Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 03.08.2004 – 14 W (pat) 11/03
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
3. August 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 100 55 317.6-41
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 3. August 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schröder, der Richter Harrer, Dr. Gerster und der Richterin
Dr. Schuster 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Mit Beschluss vom 10. Oktober 2002 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 23 P des
Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung mit der Bezeichnung
" Verfahren und Vorrichtung zum Anreichern von Pulver mit Fettkomponenten"
zurückgewiesen.
Die Zurückweisung aus den Gründen des Bescheides vom 31. Oktober 2001 ist
im Wesentlichen damit begründet, dass die Gegenstände der seinerzeit geltenden
ursprünglich eingereichten Ansprüche gegenüber den Druckschriften
(1) JP 60-184378 A (Referat : Datenbank WPIDS bei STN, AN 1985-272
864 [44], rech. am 30.10.01)
(2) GB 22 93 304 A
(3) WO 00/22011 A2
nicht patentfähig seien. Die Aufgabenstellung, pulverförmige Substanzen mit Fettkomponenten ohne Verwendung von Lösungsmittel anzureichern, sei beispielsweise schon bei (1) gelöst worden. Entsprechend werde auch bei (2) gearbeitet
und aus (3) sei bekannt, pulverförmige Feststoffe zu fluidisieren. Bei jeder Fluidisierung von Feststoffen ergäben sich zwangsläufig Bereiche, nämlich an der
Oberfläche des Fliessbetts, in denen die Partikelkonzentration geringer sei. Auf
diese Bereiche werde beim Stand der Technik gesprüht. Entsprechendes gelte für
die Vorrichtung gemäß den Ansprüchen 8 bis 14, die neben bekannten Vorrichtungsteilen lediglich aufgabenhafte Angaben und Maßnahmen zur Betriebsweise
enthielten, und den Anspruch 15, der nur eine Wirkung angebe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie
ihr Patentbegehren mit den Patentansprüchen 1 und 8 vom 18. November 2002
sowie den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 7 und 9 bis 15 und einer hieran anzupassenden Beschreibung weiterverfolgt. Die geltenden Ansprüche 1 und 8 lauten:
1. Verfahren zum Anreichern von pulverförmigen Feststoffen
mit Fett- oder fettähnlichen Komponenten, wobei nachfolgende
Verfahrensschritte ausgeführt werden:
-
mechanisches Fluidisieren der pulverförmigen Feststoffe mittels einer mechanischen Mischvorrichtung und
-
Aufsprühen von Heißfett aus einer Düse (4) als erhitzte Fetttröpfchen (8) auf die fluidisierten Feststoffpartikel (2) bis ein vorbestimmter Beladungszustand mit Fett erreicht ist,
dadurch gekennzeichnet, daß
-
dem Mischbehälter (1) die eingebrachte Feststoffpartikel (2)
durch ein Mischwerkzeug (3) derart vereinzelt werden, dass in einem vorbestimmten Volumenabschnitt des Mischbehälters (1)
eine geringe Berührungswahrscheinlichkeit zwischen den Feststoffpartikeln (2) vorliegt,
-
das Aufsprühen von Heißfett aus der Düse (4) auf die fluidisierten Feststoffpartikel (2) in dem vorbestimmten Volumenabschnitt erfolgt,
-
das erzeugte Fettaerosol auf eine Temperatur erhitzt wird,
bei der die auf die Feststoffpartikel (2) auftreffenden Fetttröpfchen
(8) beim Eindringen des Fetts in die Feststoffpartikel oder beim
Anlagern des Fetts an der Partikeloberfläche noch ausreichend
flüssig sind und
-
das Durchschnittsvolumen der Fetttröpfchen (8) mindestens
3mal kleiner als das Durchschnittsvolumen der Partikel (2) ist.
8. Vorrichtung zum Anreichern von pulverförmigen Feststoffen
mit Fett- oder fettähnlichen Komponenten mit nachfolgenden
Merkmalen:
-
eine Mischvorrichtung, die geeignet ist, die pulverförmigen
Feststoffe zu fluidisieren und
-
eine Sprühvorrichtung (4) zum Aufsprühen von erhitztem
Fett, dadurch gekennzeichnet, daß
-
das die Mischvorrichtung so ausgebildet ist, daß zumindest
in einem vorbestimmten Volumenabschnitt des Mischbehälters
eine geringe Berührungswahrscheinlichkeit zwischen den Feststoffpartikeln (2) vorliegt,
-
die Sprühvorrichtung (4) so ausgebildet ist, daß das erhitzte
Fett nur auf die fluidisierten Feststoffpartikel (2) in dem vorbestimmten Volumenabschnitt aufgesprüht wird,
-
das eingesprühte Fettaerosol eine Temperatur aufweist, bei
der die auf die Feststoffpartikel (2) auftreffenden Fetttröpfchen (8)
beim Eindringen des Fetts in die Partikel oder beim Anlagern des
Fetts an die Partikeloberfläche noch ausreichend niedrigviskos
sind und
-
das Durchschnittsvolumen der Fetttröpfchen (8) mindestens
3mal kleiner als das Durchschnittsvolumen der Partikel (2) ist.
Die Ansprüche 2 bis 7 und 9 bis 15 sind auf Weiterbildungen des Verfahrens nach
Anspruch 1 bzw. der Vorrichtung nach Anspruch 8 gerichtet.
Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Anmelderin im Wesentlichen vorgetragen, dass die neuen, präzisierten und klargestellten Ansprüche 1 und 8 gegenüber
(1) bis (3) neu seien. Aus keiner dieser Entgegenhaltungen und deren Zusammenschau sei ferner eine Anregung hinsichtlich der Merkmalskombination der
neuen Ansprüche entnehmbar. Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 8 beruhten
daher auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Es habe beim Aufbringen von Fett
auf pulverförmige Komponenten immer Probleme gegeben. Erst durch die Kombination der Merkmale der Ansprüche 1 und 8 sei ein überraschender Qualitätssprung erreicht worden, der von den Erfindern in einer mündlichen Anhörung aufgezeigt werden könne.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent zu erteilen mit folgenden Unterlagen: Patentansprüche 1 und 8 vom
18. November 2002, Patentansprüche 2 bis 7 und 9 bis 15 gemäß
Offenlegungsschrift sowie einer noch anzupassenden Beschreibung.
Sie ist nach ordnungsgemäßer Ladung bei Aufruf zur mündlichen Verhandlung
nicht erschienen.
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der Patentansprüche 2
bis 7 und 9 bis 15, wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die Beschwerde ist zulässig (§ 73 PatG); sie kann aber nicht zum Erfolg führen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die nunmehr geltende Fassung der Ansprüche 1
und 8 vollständig aus den ursprünglich eingereichten Unterlagen ableitbar ist,
denn die Vorrichtung nach dem geltenden Anspruch 8 ist jedenfalls vom Stand der
Technik neuheitsschädlich vorweggenommen.
Der Gegenstand des Anspruchs 8 betrifft eine Vorrichtung mit den Merkmalen:
1. Vorrichtung zum Anreichern von pulverförmigen Feststoffen mit Fett-
oder fettähnlichen Komponenten mit
2. einer Mischvorrichtung, die geeignet ist, die pulverförmigen Feststoffe zu fluidisieren, und so ausgebildet ist,
3. dass in einem vorbestimmten Volumenabschnitt des Mischbehälters
eine geringe Berührungswahrscheinlichkeit zwischen den Feststoffpartikeln vorliegt,
4. und einer Sprühvorrichtung zum Aufsprühen von erhitztem Fett,
5. die so ausgebildet ist, dass das erhitzte Fett nur auf die fluidisierten
Feststoffpartikel in dem vorbestimmten Volumenabschnitt aufgesprüht wird, wobei
6. das eingesprühte Fettaerosol eine Temperatur aufweist, bei der die
auf die Feststoffpartikel (2) auftreffenden Fetttröpfchen (8) beim
Eindringen des Fetts in die Feststoffpartikel oder beim Anlagern des
Fetts an der Partikeloberfläche noch ausreichend niedrigviskos sind
und
7. das Durchschnittsvolumen der Fetttröpfchen (8) mindestens 3mal
kleiner als das Durchschnittsvolumen der Partikel (2) ist.
Aus (3) ist eine Vorrichtung bekannt, die eine mechanische Mischvorrichtung aufweist, mittels der ein Fließbett aus Feststoffteilchen gebildet wird. Dabei liegt ein
vorbestimmter Volumenbereich mit geringer Berührungswahrscheinlichkeit der
Teilchen, nämlich an der Oberfläche des Fließbetts vor. Mit einer Sprühvorrichtung
wird in der Vorrichtung eine Flüssigkeit nur auf diesen Volumenbereich aufgesprüht (Anspruch 16, Fig. 1 iVm Brückenabsatz S 20/21). Damit sind von (3) die
Merkmale 1 bis 5 des Anspruchs 8 vorweggenommen. Die Merkmale 6 und 7
betreffen lediglich Maßnahmen zur Betriebsweise der Vorrichtung und bleiben
ebenso wie die Angaben zum Verwendungszweck der Vorrichtung bei der Beurteilung der Neuheit einer Vorrichtung außer Betracht (vgl Schulte PatG 6. Aufl. § 1
Rdn 139). Es verbleibt damit kein Merkmal im geltenden Anspruch 8, das die
Neuheit der beanspruchten Vorrichtung begründen könnte.
Der Anspruch 8 ist daher mangels Neuheit nicht gewährbar.
Die Ansprüche 1 bis 7 und 9 bis 15 teilen das Schicksal des Anspruchs 8 (vgl
BGH „Elektrisches Speicherheizgerät“ GRUR 1997, 120).
Schröder
Harrer
Gerster
Schuster
Na