Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 04.08.2004 – 26 W (pat) 84/02
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 84/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 53 213.3
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 4. August 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert
sowie der Richter Kraft und Reker 10.99
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss
der Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 08. April 2002 aufgehoben, soweit
die Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen „Absperr- und Abstützmaßnahmen, Wegesicherung, Noteindeckung und Gebäudesicherung, Wasser- und Strom-
Notversorgung, Sicherung von Waren, Inventar und
Daten bei Brand-, Bau- und Unfallschäden; Beleuchtungs- und Wasserversorgungsgeräte für die vorübergehende Versorgung von Gebäuden und provisorischen
Bauten; Dienstleistungen eines Sachverständigen bei
der Schadensschätzung von Brand-, Bau- und Unfallschäden an Gebäuden und Inventar“ zurückgewiesen
worden ist.
2.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle hat die für die Waren und Dienstleistungen
„Klasse 37:
Bauwesen; Dienstleistungen im Reparaturwesen; Gebäudereparaturen und Instandhaltungsarbeiten;
Dienstleistungen bei der Beseitigung von Brand-, Bau- und
Unfallschäden an Gebäuden und Inventar, nämlich: Löschmittelentfernung, Ruß-, Schlamm- und Ascheentfernung;
Abbrucharbeiten, Entschuttung, Absperr- und Abstützmaßnahmen, Lüftung, Wegesicherung, Noteindeckung und
Gebäudesicherung, Abtrocknung und Entfeuchtung, Wasser-
und Strom Notversorgung,
Verschließen von Rohrbrüchen und Leckagen (provisorisch
und permanent);
Sicherung von Waren, Inventar und Daten bei Brand-, Bau-
und Unfallschäden;
Sanierung von Beschädigungen durch Löschmittel, Wasser
und Qualmeinwirkung;
Orten von Defektstellen an Rohrleitungen, Kanälen sowie
Strom- und Telekommunikationsleitungen;
Druckprüfung von Rohrleitungen und Behältern;
Vermietung von Trocknungs- und Entfeuchtungsgeräten,
Werkzeugen, Versorgungseinheiten, Schutzkleidung, Gerüsten, Planen, Bauelementen und Containern, die bei der
Beseitigung von Brand-, Bau- und Unfallschäden erforderlich
sind und die zum Notbetrieb von Gebäuden benötigt werden;
Abtrocknung und Entfeuchtung von Alt- und Neubauten;
Klasse 11:
Beleuchtungs-, Heizungs-, Trocken-, Kühl-, Lüftungs- und
Wasserversorgungsgeräte für die vorübergehende Versorgung von Gebäuden und provisorischen Bauten;
Klasse 36:
Dienstleistungen eines Sachverständigen bei der Schadensschätzung von Brand-, Bau- und Unfallschäden an Gebäuden und Inventar“
angemeldete Wortmarke
WetEx
zurückgewiesen, weil es sich um eine Angabe handele, die zur Beschreibung der
in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen dienen könne und der
zudem jegliche Unterscheidungskraft fehle. Zur Begründung hat sie ausgeführt,
die Bezeichnung „WetEx“ bringe zum Ausdruck, dass mittels der fraglichen Waren
und Dienstleistungen Nässe und Feuchtigkeit bekämpft und entfernt werden könnten. Dieser Sinngehalt sei für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres
verständlich. Eine über die beschreibende Sachaussage hinausgehende phantasievolle Eigenart, die den Verkehr veranlassen könne, in der angemeldeten Marke
eine betriebliche Herkunftskennzeichnung zu sehen, weise die Bezeichnung
„WetEx“ nicht auf.
Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde. Er vertritt unter Hinweis
auf die EuGH-Entscheidung zur Wortmarke „Baby Dry“ (GRUR 2001, 1145) sowie
eine Anzahl von Beschlüssen des BGH zur Schutzfähigkeit von Wortmarken die
Ansicht, die angemeldete Marke beschreibe die in der Anmeldung aufgeführten
Waren und Dienstleistungen nicht. Es sei bereits fraglich, ob die angesprochenen
Verkehrskreise aus ihr die Begriffe „Wet“ und „Ex“ herauslesen könnten. „Ex“ sei
eine beliebte Endsilbe eingetragener Markenwörter. Deshalb könne nicht davon
ausgegangen werden, dass die Verbraucher dem Markenbestandteil „Ex“ überhaupt eine Bedeutung beilegten. Im übrigen sei dieses aus der lateinischen Sprache stammende Wort mehrdeutig und müsse nicht zwangsläufig in der von der
Markenstelle unterstellten Bedeutung verstanden werden. Auch das englische
Wort „Wet“ habe eine Vielzahl von Bedeutungen und zähle nicht zum englischen
Grundwortschatz. Es bedeute jedoch keinesfalls „Feuchtigkeit“ oder „Nässe“.
Diese Begriffe seien mit „wetness“ zu übersetzen. Jedenfalls handele es sich bei
der angemeldeten Marke um eine sprachunübliche Wortschöpfung mit phantasievollem Überschuss. Sprachüblich sei „Wetness-Ex“. Aus der grammatischen
Abweichung und dem fehlenden Bindestrich zwischen den einzelnen Wortelementen resultiere eine hinreichende Unterscheidungskraft. Die Eintragbarkeit der
angemeldeten Marke werde auch gestützt durch die für Korrekturmittel eingetragene Bezeichnung „Tipp-Ex“. Der Anmelder beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
II
Die zulässige Beschwerde hat in Bezug auf die im Beschlusstenor aufgeführten
Waren und Dienstleistungen Erfolg, ist jedoch im übrigen unbegründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke für die übrigen Waren und Dienstleistungen stehen, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, die Schutzhindernisse des
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen, weil sie insoweit ausschließlich aus
einer Angabe besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung von Eigenschaften dieser
Waren und Dienstleistungen dienen kann.
Mit dem Ausschluss solcher Angaben vom Markenschutz verfolgt der Gesetzgeber das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Angaben, die die mit einer
Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreiben, von jedermann frei verwendet werden können. Die Zurückweisung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG setzt nicht voraus, dass die Angaben, aus denen die Marke besteht,
zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die fraglichen Waren und
Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es
genügt vielmehr, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass
die Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können (EuGH Mitt 2004, 28,
29 – Doublemint). Ein Wortzeichen kann nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen
Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen
bezeichnet (EuGH GRUR 2004, 680, 681, Rdn 38 – BIOMILD). Die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, stellt im allgemeinen selbst eine beschreibende Angabe dar,
auch wenn es sich um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, es sei denn, dass
ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung und der bloßen Summe
ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung aufgrund der
Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die fraglichen Waren und Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der
bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben
entsteht, und somit über die Summe ihrer Bestandteile hinausgeht (EuGH aaO
Rdn 39-41 – BIOMILD).
Die angemeldete Marke setzt sich, wie aufgrund der Binnengroßschreibung des
Buchstabens „E“ sofort erfassbar ist, aus den Begriffen „Wet“ und „Ex“ zusammen.
„Wet“ ist ein Begriff des englischen Grundwortschatzes, der als Adjektiv die
Bedeutung „nass“ hat. Entgegen der Ansicht des Anmelders ist das Wort „wet“ im
Englischen aber nicht nur ein Adjektiv, sondern darüber hinaus auch ein Substantiv, das die Bedeutungen „Nässe“ und „Feuchtigkeit“ hat und insoweit als Synonym
zu dem vom Anmelder angeführten Begriff „wetness“ verwendet werden kann (vgl
z.B. Internetwörterbuch „LEO“, http://dict.leo.org). Der weitere Markenbestandteil
„Ex“ ist ein ursprünglich aus dem Lateinischen entlehnter Begriff mit den Bedeutungen „aus, vorbei, zu Ende, Schluss“, der Bestandteil der deutschen Sprache
geworden ist und u.a. – wie in der angemeldeten Marke - am Ende von zusammengesetzten Ausdrücken vorkommt (Duden, Deutsches Universalwörterbuch,
3. Aufl und Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 6. Aufl, jeweils unter dem Stichwort
„ex“). Insgesamt hat die angemeldete Marke damit die Bedeutung „Nässe (r)aus“
bzw „Nässe vorbei“ und bringt in sprachüblicher und ohne weiteres verständlicher
Form zum Ausdruck, dass die so bezeichneten Waren und Dienstleistungen
geeignet und dazu bestimmt sind, Nässe zu beseitigen. Damit kann sie in Bezug
auf alle Waren und Dienstleistungen, für die die Zurückweisung der Anmeldung
mit diesem Beschluss bestätigt wird, eine Bestimmungsangabe sein und ist für
Produkte und Tätigkeiten, die der Beseitigung von Nässeschäden dienen bzw mit
der Beseitigung solcher Schäden in unmittelbarem Zusammenhang stehen, für die
Allgemeinheit freizuhalten. Angesichts der leichten Verständlichkeit ihres waren-
und dienstleistungsbeschreibenden Begriffsinhalts fehlt ihr darüber hinaus, ohne
dass es hierauf noch entscheidend ankäme, auch die Fähigkeit, die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen ihrer betrieblichen Herkunft nach zu kennzeichnen.
Für die übrigen, im Beschlusstenor aufgeführten Waren und Dienstleistungen war
die angemeldete Marke hingegen zur Eintragung zuzulassen, da insoweit die
Schutzhindernisse des § 8 MarkenG nicht entgegenstehen. Auch liegt die Angabe
„WetEx“ als Bezeichnung ihrer Eigenschaften nicht nahe, weil diese Waren und
Dienstleistungen nicht die Beseitigung von Nässe zum Gegenstand haben, so
dass an der angemeldeten Marke in diesem Umfang kein Freihaltungsbedürfnis
besteht und ihr nicht jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
Albert
Kraft
Reker
Fa