Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 10.08.2004 – 33 W (pat) 366/01

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 366/01 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 397 42 198

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 10. August 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler

sowie der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 19. September 2001 ist wirkungslos, soweit

die Teillöschung der angegriffenen Marke 397 42 198 wegen des

Widerspruchs aus der Marke 396 39 086 angeordnet worden ist.

G r ü n d e :

Mit Beschluß vom 19. September 2001 hat die Markenstelle für Klasse 1 des

Deutschen Patent- und Markenamts die Teillöschung der Marke 397 42 198 wegen des Widerspruchs aus der Marke 396 39 086 angeordnet. Hiergegen hat die

Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3

ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch

erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach,

ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Winkler

Dr. Hock

Kätker

Cl