Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 04.08.2004 – 20 W (pat) 335/02
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
4. August 2004
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
…
betreffend das Patent 100 35 343 6.70
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 4. August 2004 durch den Richter Dipl.-Phys.
Dr. Hartung als Vorsitzenden sowie den Richter Dipl.-Ing. Obermayer, die Richterin Martens und den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner
beschlossen:
Das Patent wird mit
folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechterhalten:
Bezeichnung:
Detektorkopf zur berührungslosen
Temperaturmessung
Patentansprüche 1 bis 14,
Beschreibung Spalten 1 bis 9,
jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Zeichnungen (Figuren 1-5) gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Im Einspruch ist fehlende Patentfähigkeit geltend gemacht worden.
Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das
Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen aufrechtzuerhalten.
Der in der mündlichen Verhandlung überreichte Patentanspruch 1 lautet:
"1. Detektorkopf zur berührungslosen Temperaturmessung eines
Körpers (114)
mit einer Vielzahl von Wärmestrahlungsdetektoren (111, 211), welche jeweils eine wärmestrahlungsempfindliche Detektorfläche (110)
aufweisen,
wobei die wärmestrahlungsempfindlichen Detektorflächen (110) im
Wesentlichen auf eine Oberfläche eines Körpers (114) ausgerichtet
sind, dessen Oberflächentemperatur zu bestimmen ist,
wobei die Wärmestrahlungsdetektoren (111, 211) jeweils eine Signalausgabeeinheit aufweisen zur Ausgabe eines Detektorsignals,
welches ein Maß für die Oberflächentemperatur ist, wobei keine
Fokussieroptik vorgesehen ist und wobei eine Addiereinheit zum
Addieren von mindestens zwei Detektorsignalen zu einem Summensignal vorgesehen ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Wärmestrahlungsdetektoren (111, 211) auf einem Kegelmantel (126, 426) angeordnet sind und
dass den Wärmestrahlungsdetektoren (111, 211) Strahlungsfilter
zum Ausblenden einer den Körper (114) heizenden Strahlung zugeordnet sind."
Zu den Ansprüchen 2 bis 14 wird auf die in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen verwiesen.
Folgende von der Einsprechenden genannten Druckschriften sind zu berücksichtigen:
(1) US 5 141 330
(2)
EP 0 730 729 B1
(3) US 5 626 147
(4) DE 692 28 532 T2
Die Patentinhaberin erklärt, der Gegenstand des neuen Patentanspruches 1 sei
neu und beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Einsprechende äußert sich nicht zur Frage der Patentfähigkeit des Gegenstandes des neuen Patentanspruches 1.
II.
Der Einspruch führt zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents.
1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 14 sind unbestritten zulässig. Anspruch 1
umfasst die Merkmale der erteilten Ansprüche 6, 14 und 20. Insbesondere ist das
gegenüber dem erteilten Patentanspruch 6 hinzugekommene Merkmal des neuen
Patentanspruchs 1, dass die Wärmestrahlungsdetektoren auf einem Kegelmantel
angeordnet sind, aus der ursprünglichen Beschreibung (OS Abs 0023) und aus
der Patentschrift (Abs 0024) als zu der beanspruchten Erfindung gehörend entnehmbar. Strahlungsfilter zum Ausblenden einer den Körper heizenden Strahlung
sind ebenfalls in der ursprünglichen Beschreibung (OS Abs 0030) und in der Patentschrift (Abs 0031) offenbart. Die Merkmale der Ansprüche 2 bis 14 entsprechen denen der erteilten Ansprüche 7 bis 12, 15 bis 19 und 21 bis 22.
2. Stand der Technik
Die Druckschrift (1) beschreibt einen Temperatursensor 26, der dazu dient, einen
Laserstrahl auszurichten (Sp 3 Z 13 – 25). Dazu besteht der Sensor aus vier
Quadranten 10, die um den Laserstrahl angeordnet sind. Wenn der Laserstrahl
sich genau in der Mitte zwischen den Quadranten befindet, geben alle Quadranten
das gleiche Temperatursignal ab. Der Temperatursensor nach (1) dient also im
Unterschied zum Patentgegenstand nicht dazu, berührungslos die Temperatur der
Oberfläche eines Körpers zu messen. Daher sind auch keine Detektorflächen auf
eine Oberfläche eines Körpers ausgerichtet. Stattdessen wird die von der Ausrichtung des Laserstrahls abhängige Temperatur der Platinschicht 22 des Sensors
gemessen. Hierzu weist der Sensor aus Drähten 14, 16 bestehende Thermoelemente auf, die in Reihe geschaltet und ringförmig angeordnet sind. Die Anordnung
der Thermoelemente auf einem Kegelmantel und den Thermoelementen zugeordnete Strahlungsfilter sind nicht vorgesehen.
Aus Druckschrift (2) ist ein Verfahren zur berührungslosen Temperaturmessung
bekannt, bei dem eine wärmestrahlungsempfindliche Detektorfläche eines Wärmestrahlungsdetektors 32 auf eine Oberfläche eines Körpers (Trommelfell) ausgerichtet ist, dessen Oberflächentemperatur zu bestimmen ist. Der Wärmestrahlungsdetektor gibt ein Detektorsignal aus, das ein Maß für die Oberflächentemperatur ist. Die wärmestrahlungsempfindliche Detektorfläche eines weiteren Wärmestrahlungsdetektors 34 ist ebenfalls im Wesentlichen auf die Oberfläche des Körpers ausgerichtet. Der weitere Wärmestrahlungsdetektor gibt ebenfalls ein Detektorsignal aus, das ein Maß für die Oberflächentemperatur ist. Im Unterschied zum
Gegenstand des Patentanspruches 1, bei dem die Detektorsignale addiert werden, werden die Detektorsignale subtrahiert (Abs 0028). Aus dem Ergebnis der
Subtraktion wird ein Korrekturfaktor ermittelt, um den Einfluss der Position des
Sensors in Bezug auf den Gehörgang und das Trommelfell zu kompensieren. Die
Anordnung der Sensoren auf einem Kegelmantel und den Sensoren zugeordnete
Strahlungsfilter sind in weiterem Unterschied zum Gegenstand des Patentanspruches 1 nicht vorgesehen.
Die Druckschrift (3) entspricht inhaltlich der Druckschrift (2) und bringt hinsichtlich
der Beurteilung der Patentfähigkeit nicht mehr als (2)..
Die Druckschrift (4) (Fig 5, 6) zeigt einen Detektorkopf zur berührungslosen Messung der Oberflächentemperatur eines durchlaufenden, langgestreckten Körpers
120 (S 6 Z 11-16). Die als Wärmeflusssensoren bezeichneten Detektoren 105,
106 empfangen die von der Oberfläche des Körpers 120 ausgehende Wärmestrahlung und stellen daher eine Vielzahl von Wärmestrahlungsdetektoren dar
(S 10 Z 1 bis 6). Sie weisen jeweils eine wärmestrahlungsempfindliche Detektorfläche, die auf eine Oberfläche des Körpers ausgerichtet ist, sowie eine Signalausgabeeinheit zur Ausgabe eines Detektorsignals auf, welches ein Maß für die
Oberflächentemperatur ist (Fig 4). Eine Fokussieroptik wird nicht eingesetzt. Zum
Addieren von mindestens zwei Detektorsignalen zu einem Summensignal ist eine
Addiereinheit vorgesehen (S 10 Z 19-22, S 9 Z 38-40). Vor und nach der Messvorrichtung befindet sich jeweils eine Heiz- und/oder Kühlvorrichtung 90, 91. Abweichend vom Gegenstand des Patentanspruches 1, bei dem die Detektoren auf einem Kegelmantel angeordnet sind, liegen sich die Detektoren gegenüber, wobei
sich der zu messende Körper zwischen den Detektoren befindet. Außerdem wird
der Körper nicht von einer Strahlung geheizt und ein Strahlungsfilter zum Ausblenden einer den Körper heizenden Strahlung ist nicht vorgesehen.
Die durch das Prüfungsverfahren bekannt gewordenen Druckschriften haben in
der mündlichen Verhandlung keine Rolle gespielt und bringen hinsichtlich der Beurteilung der Patentfähigkeit keine neuen Gesichtspunkte.
3. Neuheit
Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruches 1 ist
neu, denn keine der Druckschriften zeigt alle seine Merkmale, wie sich aus den
vorstehenden Ausführungen zum Stand der Technik ergibt.
4. Erfinderische Tätigkeit
Der Gegenstand des Patentanspruches 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der aus (4) bekannte Detektorkopf dient zur Messung der Oberflächentemperatur
eines sich bewegenden langgestreckten Körpers, wobei die Wärmestrahlungsdetektoren auf den beiden Seiten des Körpers einander gegenüberliegend angeordnet sind. Die Messung der Temperatur der Oberfläche eines auf einer Auflagefläche liegenden Körpers ist nicht vorgesehen und wegen der Anordnung der Detektoren auf gegenüberliegenden Seiten des Körpers konstruktionsbedingt auch
nicht ohne weiteres möglich. Der Fachmann, ein Physiker mit Hochschulabschluss
und Berufserfahrung in der Entwicklung von Temperaturmessgeräten, erhält aus
Druckschrift (4) keinen Hinweis, wie die Anordnung der Wärmestrahlungsdetektoren bei dem Detektorkopf nach (4) zu verändern ist, damit die Detektoren auf eine
Oberfläche eines auf einer Auflagefläche liegenden Körpers ausgerichtet sind. Er
gelangt daher auch unter Berücksichtigung seines Fachwissens und Fachkönnens
nur durch erfinderische Tätigkeit dazu, die Wärmestrahlungsdetektoren auf einem
Kegelmantel anzuordnen.
Zudem hat der Fachmann auch keine Veranlassung, den Wärmestrahlungsdetektoren Strahlungsfilter zum Ausblenden einer den Körper heizenden Strahlung
zuzuordnen. Ihm ist nämlich aus (4) bekannt, eine Heizvorrichtung zur Beheizung
des Körpers von den Wärmestrahlungsdetektoren entfernt anzuordnen. In diesem
Fall sind selbst bei einer Beheizung des Körpers durch Strahlung – wofür es in (4)
allerdings keinen Hinweis gibt – Strahlungsfilter überflüssig, weil die Strahlung
nicht in die Detektoren gelangen kann.
Auch die Druckschriften (1) und (2) geben dem Fachmann keinen Hinweis auf die
Anordnung der Detektoren auf einem Kegelmantel und auf den Einsatz eines
Strahlungsfilters zum Ausblenden einer den Körper heizenden Strahlung. Bei dem
Detektor zur Bestimmung der Trommelfelltemperatur nach Druckschrift (2) sind die
Sensoren auf einer ebenen Fläche angeordnet (Fig 7, 9). Eine Aufheizung des
Trommelfells mittels Strahlung ist nicht vorgesehen. Die Vorrichtung nach Druckschrift (1) liegt noch weiter ab, da sie nicht die Messung der Oberflächentemperatur eines Körpers durch Erfassung der von diesem ausgehenden Wärmestrahlung,
sondern die Ausrichtung eines Laserstrahls betrifft.
5. Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 13 haben
Bestand. Sie betreffen über das Selbstverständliche hinausgehende Ausgestaltungen des Gegenstandes des Patentanspruches 1.
Der nebengeordnete Verwendungsanspruch 14 umfasst auf Grund seiner Rückbeziehung die die Patentfähigkeit tragenden Merkmale des Patentanspruchs 1. Er
ist daher ebenfalls patentfähig.
6. Die Beschreibung genügt den an sie nach §34 PatG zu stellenden Anforderungen.
Dr. Hartung
Obermayer
Martens
Dr. Zehendner
Pr