Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 02.08.2004 – 20 W (pat) 313/02

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

2. August 2004

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 199 62 730 6.70

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 2. August 2004 durch den Richter

Dipl.-Phys. Dr. Hartung als Vorsitzenden sowie den Richter Dipl.-Ing. Obermayer,

die Richterin Martens und den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I

Die Einsprechende bestreitet die Patentfähigkeit und beruft sich dabei ua auf

(2) WO 97/04401 A2.

Sie stellt den Antrag,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten, hilfsweise mit den

Patentansprüchen nach Hilfsantrag 1 und 2, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung.

Der erteilte Anspruch 1 lautet:

"1. Videosignalverarbeitungssystem zu einer Verarbeitung

von Videodaten und Grafikdaten mit

a) einem Grafiksignaleingang (DµP) dem die Grafikdaten zugeführt werden,

b) einem Videosignaleingang (VIn), dem Videobilder

mit einer vorgegebenen Anzahl von Spalten und einer

vorgegebenen Anzahl von Zeilen in Form von seriellen

Videodaten zugeführt werden,

c) mit einem Videosignalausgang (VOut),

d) einer Filtereinheit, die mit dem Videosignaleingang (VIn) verbunden ist und die einen Horizontalfilter (11) und einen vertikalen Filter (12) aufweist, die

geeignet sind, die über den Videosignaleingang (VIn)

erhaltenen Videodaten in Videobilder mit anderer Spalten- und/oder Zeilenzahl umzuwandeln, und einen

ersten Speicher (17), der geeignet ist, einzelne Bildpunkte und/oder Zeilen zu puffern,

e) einem zweiten Speicher (13)

in der Art eines

Cachespeichers, der mit dem Grafiksignaleingang (DµP)

und der Filtereinheit (11, 12) verbunden ist, und über

den die über den Grafiksignaleingang (DµP) zugeführten

Grafikdaten und die über die Filtereinheit (11, 12) zugeführten Videodaten

in einen dritten Speicher (16)

geschrieben werden,

f) dem dritten Speicher (16), der mit dem zweiten

Speicher (13) verbunden ist und der geeignet ist, die

über den zweiten Speicher (13) zugeführten Grafikdaten und die gefilterten Videodaten zwischenzuspeichern,

g) einer Überblendungseinheit (15), die mit dem zweiten Speicher (13) und mit dem Videosignalausgang (VOut) verbunden ist und die geeignet ist, die in

dem dritten Speicher (16) zwischengespeicherten und

über den zweiten Speicher (13) zugeführten Grafikdaten und gefilterten Videodaten derart zu kombinieren,

daß am Videosignalausgang (VOut) serielle Videodaten

vorliegen, die sich als transparente Überlagerung der

Grafikbilder und der Videobilder ergeben."

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 enthält zusätzlich zum erteilten Anspruch 1

noch die Merkmale des erteilten Anspruchs 6. Dieser lautet:

"6. Videosignalverarbeitungssystem nach einem der vorangegangenen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß das

Videosignalverarbeitungssystem in Echtzeit betrieben wird,

wobei die Taktfrequenz des Kontrollsystems (14) höher ist

als die Taktfrequenz eines Signals am Videosignaleingang (VIn) und/oder am Videosignalausgang (VOut)."

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 stimmt überein mit dem erteilten Anspruch 8.

Er lautet:

"1. Videosignalverarbeitungssystem zu einer Verarbeitung

von Videodaten zu Grafikdaten mit

a) einem Grafiksignaleingang (DµP) den Grafikdaten

zugeführt werden,

b) einem Videosignaleingang (VIn), dem Videobilder

mit einer vorgegebenen Anzahl von Spalten und einer

vorgegebenen Anzahl von Zeilen in Form von seriellen

Videodaten zugeführt werden,

c) einem Videosignalausgang (VOut),

d) einem Horizontalfilter (21), das mit dem Videosignaleingang (VIn) verbunden ist und das geeignet ist,

die über den Videosignaleingang (VIn) erhaltenen

Videodaten in Videobilder mit einer anderen Spaltenzahl umzuwandeln,

e) einem ersten Speicher (23) in der Art eines Cachespeichers, der mit dem Grafiksignaleingang (DµP) und

dem Horizontalfilter (21) verbunden ist und über den die

über den Grafiksignaleingang (DµP) zugeführten Grafikdaten und die über den Horizontalfilter (21) zugeführten

Videodaten in einen zweiten Speicher (26) geschrieben

werden,

f) dem zweiten Speicher (26), der mit dem ersten

Speicher (23) verbunden ist und der geeignet ist, die

über den ersten Speicher (23) zugeführten Grafikdaten

und die gefilterten Videodaten zwischenzuspeichern,

g) einer Überblend- und Filtereinheit, die mit dem

ersten Speicher (23) und mit dem Videosignalausgang (VOut) verbunden ist, wobei die Überblend- und

Filtereinheit einen Vertikalfilter (22) aufweist, der geeignet ist, die in dem zweiten Speicher (26) zwischengespeicherten und über den ersten Speicher (23) zugeführten Videodaten in Videobilder mit anderer Zeilenzahl umzuwandeln, und eine Überblendungseinheit (25), die geeignet ist, die in dem zweiten Speicher (26) zwischengespeicherten und wieder über den

ersten Speicher (23) zugeführten Grafikdaten und gefilterten Videodaten derart zu kombinieren, daß am

Videosignalausgang (VOut) serielle Videodaten vorliegen, die sich als transparente Überlagerung der Grafikbilder und der Videobilder ergeben."

II

Das Patent ist nicht rechtsbeständig, sein Gegenstand nach den §§ 1 und 4 PatG

nicht patentfähig.

1.

Zum Hauptantrag

Der Anspruch 1 nach Hauptantrag ist nicht bestandsfähig.

Der erteilte Anspruch 1 umfaßt den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1. Dieser Anspruch ist, wie unter 2. im einzelnen dargetan werden wird, nicht

bestandsfähig. Auf diese Ausführungen wird hiermit Bezug genommen.

2.

Zum Hilfsantrag 1

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1, eine Zusammenfassung der

erteilten Ansprüche 1 und 6, ist durch den Stand der Technik nach (2) in Verbindung mit dem Fachwissen nahegelegt.

Die Entgegenhaltung (2) zeigt ein Videosignalverarbeitungssystem zur Verarbeitung von Videodaten und Graphikdaten (Anspruch 2).

Einem Graphikeingang 414 (Fig 6) werden Graphikdaten, einem Videosignaleingang 412 Videobilder mit einer vorgegebenen Anzahl von Spalten und einer vorgegebenen Anzahl von Zeilen in Form serieller Videodaten zugeführt (Fig 5).

Das bekannte System enthält mehrere aufgabenspezifische Prozessoren 202 bis

206, 602 bis 606 (Fig 6). Sie führen bestimmte Funktionen, zB Horizontal- und

Vertikalabtastratenkonversion und Überblendung von Video- und Graphikbildern

aus (Anspruch 2, S 12 Z 4 bis 14): Die mit dem Videosignaleingang 412 verbundenen Prozessoren 202 und 204 dienen als Filtereinheit, in der ein Horizontalfilter 204 und ein Vertikalfilter 202 die gewünschte Videobildwandlung durchführen

(Fig 5). Zur Pufferung dient dabei ein erster Speicher, den jeder Prozessor üblicherweise enthält (S 11 Z 27 bis 28).

Um die Datenverarbeitung in Echtzeit durchzuführen, können die auf niedrigem

Pegel programmierbaren aufgabenspezifischen Prozessoren miteinander parallel

kommunizieren und parallel betrieben werden, und zwar über einen Hochgeschwindigkeitsmodul 208, gesteuert von einem Kontrollsystem 210, das den

Datenaustausch zwischen den Prozessoren und einem Hintergrundspeicher 212,

einem Arbeitsspeicher, lenkt (S 8 Z 33 bis S 9 Z 11). Da nicht nur die empfangenen Videodaten, sondern auch die am Eingang anstehenden Graphikdaten den

"Funktionsprozessoren" zugeführt sind, so werden also über den Hochgeschwindigkeitsmodul 208 beide Daten in den Hintergrundspeicher 212 geschrieben und

von dort nach Zwischenspeicherung wiederum über den Hochgeschwindigkeitsmodul 210 der Überblendungseinheit 606 zur Kombination zugeführt (S 14

Z 4-16). Als Ausgangssignal erhält man eine transparente Überlagerung der Graphikbilder und der Videobilder.

Der Hochgeschwindigkeitsmodul 208, der als Schnittstelle zwischen dem Hintergrundspeicher 212 und den "Funktionsprozessoren" dient, kann einen Speicher

umfassen (S 9 Z 15, 16). Zum Verkürzen der Zugriffszeiten zum Hintergrundspeicher 212 denkt der Fachmann dabei vornehmlich an einen Cachespeicher als Pufferspeicher: Über diesen zweiten Speicher greifen die Prozessoren in verhältnismäßig kurzer Zeit auf den Hintergrundspeicher 212 als dritten Speicher beim

Schreiben und Lesen zu.

Zum Betreiben des Videosignalverarbeitungssystems in Echtzeit, wie es beim

Überblenden von Video- und Graphikbildern erwünscht ist (S 1 Z 8 bis 13), wählt

der Fachmann die Taktfrequenz des Kontrollsystems 210 höher als die Taktfrequenz eines Signals am Videosignaleingang.

3. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2, übereinstimmend mit dem erteilten

Anspruch 8, hat gleichfalls keinen Bestand.

Im Unterschied zum System nach dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist nunmehr

das Vertikalfilter in die Überblendungseinheit verlagert.

Es liegt im Bereich fachmännischen Handelns, wenn man für jede spezielle Funktion nicht einen eigenen Prozessor vorsieht, sondern mehrere spezielle Aufgaben

von einem einzigen Prozessor erledigen läßt. Dies trifft namentlich für die Vertikalfilterung zu. Ob der Fachmann einen eigenen Prozessor zur Vertikalfilterung vorsieht oder statt dessen sie lieber in die Überblendungseinheit verlegt, steht in seinem Belieben. Wenn er die Taktrate des Kontrollsystems 210 genügend hoch

wählt, braucht er keinen ersten Speicher im Vertikalfilter, sondern kann zur Pufferung der einzelnen Bildpunkte den ohnehin vorhandenen Arbeitsspeicher 212

benutzen, wie ihm sein Grundwissen sagt.

Dr. Hartung

Obermayer

Martens

Dr. Zehendner

Fa