Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 03.08.2004 – 6 W (pat) 305/03

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

3. August 2004

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 198 49 747

… 6.70

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 3. August 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Heyne, Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb

und Dipl.-Ing. Schneider

beschlossen:

Das Patent 198 49 747 wird in beschränktem Umfang aufrechterhalten. Der geänderten Fassung

liegen

folgende Unterlagen

zugrunde:

- Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung

vom 3. August 2004,

- Patentansprüche 2 bis 9 lt. Patentschrift

- Beschreibung und Zeichnungen lt. Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Gegen die am 10. Oktober 2002 veröffentlichte Erteilung des Patents 198 49 747

mit der Bezeichnung "Verteilervorrichtung für Dickstoffe, insbesondere für Beton"

ist am 3. Januar 2003 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen

versehen und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents

nicht patentfähig sei (§ 21 I 1 PatG).

In der Einspruchsbegründung verweist die Einsprechende neben der bereits im

Prüfungsverfahren berücksichtigten deutschen Patentschrift DE 196 41 789 C1

und der amerikanischen Patentschrift US 39 42 454 noch auf folgende Druckschriften:

D1: deutsche Übersetzung DE 690 20 118 T2 der europäischen Patentschrift EP 0 432 854 B1

D2: amerikanische Patentschrift US 45 48 236

D3: amerikanische Patentschrift US 41 30 134

Die Einsprechende ist der Auffassung, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber der D1 und auch gegenüber der D2 nicht neu sei.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin legt in der mündlichen Verhandlung einen neuen Patentanspruch 1 vor und beantragt,

das Patent in beschränktem Umfang mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:

- Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung

vom 3. August 2004,

- Patentansprüche 2 bis 9, Beschreibung und Zeichnungen lt. Patentschrift.

Die Patentinhaberin ist der Auffassung, dass der Gegenstand des neuen Patentanspruchs 1 durch den nachgewiesenen Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt ist.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

"Verteilervorrichtung für Dickstoffe, insbesondere für Beton, mit einem eine Betonförderleitung tragenden Verteilermast, der insbesondere aus mehreren, vorzugsweise in vertikaler Ebene zueinander faltbaren Mastabschnitten gebildet ist, von denen mindestens

einer teleskopierbar ist und mindestens ein erstes Teleskoprohr (3)

und ein gegenüber diesem ausfahrbares zweites Teleskoprohr (4)

aufweist und bei dem die Betonförderleitung im Bereich des teleskopierbaren Verteilermastabschnitts (2) zum Zwecke der Längenanpassung der Betonförderleitung an die Teleskopierbewegung

als ein System aus mehreren, scherenartig gelenkig miteinander

verbundenen Förderleitungselementen (9, 13) ausgebildet ist, von

denen ein Förderleitungselement (9) mit einem Ende gelenkig bezüglich des ersten Teleskoprohres (3) und ein weiteres Förderleitungselement (13) mit seinem Ende gelenkig bezüglich des zweiten

Teleskoprohres (4) angeordnet ist,

die Anlenkpunkte (10, 15) der beiden an die Teleskoprohre (3, 4)

angelenkten Förderleitungselemente

(9, 13)

in den beiden

Teleskopendstellungen im wesentlichen wechselweise über Kreuz

zueinander angeordnet sind, und dass beim Ein- und Ausfahren

des einen Teleskoprohres (4) in seine Teleskopendstellung die

beiden Anlenkpunkte (10, 15) aneinander vorbeilaufen, wobei die

Förderleitungselemente (9, 13) in der einen Teleskopendstellung

entgegen der Betonförderrichtung

(F) und

in der anderen

Teleskopendstellung in der Betonförderrichtung (F) erstreckt sind,

dadurch gekennzeichnet, dass

beim Ein- und Ausfahren des einen Teleskoprohres (4) in dem

Punkt, in welchem die beiden Anlenkpunkte (10, 15) einander passieren, der Winkel zwischen den beiden gelenkig miteinander verbundenen Förderleitungselementen (9, 13) ungleich Null ist, und

dass die Förderleitungselemente (9, 13) mit einem der Ausfaltbewegung der Förderleitungselemente (9, 13) gegengerichteten elastisch wirkenden Schwenkmoment beaufschlagt sind."

Wegen der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 9 wird

auf die Patentschrift und wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf

den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Ziff. 1 PatG in der Fassung des

Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des Geistigen

Eigentums vom 13. Dezember 2001 Art 7 durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert

und zulässig, was auch von der Patentinhaberin nicht in Zweifel gezogen worden

ist.

3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfindung

im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.

a.

Die Gegenstände der geltenden Patentansprüche 1 bis 9 sind in den ursprünglichen Unterlagen offenbart, die Patentansprüche sind somit zulässig. Der

erteilte Patentanspruch 1 ergibt sich aus dem ursprünglichen Anspruch 1 sowie

Seite 11, Absatz 4 und Seite 10, Absatz 3 der Anmeldungsunterlagen bzw. dem

erteilten Patentanspruch 1 sowie Spalte 7, Zeilen 60 bis 65 und 20 bis 25 der Patentschrift und die erteilten Unteransprüche 2 bis 9 gehen auf die ursprünglichen

Ansprüche 2 bis 6 und 8 bis 10 zurück.

b.

Der geltende Patentanspruch 1 stellt eine klare Lehre zum technischen

Handeln dar, da die Lehre des Patents so deutlich und vollständig offenbart ist,

dass ein Fachmann – ein mit dem Entwurf und der Konstruktion von Betonfördereinrichtungen befasster Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau –

sie nacharbeiten kann.

Die Einsprechende hat in ihrer Eingabe vom 14. Juli 2004 vorgetragen, dass das

Merkmal, wonach die Förderleitungselemente mit einem ... elastisch wirkenden

Schwenkmoment beaufschlagt seien, wegen fehlender Klarheit unzulässig sei.

Dieser Vorhalt vermag nicht zu greifen. Wie die Einsprechende in ihrer Eingabe

zutreffend ausführt, bedeutet das fragliche Merkmal, dass aufgrund einer am Förderleitungselement angreifenden Feder ein Drehmoment erzeugt wird, welches

entgegen der Ausfaltbewegung gerichtet ist. Mit diesen Ausführungen gibt die Einsprechende aber bereits selbst zu erkennen, wie das fragliche Merkmal zu verstehen ist, so dass von einer unklaren Lehre keine Rede sein kann. Überdies ergibt

sich auch aus der Beschreibung (vgl. insbes. Absatz 0041) klar und eindeutig, was

mit dem fraglichen Merkmal gemeint sein soll.

c.

Die zweifelsfrei gewerblich anwendbare Verteilervorrichtung für Dickstoffe

nach Patentanspruch 1 ist neu, da keine der genannten Druckschriften sämtliche

nunmehr im Patentanspruch 1 enthaltenen Merkmale zeigt, wie sich auch aus den

folgenden Ausführungen ergibt.

d.

Die Verteilervorrichtung gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 beruht auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

Der geltende Patentanspruch 1 geht von einer Verteilervorrichtung für Dickstoffe,

insbesondere für Beton aus, wie sie beispielsweise in der deutschen Übersetzung

DE 690 20 118 T2 der europäischen Patentschrift EP 0 432 854 B1 (D1) oder in

der amerikanischen Patentschrift US 45 48 236 (D2) erläutert ist, und weist in seinem kennzeichnenden Teil die folgenden zwei Merkmale auf:

1.)

beim Ein- und Ausfahren des einen Teleskoprohres (4) ist in

dem Punkt, in welchem die beiden Anlenkpunkte (10, 15) einander passieren, der Winkel zwischen den beiden gelenkig miteinander verbundenen Förderleitungselementen (9, 13) ungleich Null,

2.)

die Förderleitungselemente (9, 13) sind mit einem der

Ausfaltbewegung der Förderleitungselemente (9, 13) gegengerichteten elastisch wirkenden Schwenkmoment beaufschlagt.

Zu keinem dieser Merkmale kann der Stand der Technik eine Anregung liefern.

Die deutsche Übersetzung DE 690 20 118 T2 der europäischen Patentschrift EP

0 432 854 B1 beschreibt eine Vorrichtung zum Ferngiessen von Beton, bei der

mehrere Förderleitungselemente miteinander und mit Teleskoprohren verbunden

sind. Dieser Druckschrift kann aber nichts darüber entnommen werden, dass beim

Ein- und Ausfahren des einen Teleskoprohres in dem Punkt, in welchem die beiden Anlenkpunkte einander passieren, der Winkel zwischen den beiden gelenkig

miteinander verbundenen Förderleitungselementen ungleich Null ist. Vielmehr ist

über den fraglichen Winkel in dieser Druckschrift keine Aussage getroffen und

auch den Figuren lässt sich nichts entnehmen, was darauf hindeutet, dass sich

der Winkel zwischen den Anlenkpunkten beim Ein- und Ausfahren des einen Teleskoprohres in der beanspruchten Art und Weise verhält.

Eine ähnliche Ausgestaltung wie die deutsche Übersetzung DE 690 20 118 T2 der

europäischen Patentschrift EP 0 432 854 B1 zeigen die beiden amerikanischen

Patentschriften US 45 48 236 und US 41 30 134. Auch dort ist über das Verhalten

des Winkels zwischen den beiden gelenkig miteinander verbundenen Förderleitungselementen weder etwas ausgesagt, noch lassen die Figuren eine Schluss

darüber zu.

Weiterhin fehlt den vorgenannten Verteilervorrichtungen allesamt das Merkmal,

wonach die Förderleitungselemente mit einem der Ausfaltbewegung der Förderleitungselemente gegengerichteten elastisch wirkenden Schwenkmoment beaufschlagt sind.

Von diesem Stand der Technik kann somit kein Hinweis in Richtung auf den Patentgegenstand ausgehen.

Einen solchen Hinweis erhält der Fachmann auch nicht bei Kenntnis der verbleibenden Druckschriften, die im übrigen von der Einsprechenden nicht mehr angezogen worden sind. Denn diese Druckschriften liegen erkennbar noch weiter vom

Patentgegenstand ab als der vorstehend erläuterte Stand der Technik. Sie können

mangels entsprechender Hinweise somit ebenfalls keine Anregungen zum Patentgegenstand liefern, da auch ihnen Hinweise auf die nunmehr im Patentanspruch 1

angegebenen Merkmale fehlen.

Nach alledem kann der aufgezeigte Stand der Technik weder für sich allein betrachtet noch in einer Zusammenschau zum Patentgegenstand führen, da dort

jegliche Hinweise auf das Verhalten des Winkels zwischen den beiden Förderleitungselementen und erst recht auf die Beaufschlagung der Förderleitungselemente mit einem der Ausfaltbewegung entgegengerichteten elastisch wirkenden

Schwenkmoment fehlen.

Der Patentanspruch 1 hat daher Bestand.

e.

Das gleiche gilt

für die auf diesen Patentanspruch rückbezogenen

Patentansprüche 2 bis 9, die auf Merkmale zur Weiterbildung der Verteilervorrichtung nach Patentanspruch 1 gerichtet sind.

Lischke

Heyne

Schmidt-Kolb

Schneider

Hu