Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 03.08.2004 – 33 W (pat) 192/03

33. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 192/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die IR-Marke 675 062

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 3. August 2004 durch den Vorsitzenden Richter Winkler, die Richterin

Pagenberg und den Richter Kätker 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Markeninhaberin werden die Beschlüsse

der Markenstelle für Klasse 35 IR vom 1. September 1999 und

vom 11. April 2003 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Die Inhaberin der IR-Wortmarke 675 062

CLUB DEGLI IMPRECISI

begehrt Markenschutz in Deutschland für die registrierten Waren und Dienstleistungen

14 Montres et leurs parties, y compris boîtes, cadrans et

bracelets de montres.

16 Journaux et magazines.

35 Organisation de compilations et d'échanges d'informations,

transmission aux membres de telles informations concernant

principalement les produits de la société Swatch.

Die Markenstelle für Klasse 35 hat der Marke den Schutz in der Bundesrepublik

Deutschland durch die Beschlüsse vom 1. September 1999 und vom

11. April 2003 wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft und Bestehens eines

Freihaltungsbedürfnisses versagt. Unter Bezugnahme auf die zum damaligen

Zeitpunkt geltende Spruchpraxis hat die Markenstelle

im Erstbeschluss

ausgeführt, dass es sich um einen beschreibenden Werbespruch ohne jegliche

betriebskennzeichnende

Eigenart

handele,

der

dem maßgeblichen

deutschsprachigen Publikum auch verständlich sei. Er bestehe aus dem

geläufigen Wort "CLUB", dem

italienischen Grundwort "DEGLI" und dem

italienischen Wort "IMPRECISI", das dem deutschen Ausdruck "unpräzise"

gleichkomme. Der Verbraucher erfasse den Sinngehalt des Werbeslogans und

übersetze ihn u.a. mit "Klub der Unpünktlichen". Zwar komme ihm in Bezug auf die

beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich eine übertragene Bedeutung

zu. Dem Werbespruch könne aber die Anspielung entnommen werden, mit den

Waren und Dienstleistungen werde dem Mangel der Unpünktlichkeit oder der

Ungenauigkeit entgegengewirkt. Der Slogan laufe damit auf eine eindeutige,

konkrete Sachinformation hinaus, und er bezeichne die angesprochene

Zielgruppe. Die Schutzgewährung

in verschiedenen anderen europäischen

Ländern stehe nicht entgegen, da es auf das Verständnis des inländischen

Publikums ankomme, wobei eine gewisse Übung im Verständnis fremdsprachiger

Slogans durch die ständige Werbepraxis berücksichtigt werden müsse. Im

Erinnerungsbeschluss ist die Schutzverweigerung mit der Begründung bestätigt

worden, es lägen einfache Wörter der italienischen Sprache vor, die den

angesprochenen Verkehrskreisen aus Urlaubsreisen und der vielfachen

Verwendung von italienischen Angaben innerhalb des deutschen Sprachraumes

bekannt seien. Insgesamt ergebe die übersetzte Wortfolge einen einfachen

Werbeslogan, der von den angesprochenen Verkehrsbeteiligten inhaltlich ohne

weiteres erkannt werde und auch nach der neueren Rechtsprechung zur

Beurteilung von Werbeslogans eine schutzunfähige beschreibende Sachaussage

darstelle. Der Erinnerungsprüfer hat ergänzend hierzu auf die Ausführungen im

Parallelverfahren der

IR-Marke 675 061 "CLUB DER UNPÜNKTLICHEN"

verwiesen. Es bestehe ein Freihaltebedürfnis zu Gunsten der Mitbewerber, die

Waren innerhalb des Absatzgebietes in Deutschland neben der deutschen

Sprache auch in Italienisch bewerben zu können.

Die Markeninhaberin hat Beschwerde eingelegt. Sie beantragt sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Gründe wird in vollem

Umfang auf den im Parallelverfahren 33 W (pat) 193/03 ergangenen Beschluss

des Senats vom selben Tag verwiesen und Bezug genommen. Die Gesichtspunkte, die in dem genannten Verfahren zur Schutzbewilligung der Wortfolge

"CLUB DER UNPÜNKTLICHEN" für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen geführt haben, gelten in noch stärkerem Maße, wenn die Klubbezeichnung

dem Verkehr in einer italienischen Version entgegentritt. Ob ein beachtlicher Teil

des angesprochenen breiten Publikums die Marke "CLUB DEGLI IMPRECISI"

überhaupt übersetzt und in ihrer Bedeutung versteht, kann dahingestellt bleiben,

weil schon die deutsche Fassung keine die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen beschreibende Sachaussage darstellt und sie auch nicht aus sonstigen

Gründen freizuhalten ist.

Winkler

Kätker

Pagenberg

Cl