Anspruch 1 ausgeführt, entsprechen jedoch die patentgemäß nach

Anspruch 5 zugesetzten Impfmengen an Wismut zwischen 0,005 und 0,03 Gewichtsprozent exakt denjenigen, die aus der Zeitschrift (2), Fig 3 als Zusatzmengen an Wismut von 50 bis 300 ppm für das Erreichen hoher Nodul – Zahlen hervorgehen und sind daher nahegelegt.

Aufgrund des dargelegten Sachverhaltes sind die Patentansprüche 1, 3 und 5

gemäß Hauptantrag gegenüber der Zusammenschau der Schriften (1) und (2)

mangels erfinderischer Tätigkeit nicht bestandsfähig.

Die Ansprüche 2, 4 und 6 bis 10 haben schon rein formal das Schicksal der Ansprüche zu teilen, auf die sie rückbezogen sind. Sie enthalten darüber hinaus auch

nichts, was eine selbständige erfinderische Tätigkeit begründen könnte.

Der Hauptantrag kann daher keinen Erfolg haben.

Zum Hilfsantrag:

Nach dem Hilfsantrag werden die Patentansprüche 2, 4 und 6 als beschränkte

neue Ansprüche 1, 2 und 3 weiter verfolgt.

Dies bedeutet für die Ansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag bezüglich der gleichen

Festlegungen für das beanspruchte Gußeisen wie beim Hauptantrag und insoweit

unveränderten Merkmalen ebenfalls ein Fehlen von erfinderischer Tätigkeit.

Neu ist bei den Ansprüchen 1 und 2 nach dem Hilfsantrag gegenüber dem Hauptantrag lediglich die Änderung des Wismutgehaltes im Gußeisen zu einer geringeren Obergrenze von nur noch 0,004 Gewichtsprozenten Bi bei weiterhin geltender

Untergrenze von 0,0015 Gew.-% Bi.

Weil die Schrift (2) dem Fachmann jedoch eine Wismut - Zugabe von 5 bis 300

ppm, also 0,0005 bis 0,03 Gew.-% an die Hand gibt, liegt die Auswahl und Einstellung des optimalen Wismutgehaltes im fertigen Gußeisen im Rahmen dieser

bekannten Zugabemengen und im Ermessen des Fachmanns, der sie gegebenenfalls aufgrund einfacher üblicher Optimierungsversuche für seine Zwecke ermittelt, auswählt und festlegt. Eine erfinderische Tätigkeit ist damit nicht verbunden.

Nach dem patentgemäßen Verfahrensanspruch 6 als neuem Verfahrensanspruch 3 gemäß Hilfsantrag soll der zugefügte Wismutgehalt bei den ansonsten

gegenüber dem Verfahren nach Hauptantrag unveränderten übrigen Verfahrensmerkmalen so eingestellt werden, daß der verbleibende Wismutgehalt zwischen

0,0015 und 0,015 Gew.-% liegt. Auch diese Festlegung für die Wismut-Zugabe

und den Wismut-Gehalt liegt innerhalb des von (2) vorgegebenen Bereiches und

darin im bloßen Ermessen des Fachmanns. Gegenüber den Vorgaben von (2) und

fachmännischen Routineüberlegungen und -Versuchen liegt somit weder eine erfinderische Tätigkeit noch eine Auswahlerfindung vor, so daß auch damit eine

Patentfähigkeit nicht begründet ist.

Nach alledem sind auch die Patentansprüche 1, 2 und 3 gemäß Hilfsantrag gegenüber einer Zusammenschau der Schriften (1) und (2) mangels erfinderischer

Tätigkeit nicht bestandsfähig. Die nachfolgenden Verfahrensansprüche 4 bis 7

haben schon rein formal das Schicksal des Anspruchs 3 gemäß Hilfsantrag zu

teilen, auf den sie rückbezogen sind. Sie enthalten darüber hinaus wie beim

Hauptantrag nichts, was eine eigene erfinderische Tätigkeit begründen könnte.

Der Hilfsantrag kann deshalb ebenfalls keinen Erfolg haben.

Aufgrund des dargelegten Sachverhaltes kann dahingestellt bleiben, ob die Formulierung des Hilfsantrags durch die Patentinhaberin die patentgemäßen Ansprüche 1, 3 und 5 laut Patentschrift mit bis zu 2,3 Gew.-% Silicium oder die auf weniger als 2,2 Gew.-% Silicium beschränkten Ansprüche 1, 3 und 5 gemäß Hauptantrag als die in die patentgemäßen Ansprüche 2, 4 und 6 einzubeziehenden Ansprüche gemeint hat für die Bildung der geltenden Ansprüche 1, 2 und 3 gemäß

Hilfsantrag. Durch die Lehre des Fachbuchs (1) sind - wie dargelegt - nämlich geringe Siliziumgehalte um etwa 2,0 Gew.-% schon nahegelegt, so daß damit auch

weniger als 2,2 Gew.-% Siliciumgehalt vorgegeben sind.

Nach alledem ist die Beschwerde der beiden Patentinhaberinnen zurückzuweisen.

Dellinger

Dr. Henkel

v. Zglinitzki

Schmitz

Bb