Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 03.08.2004 – 33 W (pat) 192/03
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 192/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die IR-Marke 675 062
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 3. August 2004 durch den Vorsitzenden Richter Winkler, die Richterin
Pagenberg und den Richter Kätker 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Markeninhaberin werden die Beschlüsse
der Markenstelle für Klasse 35 IR vom 1. September 1999 und
vom 11. April 2003 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Die Inhaberin der IR-Wortmarke 675 062
CLUB DEGLI IMPRECISI
begehrt Markenschutz in Deutschland für die registrierten Waren und Dienstleistungen
14 Montres et leurs parties, y compris boîtes, cadrans et
bracelets de montres.
16 Journaux et magazines.
35 Organisation de compilations et d'échanges d'informations,
transmission aux membres de telles informations concernant
principalement les produits de la société Swatch.
Die Markenstelle für Klasse 35 hat der Marke den Schutz in der Bundesrepublik
Deutschland durch die Beschlüsse vom 1. September 1999 und vom
11. April 2003 wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft und Bestehens eines
Freihaltungsbedürfnisses versagt. Unter Bezugnahme auf die zum damaligen
Zeitpunkt geltende Spruchpraxis hat die Markenstelle
im Erstbeschluss
ausgeführt, dass es sich um einen beschreibenden Werbespruch ohne jegliche
betriebskennzeichnende
Eigenart
handele,
der
dem maßgeblichen
deutschsprachigen Publikum auch verständlich sei. Er bestehe aus dem
geläufigen Wort "CLUB", dem
italienischen Grundwort "DEGLI" und dem
italienischen Wort "IMPRECISI", das dem deutschen Ausdruck "unpräzise"
gleichkomme. Der Verbraucher erfasse den Sinngehalt des Werbeslogans und
übersetze ihn u.a. mit "Klub der Unpünktlichen". Zwar komme ihm in Bezug auf die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich eine übertragene Bedeutung
zu. Dem Werbespruch könne aber die Anspielung entnommen werden, mit den
Waren und Dienstleistungen werde dem Mangel der Unpünktlichkeit oder der
Ungenauigkeit entgegengewirkt. Der Slogan laufe damit auf eine eindeutige,
konkrete Sachinformation hinaus, und er bezeichne die angesprochene
Zielgruppe. Die Schutzgewährung
in verschiedenen anderen europäischen
Ländern stehe nicht entgegen, da es auf das Verständnis des inländischen
Publikums ankomme, wobei eine gewisse Übung im Verständnis fremdsprachiger
Slogans durch die ständige Werbepraxis berücksichtigt werden müsse. Im
Erinnerungsbeschluss ist die Schutzverweigerung mit der Begründung bestätigt
worden, es lägen einfache Wörter der italienischen Sprache vor, die den
angesprochenen Verkehrskreisen aus Urlaubsreisen und der vielfachen
Verwendung von italienischen Angaben innerhalb des deutschen Sprachraumes
bekannt seien. Insgesamt ergebe die übersetzte Wortfolge einen einfachen
Werbeslogan, der von den angesprochenen Verkehrsbeteiligten inhaltlich ohne
weiteres erkannt werde und auch nach der neueren Rechtsprechung zur
Beurteilung von Werbeslogans eine schutzunfähige beschreibende Sachaussage
darstelle. Der Erinnerungsprüfer hat ergänzend hierzu auf die Ausführungen im
Parallelverfahren der
IR-Marke 675 061 "CLUB DER UNPÜNKTLICHEN"
verwiesen. Es bestehe ein Freihaltebedürfnis zu Gunsten der Mitbewerber, die
Waren innerhalb des Absatzgebietes in Deutschland neben der deutschen
Sprache auch in Italienisch bewerben zu können.
Die Markeninhaberin hat Beschwerde eingelegt. Sie beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Gründe wird in vollem
Umfang auf den im Parallelverfahren 33 W (pat) 193/03 ergangenen Beschluss
des Senats vom selben Tag verwiesen und Bezug genommen. Die Gesichtspunkte, die in dem genannten Verfahren zur Schutzbewilligung der Wortfolge
"CLUB DER UNPÜNKTLICHEN" für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen geführt haben, gelten in noch stärkerem Maße, wenn die Klubbezeichnung
dem Verkehr in einer italienischen Version entgegentritt. Ob ein beachtlicher Teil
des angesprochenen breiten Publikums die Marke "CLUB DEGLI IMPRECISI"
überhaupt übersetzt und in ihrer Bedeutung versteht, kann dahingestellt bleiben,
weil schon die deutsche Fassung keine die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen beschreibende Sachaussage darstellt und sie auch nicht aus sonstigen
Gründen freizuhalten ist.
Winkler
Kätker
Pagenberg
Cl