Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 02.08.2004 – 19 W (pat) 707/03
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
2. August 2004
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
…
betreffend das Patent 195 11 651 6.70
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 2. August 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Kellerer, sowie der Richter Schmöger, Dr.-Ing. Kaminski und
Dipl.-Ing. Groß
beschlossen:
Das Restpatent 195 11 651 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
(einziger) Patentanspruch nach Hilfsantrag 1 und zwei Blatt Beschreibung, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom
2. August 2004, Zeichnungen gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Für die am 30. März 1995 im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene
Patentanmeldung, für welche die Priorität der deutschen Patentanmeldung
DE 44 13 048.1 vom 15. April 1994 in Anspruch genommen ist, ist die Erteilung
des nachgesuchten Patents am 23. November 2000 veröffentlicht worden. Es betrifft eine
"Sicherung für eine Fahrzeugtür gegen ungewolltes Öffnen
beim Auftreten stoßbedingter seitlicher Massenträgheitskräfte".
Gegen das Patent hat die R… GmbH am
22. Februar 2001 Einspruch erhoben.
Mit Eingabe vom 19. April 2002 hat die Einsprechende einen Antrag auf patentgerichtliche Entscheidung gestellt.
Die Einsprechende stellte den Antrag,
das Patent 195 11 651 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin erklärte die
Teilung des Patents
und stellte den Antrag
das Patent 195 11 651 mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
(einziger) Patentanspruch nach Hauptantrag,
vom 14. Mai 2001, ferner Beschreibung wie Patentschrift, wobei
Spalte 2 Zeilen 46 bis 53 durch den Text vom 14. Mai 2001 ersetzt
ist, ferner Zeichnungen gemäß Patentschrift,
hilfsweise mit
(einzigem) Patentanspruch nach Hilfsantrag 1, überreicht in der
mündlichen Verhandlung vom 2. August 2004, Beschreibung wie
Hauptantrag mit Einfügung vom 2. August 2004, Zeichnungen gemäß Patentschrift,
hilfsweise mit
Patentanspruch nach Hilfsantrag 2 bzw nach Hilfsantrag 3, übrige
Unterlagen
wie Hilfsantrag 1.
Der einzige Patentanspruch nach Hauptantrag lautet gemäß der von der Einsprechenden vorgenommenen Merkmalsgliederung und mit den zusätzlich eingeführten Gliederungsbuchstaben a) bis g):
"a) Sicherung für eine Fahrzeugtür gegen ungewolltes Öffnen
beim Auftreten stoßbedingter seitlicher Massenträgheitskräfte
b) mit einem eine Zusatzmasse (23) aufweisenden, von einer Feder (21) in einer Ruhestellung gehaltenen und um eine Achse (20) beim Auftreten der Massenträgheitskräfte gegen die
Kraft der Feder (21) in eine Sicherungsstellung schwenkenden
Zusatzhebel (19),
c) der in seiner Ruhestellung für seine Zusatzmasse (23) einen
in Richtung parallel zur Ebene der Fahrzeugtür verlaufenden
Hebelarm um die Achse (20) aufweist, der beim manuellen
Betätigen eines Türaußengriffs (2) seine Ausgangslage nicht
verändert und
d) der durch formschlüssigen Eingriff von den Massenträgheitskräften sonst erzeugte Bewegungen in einer einem Fahrzeugtürschloß zugeordneten Schloßbetätigung mit dem schwenkbaren Außengriff (2) und einer auf ein Gesperre (5) des
Schlosses wirkenden Hebelanordnung (6) verhindert,
dadurch gekennzeichnet,
e) dass der Zusatzhebel (19) als einarmiger, an einem seiner Enden um die in Fahrzeuglängsrichtung verlaufende Achse (20)
schwenkbar gelagerter Hebel ausgebildet ist
f) und an seinem der Achse (20) abgekehrten Ende die Zusatzmasse (23) trägt
g) sowie ein Rastprofil (24) aufweist, dem ein Gegenprofil (25) an
der Hebelanordnung (6) zugeordnet ist".
Der einzige Patentanspruch nach Hilfsantrag 1 ist in seinem Wortlaut identisch
dem einzigen Patentanspruch nach Hauptantrag, wobei in die Beschreibung folgender, auch für die einzigen Patentansprüche nach den Hilfsanträgen 2 und 3
geltender Disclaimer eingefügt ist:
"Das Merkmal "dass der Zusatzhebel in seiner Ruhestellung für
seine Zusatzmasse (23) einen in Richtung parallel zur Ebene der
Fahrzeugtür verlaufenden Hebelarm um die Achse (20) aufweist",
ist hinsichtlich des Schutzumfangs zu berücksichtigen, hinsichtlich
der Patentfähigkeit mangels ursprünglicher Offenbarung nicht".
Im einzigen Patentanspruch nach Hilfsantrag 2 sind gegenüber dem einzigen Patentanspruch nach Hauptantrag in den dort den Merkmalen f) und g) entsprechenden Merkmalen die Worte "die Zusatzmasse (23) trägt sowie" ersetzt durch die
Worte "sowohl die Zusatzmasse (23) trägt als auch".
Der einzige Patentanspruch nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von dem einzigen Patentanspruch nach Hauptantrag dadurch, dass in dem dem Merkmal g) entsprechenden Merkmal zwischen die Worte "sowie ein" eingefügt ist "nahe an diesem Ende".
Mit der Sicherung nach den Patentansprüchen nach allen Anträgen soll die Aufgabe gelöst werden, eine gattungsgemäße Sicherung dahingehend zu verbessern,
dass sie bei beengten Platzverhältnissen im Schloßbereich einfach und mit geringem Gewicht aufgebaut ist (Beschreibungseinfügung vom 14. Mai 2001).
Die Einsprechende ist der Auffassung, die in der DE 42 22 868 A1 beschriebene
Vorrichtung bilde den Ausgangspunkt der Erfindung. Bei einem Seitenaufprall könne das Blockierelement 23 durch die Masse der Betätigungsarme 32, 33 bzw. der
Entsperrhebel 27, 28 betätigt und dadurch die Drehfalle 20 freigeben werden. Der
Fachmann könne zur Vermeidung dieses Mangels einen – nach ihrer Auffassung -
einarmigen Hebel aus der DE-OS 2 023 859 entnehmen und diesen bei der Fahrzeugtür nach der DE 42 22 868 A1 vorsehen. Die Einsprechende legt dazu in der
mündlichen Verhandlung zwei geänderte Figuren 1 der DE 42 22 868 A1 vor, in
die sie jeweils einarmige Hebel eingetragen hat, die bei einem äußeren Stoß auf
die Fahrzeugtür die Sperrklinke 23 bzw. den Betätigungsarm 32 sperren.
Ausserdem ist die Einsprechende der Auffassung, dass auch bei der Blockiervorrichtung des Kraftfahrzeug-Türschlosses nach der DE-PS 1 678 024 in der Figur 1
ein einarmiger Hebel 24 gezeigt sei. Der Hebel 24 sei einarmig, da die am Hebel 24 angeordnete Sperrnase 26 kein Drehmoment auf den Hebel 24 ausüben
müsse, damit eine Sperrwirkung erfolge; es werde an der Sperrnase 26 des Hebels 24 auch keine tangentiale Kraft übertragen.
Die Patentinhaberin ist der Meinung, die von der Einsprechenden vorgenommene
Kombination der DE 42 22 868 A1 mit der DE-OS 2 023 859 sei retrospektiv. Ausserdem seien in der DE-OS 2 023 859 nur zweiarmige Hebel angesprochen. Auch
der Hebel 24 der in der DE-PS 1 678 024 beschriebenen Blockiervorrichtung sei
zweiarmig.
Die Patentinhaberin hält auch die gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3 durch den Disclaimer ausgeschlossene Richtungsangabe für den Zusatzhebel im einzigen Patentanspruch nach Hauptantrag für offenbart. Denn ein Fachmann wisse, dass die
Fahrzeugtür im Bereich oberhalb des Außengriffs gekrümmt sei. Diese Krümmung
stelle die anspruchsgemäße Ebene der Fahrzeugtür dar und in Richtung parallel
zu dieser Ebene verlaufe der Hebelarm des Zusatzhebels in Ruhestellung.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Das Verfahren war auf den Antrag der Einsprechenden vom 19. April 2002 hin bei
dem erkennenden Senat anhängig geworden, da die dafür zuständige Patentabteilung, innerhalb von 2 Monaten nach Zugang des Antrags weder eine Ladung
zur Anhörung noch eine Entscheidung über den Einspruch zugestellt hat (PatG
§ 147 Abs 3 Satz 1 Nr 2).
Der Senat hatte auf Grund öffentlicher, mündlicher Verhandlung, über das Patent
zu entscheiden; vgl. BPatGE 46, 134 – gerichtliches Einspruchsverfahren (mwN).
Der Einspruch ist zulässig und hat im Umfang des Hilfsantrags 1 Erfolg. Die Einrichtung nach Hauptantrag ist in den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart.
Als Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus mit Berufserfahrungen bei der Entwicklung von Fahrzeug-Türverschlüssen anzusehen.
1. Zum Hauptantrag
Die Sicherung gemäß dem einzigen Patentanspruch nach Hauptantrag ist in den
ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart.
Die ursprünglichen Figuren 1 und 2 zeigen eine als Ebene dargestellte Seitenwand 27, auf die gemäß der ursprünglichen Unterlagen (S 3 letzter Abs) bei einem
Seitenaufprall eine stoßartige Kraft auftrifft.
Diese als Ebene dargestellte Seitenwand 27 sieht der Fachmann als die im Patentanspruch Merkmal c) als Bezugsgröße für die Richtung des Hebelarms des
Zusatzhebels definierte "Ebene der Fahrzeugtür" an. Denn eine weitere Ebene,
die als "Ebene der Fahrzeugtür" anzusehen wäre, ist in den ursprünglichen Unterlagen nicht angesprochen.
Die ursprüngliche Figur 1 zeigt entgegen der Angabe im Merkmal c) des einzigen
Patentanspruchs weiterhin, "dass der Zusatzhebel (19) in seiner Ruhelage für seine Zusatzmasse (23) einen in Richtung schräg zur Ebene (27) der Fahrzeugtür
verlaufenden Hebelarm um die Achse (20) aufweist". Die zugehörige ursprüngliche Beschreibung (S 3 Abs 3) nimmt lediglich auf die in Figur 1 gezeigte Stellung
Bezug, die auch aufgrund der vorher erwähnten Abstützung am Anschlag (22)
(S 3 Abs 2) nur eine Schräglage sein kann.
Damit ist das Merkmal, "dass der Zusatzhebel (19) in seiner Ruhelage für seine
Zusatzmasse (23) einen in Richtung parallel zur Ebene (27) der Fahrzeugtür verlaufenden Hebelarm um die Achse (20) aufweist", den ursprünglich eingereichten
Unterlagen nicht zu entnehmen.
Der Senat vermag sich der Auffassung der Patentinhaberin, wonach der Fachmann wisse, dass die Fahrzeugtür im Bereich des Aussengriffes gekrümmt sei,
und wonach er diese Krümmung als die Ebene der Fahrzeugtür ansehe, nicht anzuschließen. Denn eine Krümmung ist keine Ebene. Allenfalls wäre eine tangential
zu der Krümmung verlaufende Ebene denkbar, deren Lage wäre aber undefiniert,
da nicht klar wäre an welcher Stelle der Krümmung die Ebene tangential anliegen
würde.
Es widerspräche auch dem üblichen Vorgehen eines Fachmanns, wenn er die in
der Zeichnung als Ebene dargestellte und in der Beschreibung erläuterte Seitenwand (27) nicht als die anspruchsgemäße "Ebene der Fahrzeugtür" ansähe und
stattdessen eigene Überlegungen über nicht offenbarte Möglichkeiten anstellte.
2. Zum Hilfsantrag 1
Die Fassung des geltenden einzigen Patentanspruchs ist unter Berücksichtigung
des in die Beschreibung eingefügten Disclaimers zulässig und die Sicherung gemäß dem einzigen Patentanspruchs nach Hilfsantrag 1 ist neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit, wobei das nach dem Disclaimer ursprünglich nicht offenbarte Merkmal im Folgenden außer Betracht bleibt.
2.1 Zum Verständnis des einzigen Anspruchs
In den einzigen Patentanspruch wurden insbesondere die Merkmale der ursprünglichen Patentansprüche 3 und 4 als Merkmale g) und f) aufgenommen. Im ursprünglichen Patentanspruch 3 ist angegeben, "dass der Zusatzhebel (19) ein
Rastprofil (24) aufweist, dem ein Gegenprofil (25) an der Hebelanordnung (6) zugeordnet ist"; Dass der Zusatzhebel (19) das Rastprofil (24) an dem der Achse abgekehrten Ende aufweist, besagt der ursprüngliche Patentanspruch 3 jedoch nicht.
Die ursprünglichen Figuren 1 und 2 zeigen, dass das Rastprofil (24) – bezogen auf
die Länge des Zusatzhebels (19) – etwa 1/3 von dem der Achse (20) abgekehrten
Ende entfernt liegt. Auch die ursprüngliche Beschreibung nimmt hinsichtlich der
Lage des "Hakenprofils" (24) nur allgemein auf den Zusatzhebel (19) Bezug (S 3
Abs 2 Satz 3), nicht aber auf dessen freies Ende, so dass der Fachmann die Anordnung des Rastprofils nicht ausschließlich am freien Ende als erfindungswesentlich offenbart ansieht.
Die Merkmale f) und g) sind deshalb zutreffend im geltenden einzigen Patentanspruch durch das Wort "sowie" voneinander getrennt, so dass der Zusatzhebel (19) das Rastprofil (24) auch an anderer Stelle als an dem der Achse abgekehrten Ende aufweisen kann. Für eine einschränkende Auslegung dieses Merkmals im Sinne von Hilfsantrag 2 ist deshalb kein Raum.
2.2 Zulässigkeit
Der Gegenstand des einzigen Patentanspruchs nach Hilfsantrag 1 ist nach Einfügung des Disclaimers nicht unzulässig erweitert.
Soweit nachfolgend auf die Offenlegungsschrift Bezug genommen wird, stimmt sie
an den zitierten Stellen mit den ursprünglichen Unterlagen überein.
Das Merkmal a) ist in der Offenlegungsschrift (Sp 2 Z 25 bis 43) angegeben.
Weiterhin ist das Merkmal b) aus der Offenlegungsschrift (Sp 2 Z 16 bis 20 iVm
Z 26 bis 32) zu entnehmen.
Der Gegenstand des einzigen Patentanspruchs wird somit durch den Disclaimer
auf den ursprünglichen Offenbarungsgehalt zurückgeführt.
Denn das im Merkmal c) verbleibende Teilmerkmal, dass "der (Zusatzhebel) beim
manuellen Betätigen eines Türaußengriffs (2) seine Ausgangslage nicht verändert“
ist aus der Offenlegungsschrift (Sp 1 Z 66 bis Sp 2 Z 5 iVm Sp 2 Z 15 bis 26 und
Fig 1) zu entnehmen.
Zu Merkmal d) siehe die Offenlegungsschrift (Sp 2 Z 36 bis 43 iVm Sp 2 Z 26 bis
32 iVm Fig 2).
Das Merkmal e) ergibt sich aus der Offenlegungsschrift (Anspr 1 und 2 iVm Fig 1
und 2).
Die Merkmale g) und f) sind in den ursprünglichen Patentansprüchen 3 und 4 offenbart.
2.3 Neuheit
Die Sicherung gemäß dem einzigen Patentanspruch nach Hilfsantrag 1 ist neu.
Aus der DE-PS 1 678 024 ist bekannt, eine
"a)
Sicherung für eine Fahrzeugtür gegen ungewolltes Öffnen
beim Auftreten stoßbedingter seitlicher Massenträgheitskräfte (Sp 1 Z 1 bis 7)
b)
mit einem eine Zusatzmasse (27) aufweisenden, von einer
Feder (25) in einer Ruhestellung gehaltenen und um eine
Achse (23) beim Auftreten der Massenträgheitskräfte (T)
gegen die Kraft der Feder (25) in eine Sicherungsstellung
schwenkenden Zusatzhebel (24, 26) [Sp 3 Z 30 bis 40 iVm
der strichpunktierten bzw durchgezogenen Stellung des
Zusatzhebels 24, 26 in Fig 1],
c)
der beim manuellen Betätigen eines – einen Druckknopf (18) umfassenden – Türaußengriffs (18, 16) seine
Ausgangslage nicht verändert (Sp 2 Z 51 bis 66) und
dteilweise) der durch formschlüssigen Eingriff von den Massenträgheitskräften sonst erzeugte Bewegungen in einer einem
Fahrzeugtürschloß zugeordneten Schlossbetätigung mit
dem – entgegen dem Merkmal d) des einzigen Patentanspruchs hier nicht schwenkbaren – Außengriff (18, 16) und
einer auf ein Gesperre (9, 11) des Schlosses wirkenden
Hebelanordnung (15) verhindert (Fig 1: strichpunktierte
Darstellung des Hebels 24, 26, Nase 29 am Schwenkhebel 15 iVm Sp 3 Z 49 bis 58),
eteilweise) wobei der Zusatzhebel (24, 26) als zweiarmiger, um die in
Fahrzeuglängsrichtung verlaufende Achse (23) schwenkbar gelagerter Hebel ausgebildet ist
fteilweise) und an seinem einen Hebelarm (24) an dem der Achse (23) abgekehrten Ende die Zusatzmasse (27) trägt
gteilweise) sowie an seinem anderen Hebelarm (26) ein Rastprofil
(bei 26) aufweist, dem ein Gegenprofil (29) an der Hebelanordnung (15) zugeordnet ist".
Dass es sich bei dem Zusatzhebel 24, 26 der Sicherung nach der
DE-PS 1 678 024 im Gegensatz zum Zusatzhebel nach dem einzigen Patentanspruch um einen zweiarmigen Hebel handelt, ist daran zu erkennen, dass er zwei
Hebelarme 24 und 26 aufweist, die beide ein Drehmoment ausüben. Denn im Ruhezustand (Fig 1) wird eine von der Feder 25 hervorgerufene Gegenkraft von dem
Anschlag 28 auf den Hebelarm 26 - etwa in seiner Hebelmitte - ausgeübt (Sp 3
Z 46 bis 48 iVm Fig 1) und im Sperrzustand wird der Hebelarm 26 an seinem Hebelende von der Nase 29 des Schwenkhebels 15 mit einer Kraft beaufschlagt, die
auch eine – gegenüber der auf die Achse 23 zulaufenden radialen Komponente
kleinere - tangentiale Komponente aufweist (Fig 1: Kräfteverlauf bei strichpunktierter Darstellung des Hebelarms 26). Damit übt der Hebelarm 26 gleichermassen
ein Drehmoment aus, wie der von der Druckfeder 25 bzw. von der Zusatzmasse 27 beaufschlagte Hebelarm 24.
Der Gegenstand gemäß dem einzigen Patentanspruch unterscheidet sich demnach vom bekannten durch die Anordnung von Rastprofil und Zusatzmasse an einem einarmigen Hebel.
Die DE-OS 2 023 859 (Fig 1 bis 3 und 5, 6) beschreibt eine
"a)
Sicherung für eine Fahrzeugtür gegen ungewolltes Öffnen
beim Auftreten stoßbedingter seitlicher Massenträgheitskräfte (S 1 Abs 1)
b)
mit einem eine Zusatzmasse (11; 31) aufweisenden, von
einer Feder (15; 35) in einer Ruhestellung gehaltenen und
um eine Achse (19; 26) beim Auftreten der Massenträgheitskräfte gegen die Kraft der Feder (15; 35) in eine Sicherungsstellung (Fig 1; Fig 6) schwenkenden Zusatzhebel (10; 30),
d)
der durch formschlüssigen Eingriff von den Massenträgheitskräften sonst erzeugte Bewegungen in einer einem
Fahrzeugtürschloß zugeordneten Schloßbetätigung mit
dem schwenkbaren Außengriff (7; 37) und einer auf ein
Gesperre (nichtdargestellte Sperrklinke) des Schlosses
wirkenden Hebelanordnung (Griffschaft 7; 37b betätigt)
verhindert,
eteilweise) wobei der Zusatzhebel (10; 30) als zweiarmiger, um eine
Achse (19; 26) schwenkbar gelagerter Hebel ausgebildet
ist (Fig 1 bis 3: längsgestreckter Hebel 10 mit den Hebelarmen 11, 12; Fig 5, 6: Winkelhebel 30 mit den Hebelarmen 31, 33)
fteilweise) und an seinem einen Hebelarm (11; 31) an dem der Achse (19, 26) abgekehrten Ende die Zusatzmasse (bei 11;
bei 31) trägt
gteilweise) sowie an seinem anderen Hebelarm (12; 33) ein Rastprofil (13; 34a) aufweist, dem ein Gegenprofil (14; 36) am
Griffschaft (7b; 37b) zugeordnet ist".
Im Gegensatz zu Merkmal c) des einzigen Patentanspruchs ist bei der Sicherung
nach der DE-OS 2 023 859 gemäß Figur 1 bis 3 vorgesehen, dass der Zusatzhebel (10) beim manuellen Betätigen eines Türaußengriffs (7) seine Ausgangslage
verändert (Fig 2 iVm S 7 Abs 1 bzw Fig 5, 6: Feder 35, Griff 37). Im Gegensatz zu
Merkmal e) weist keine der dort beschriebenen Sicherungen einen einarmigen Hebel mit Zusatzmasse und Rastprofil auf, der um eine in Fahrzeuglängsrichtung
verlaufende Achse verschwenkbar ist.
Die DE 34 02 914 C2 (einzige Figur) zeigt in Übereinstimmung mit Merkmal a) eine Sicherung für eine Fahrzeugtür gegen ungewolltes Öffnen beim Auftreten stoßbedingter seitlicher Massenträgheitskräfte (Sp 1 Z 48 bis 53 iVm Sp 1 Z 37 bis 42).
Diese umfasst zwar - teilweise übereinstimmend mit Merkmal e) - einen Zusatzhebel (7), der als einarmiger, an einem seiner Enden um die – dort in in Fahrzeugquerrichtung verlaufende - Achse (9) schwenkbar gelagerter Hebel ausgebildet ist.
Entgegen den Merkmalen d), f) und g) erfolgt jedoch bei einem Seitenaufprall bei
der Sicherung gemäß DE 34 02 914 C2 kein formschlüssiger Eingriff des Zusatzhebels (7) mit einer auf das Gesperre des Schlosses wirkenden Hebelanordnung (6); der Zusatzhebel (7) verhindert vielmehr einen formschlüssigen Eingriff
mit der Hebelanordnung (6), indem er sich "aus dem Weg klappt" (Sp 2 Z 45 bis
51 iVm einziger Fig: strichpunktiert dargestellter Hebel 7).
Die DE 42 22 868 A1 beschreibt eine Sperrvorrichtung für Türen eines Kraftfahrzeugs. Eine Sicherung für eine Fahrzeugtür gegen ungewolltes Öffnen beim Auftreten stoßbedingter seitlicher Massenträgheitskräfte ist darin nicht erwähnt.
Die noch im Verfahren befindliche, in der mündlichen Verhandlung weder von den
Beteiligten noch vom Senat aufgegriffenen DE 28 41 546 B2 geht über den vorstehend abgehandelten Stand der Technik nicht hinaus und bringt auch keine neuen
Gesichtspunkte, so daß auf sie nicht eingegangen zu werden braucht.
2.4 Erfinderische Tätigkeit
Ausgehend von der Sicherung
für eine Kraftfahrzeugtür, wie sie
in der
DE-PS 1 678 026 beschrieben ist, ergibt sich die patentgemäße Aufgabe, diese
Sicherung dahingehend zu verbessern, dass sie bei beengten Platzverhältnissen
im Schloßbereich einfach und mit geringem Gewicht aufgebaut ist, für den zuständigen Fachmann in der Praxis von selbst. Denn dieser wird im Hinblick auf die Anforderungen des Marktes stets bestrebt sein, eine Platz und Gewicht sparende Anordnung zu ermöglichen.
Die Erfinder haben erkannt, dass sie dieses Ziel erreichen können, wenn sie bei
einem schwenkbaren Aussengriff anstelle des üblichen zweiarmigen Hebels einen
einarmigen Hebel vorsehen, der an seinem der Achse abgekehrten Ende die Zusatzmasse trägt und der auch das Rastprofil aufweist. Für diese Anordnung gibt
es für den Fachmann im Stand der Technik keine Hinweise bzw Veranlassung.
Wenn Bedarf besteht, mag der Fachmann, ausgehend von der Sicherung nach
der DE-PS 1 678 024 zwar ohne übermäßigen Konstruktionsaufwand, anstelle des
einen Druckknopf aufweisenden Außengriffs einen schwenkbaren Aussengriff vorsehen. Einen Anlaß, den zweiarmigen Zusatzhebel (24, 26) durch einen einarmigen Hebel zu ersetzen, gibt es dabei jedoch nicht.
Denn auch die DE-OS 2 023 859 sieht - wie die DE-PS 1 678 024 - einen zweiarmigen Zusatzhebel (11; 31) vor und der in der DE 34 02 914 C2 gezeigte Zusatzhebel (7) ist zwar einarmig, arbeitet jedoch nach einem gegenteiligen Wirkprinzip,
wie unter Neuheit ausgeführt wurde.
Der Auffassung der Einsprechenden, dass der Fachmann ausgehend von der
Sperrvorrichtung nach der DE 42 22 868 A1 und in Kenntnis der Sicherung nach
der DE-OS 2 023 859 ohne weiteres zum Gegenstand des einzigen Patentanspruchs gelangen könne, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Denn die
Sperrvorrichtung nach der DE 42 22 868 A1 wird der Fachmann schon deshalb
nicht zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen machen, weil sie keine Sicherung
aufweist und er alle Bestandteile einer Sicherung in diese Vorrichtung nachträglich
hineinkonstruieren müßte. Entsprechend üblichem wirtschaftlichem Vorgehen wird
er aber schon aus Kostengründen darauf bedacht sein, möglichst wenige Konstruktionsänderungen durchzuführen.
Aber auch wenn der Fachmann von der Sperrvorrichtung nach der
DE 42 22 868 A1 ausginge und sie mit der Sicherung nach der DE-OS 2 023 859
kombinierte, gelangte er nicht zum Gegenstand des einzigen Patentanspruchs,
weil die DE-OS 2 023 859 keine Sicherung mit einem einarmigen Zusatzhebel entsprechend den Merkmalen e), f) und g) des einzigen Patentanspruchs nahe legt.
3. Rechtsbestand
Das Restpatent hat demnach im Umfang des einzigen Patentanspruchs nach
Hilfsantrag 1 Bestand. Die Beschreibung genügt den an sie nach § 34 PatG zu
stellenden Anforderungen.
Dr. Kellerer
Schmöger
Dr. Kaminski
Groß
Pü