Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 03.08.2004 – 33 W (pat) 193/03
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 193/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die IR-Marke 675 061
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 3. August 2004 durch den Vorsitzenden Richter Winkler, die Richterin
Pagenberg und den Richter Kätker 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Markeninhaberin werden die Beschlüsse
der Markenstelle für Klasse 35 IR vom 1. September 1999 und
vom 11. April 2003 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Die Inhaberin der IR-Wortmarke 675 061
CLUB DER UNPÜNKTLICHEN
begehrt Markenschutz in Deutschland für die registrierten Waren und Dienstleistungen
14 Montres et leurs parties, y compris boîtes, cadrans et
bracelets de montres.
16 Journaux et magazines.
35 Organisation de compilations et d'échanges d'informations,
transmission aux membres de telles informations concernant
principalement les produits de la société Swatch.
Die Markenstelle für Klasse 35 hat der Marke den Schutz in der Bundesrepublik
Deutschland durch die Beschlüsse vom 1. September 1999 und vom
11. April 2003 wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft und Bestehens eines
Freihaltungsbedürfnisses versagt. Es handele sich um einen aus allgemein
verständlichen Wörtern gebildeten Werbeslogan. Zwar komme ihm in Bezug auf
die beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich eine übertragene
Bedeutung zu. Dem Werbespruch könne aber die Anspielung entnommen werden,
mit den Waren und Dienstleistungen werde dem Mangel der Unpünktlichkeit oder
der Ungenauigkeit entgegenwirkt. Der Slogan laufe damit auf eine eindeutige,
konkrete Sachinformation hinaus, indem er die Zielgruppe der Unpünktlichen
anspreche und die Waren und Dienstleistungen für diesen Personenkreis als
besondere Form des Clublebens anbiete. Auch nach der neueren Rechtsprechung
zur Schutzfähigkeit von Werbeslogans sei die Wortfolge
"CLUB DER
UNPÜNKTLICHEN" in ihrem Bedeutungsgehalt eine in Bezug auf die Waren und
Dienstleistungen im Vordergrund stehende Sachaussage. Es sei auch ein
Freihaltebedürfnis festzustellen, da es den Mitbewerbern gleichfalls möglich sein
müsse, werbewirksam auf den Zusammenschluss von Personen unter einem
bestimmten Motto hinzuweisen. Die Schutzgewährung in verschiedenen anderen
europäischen Ländern stehe nicht entgegen, da insoweit keine Bindung bestehe
und es auf das Verständnis des inländischen Publikums ankomme.
Die Markeninhaberin hat Beschwerde eingelegt. Sie beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor, der angemeldeten Marke könne
kein unmittelbar
im Vordergrund stehender produktbeschreibender
Inhalt
entnommen werden. Schon der Begriff "Club" sei mehrdeutig, da darunter auch
die Bezeichnung einer Räumlichkeit zu verstehen sei. Der Verkehr erkenne nicht
den von der Markenstelle angenommenen beschreibenden Bezug des Slogans zu
den betroffenen Waren und Dienstleistungen, den die Markenstelle aufgrund von
komplizierten
und
gekünstelten Gedankenschritten
herleite. Konkrete
Anhaltspunkte seien weder für ein aktuelles noch ein künftiges Freihaltebedürfnis
dargelegt worden. Außerdem verweist sie auf eine Reihe eingetragener
Wortfolgen mit dem Bestandteil "Club".
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der Marke fehlt weder jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG noch ist sie als freihaltebedürftige beschreibende Angabe nach § 8
Abs 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung in das Markenregister ausgeschlossen,
so dass ihr der Schutz in Deutschland nicht zu verweigern ist (§§ 113, 37 Abs. 1
MarkenG).
1. Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer
Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die
Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu
gewährleisten. Dabei nimmt der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in
der Regel so auf, wie es ihm entgegentritt und unterzieht es keiner analysierenden
Betrachtungsweise. Jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht
demnach aus, um das Schutzhindernis zu überwinden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Europäischen
Gerichtshofs fehlt einer Wortmarke jegliche Unterscheidungskraft, wenn sie einen
im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt aufweist, mit dem die angemeldeten
Waren oder Dienstleistungen bzw. deren Merkmale beschrieben werden können
oder wenn die angemeldete Marke mit Blick auf das den absoluten
Schutzhindernissen jeweils zugrunde liegende Allgemeininteresse der freien
Verfügbarkeit aus sonstigen Gründen nicht entzogen werden soll, etwa weil es
sich um ein gebräuchliches Wort handelt, das vom Verkehr stets nur in seinem
Wortsinn bzw. als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird
(st.Rspr. vgl. zuletzt BGH WRP 2005, 211 - Stabtaschenlampe "MAGLITE" m.w.N.
sowie GRUR 2003, 1050 - Cityservice und GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE;
EuGH GRUR Int 2003, 641 (Rdn 52) - Libertel; MarkenG 2004,99, 108 (Rdn 86)
- KPN/Postkantoor; GRUR 2004, 943 - SAT.2).
Diese Voraussetzungen sind in gleichem Maße bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Werbeslogans und sonstigen spruchartigen Wortfolgen anzuwenden. Diese sind wie andere Wortmarken zu behandeln und unterliegen daher weder strengeren Schutzvoraussetzungen noch steht ihrer Eintragung die
Verwendung als Werbebotschaft als solcher entgegen. Vielmehr kommt es darauf
an, ob der Webeslogan einen ausschließlich auf die Waren bzw. Dienstleistungen
bezogenen Inhalt hat oder ob er über diesen hinaus ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft aufweist (vgl. BGH GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft; GRUR
2000, 323 - Partner with the Best m.w.N.). Während Werbeslogans, die sich in
beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner
Art erschöpfen, meist jegliche Unterscheidungskraft fehlt, können dagegen Kürze,
eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge sowie eine Mehrdeutigkeit
oder Interpretationsbedürftigkeit der Werbeaussage Indizien einer hinreichenden
Unterscheidungskraft sein. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der angemeldeten IR-Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.
Es trifft zwar zu, dass die angemeldete Wortfolge "CLUB DER UNPÜNKTLICHEN"
sprachlich korrekt gebildet ist und von den inländischen Verkehrskreisen ohne
weiteres als Benennung einer Vereinigung oder Gruppe von Leuten verstanden
wird, die sich als Unpünktliche bezeichnen. So klar die Bezeichnung dem Wortlaut
nach erscheinen mag, so wenig werden mit ihr Eigenschaften oder sonstige
Merkmale der eingetragenen Waren oder Dienstleistungen der IR-Marke beschrieben, wovon auch die Markenstelle ausgeht. Soweit in den angefochtenen
Beschlüssen auf eine übertragene Bedeutung oder Anspielung abgestellt wird, ist
eine im Vordergrund stehende Sachaussage in Bezug auf Uhren und ihre Teile,
Zeitungen und Zeitschriften oder Informationsdienste über Produkte der Markeninhaberin ebenfalls nicht festzustellen. Die Übertragung von eher negativ besetzten, personenbezogenen Angaben menschlicher Schwächen auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen versteht der Verkehr nicht als eindeutige,
konkrete Sachinformation über diese, sondern als ungewöhnliche, phantasievolle
Gesamtaussage. Es ist deshalb nicht zu erwarten, dass die angesprochenen Verkehrskreise, hier neben Fachinteressierten das breite Publikum, die ironisch gemeinte Klubbezeichnung als ernsthafte Sachaussage über die Wirkungsweise
speziell der Produkte und Dienste der Markeninhaberin zur Behebung von Unpünktlichkeit oder Ungenauigkeit der Klubmitglieder auffassen.
Der IR-Marke kann der Schutz in Deutschland auch nicht unter dem Gesichtspunkt verweigert werden, dass mit der Wortfolge eine bestimmte Zielgruppe angesprochen werde. Zum einen betrifft die Klubbezeichnung eine Personengruppe,
die als Abnehmerkreis weder geläufig noch nach objektiven Kriterien zu umreißen
ist. Sie lässt schon offen, ob der Klub sich auf Unpünktliche bezieht, die die Unpünktlichkeit lieben, der Pünktlichkeit keine Bedeutung beimessen oder Unpünktlichkeit bekämpfen wollen. Zum anderen handelt es sich bei der Wortfolge "CLUB
DER UNPÜNKTLICHEN" nicht um die Bezeichnung eines im Absatz von Waren
und Dienstleistungen verkehrsrelevanten Abnehmerkreises, wie dies etwa bei den
Zielgruppen "Männer, Frauen, Senioren, Kinder, Kids, Sportler, Taucher u.ä." der
Fall sein kann. Der Werbeslogan ist auch mit Blick auf das dem Schutzhindernis
des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zugrundeliegende Allgemeininteresse als konkretes
Unterscheidungsmittel für die registrierten Waren und Dienstleistungen geeignet.
2. Der IR-Marke steht ferner nicht das absolute Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG entgegen. Aus den unter 1. angegebenen Gründen bestehen keine
Anhaltspunkte, dass der Werbeslogan im Verkehr als Bestimmungsangabe im
Sinne von "Waren und Dienste für Vereinigungen von Unpünktlichen" dient bzw.
künftig dienen kann. Ebenso scheidet die konkrete Klubbezeichnung als ernsthafte
Ortsangabe sowie als Angabe des Inhalts oder der Angebotsform im Sinne von
Clubware aus. Die Voraussetzungen für die Annahme eines Freihaltebedürfnisses
zu Gunsten der Mitbewerber sind nicht gegeben, weil es nur solche
Bezeichnungen von Zusammenschlüssen von Personen unter einem bestimmten
Motto erfasst, die als beschreibende Angaben verkehrswesentlicher Merkmale der
in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen dienen können.
Winkler
Kätker
Pagenberg
Cl