Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 11.08.2004 – 32 W (pat) 52/03
32. Senat
Bundespatentgericht
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(Aktenzeichen)
…
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 83 393.5 10.99
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
11. August 2004 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und
Richter Kruppa
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die als Wortmarke für die Dienstleistung
sportliche Aktivität
am 13. Dezember 1999 angemeldete Buchstabenfolge
ATK
hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts in einem ersten Beschluss vom 23. November 2001 mit der Begründung zurückgewiesen, einer Eintragung stehe das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
entgegen. ATK stehe als Abkürzung für das Selbstverteidigungssystem „Anti-Terrorkampf“ und werde bereits vielfach verwendet. Ein Eintragungsanspruch bestehe selbst dann nicht, wenn der Anmelder – wie er behaupte – diese Abkürzung
selbst erstmals verwendet habe. Wenn sich ein möglicherweise ursprünglich
schutzfähiger Ausdruck im Laufe der Zeit zur beschreibenden Angabe entwickelt
habe, sei markenrechtlich unerheblich, auf wen er zurückgehe. Im übrigen hätten
die Ermittlungen im Internet ergeben, daß offenbar nicht der Anmelder selbst diesen Begriff geschaffen habe, sondern ein W… und zwar bereits im
Jahr 1963. Aus der Eintragung anderer, vermeintlich vergleichbarer Marken, ergebe sich kein Anspruch auf Registrierung.
Die Erinnerung des Anmelders hat die mit einem Beamten des höheren Dienstes
besetzte Markenstelle durch Beschluss vom 8. November 2002 zurückgewiesen.
Der Begriff ATK werde nicht nur vom Anmelder selbst verwendet, sondern sei in
den einschlägigen Verkehrskreisen die allgemein gebräuchliche Kurzform für
„Anti-Terrorkampf“, eine spezielle Art der Selbstverteidigung bzw. ein Kampfsport,
der von verschiedenen Sportschulen angeboten werde. Inländische Mitbewerber,
die entsprechende Dienstleistungen erbringen würden, benötigen diesen Begriff
zur Beschreibung ihres Angebots.
Beiden Beschlüssen der Markenstelle waren jeweils mehrere Seiten Internet-Ausdrucke zum Beleg einer beschreibenden Verwendung der Bezeichnung ATK beigefügt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders.
Die zunächst mit „Terror-Kampf“, seit 1973 als „Anti-Terrorkampf“ (abgekürzt
„ATK“) bezeichnete Disziplin der Selbstverteidigung sei vom Vater des Anmelders,
W…, in Abgrenzung zu anderen Selbstverteidigungsarten entwickelt,
gelehrt und verbreitet worden. Die Entwicklung und die Regeln dieser Disziplin
habe W… in zwei – als Anlagen eingereichten – Druckschriften niedergelegt. Inzwischen sei ATK ebenso etabliert wie Jiu-Jitsu, Judo, Karate, Teakwon-
Do, Ajukate, Gelände-Nahkampf und Yoga mit Atemechnik, W… habe
im Jahre 1970 die heute noch bestehende und aktive, von der Mutter des Anmelders geleitete Lehranstalt „B…“ mit Sitz in
W… (in Nachfolge eines früheren Verbands „A…-
…„) gegründet. Soweit andere Vereine oder Personen außerhalb von W… die Bezeichnung ATK verwendeten, handele es sich
durchweg um zahlende Mitglieder des Verbands B…. W… habe gemäß
einer – als Anlage vorgelegten – Erklärung aus dem Jahr 1993 sämtliche Rechte
aus der Entwicklung des Anti-Terrorkampfs sowie ausder Wortschöpfung ATK an
den Anmelder übertragen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn der Registrierung der angemeldeten Bezeichnung ATK steht das Schutzhinernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG entgegen.
Nach dieser Bestimmung sind Marken von einer Eintragung ausgeschlossen, die
ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung u. a. der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen dienen können.
Eine derartige, die betreffenden Dienstleistungen unmittelbar beschreibende Angabe stellt ATK dar. Die Buchstabenfolge steht als Abkürzung für das seit den
60er-Jahren des letzten Jahrhunderts bekannte, nach Angaben des Anmelders
seit 1973 als Anti-Terrorkampf bezeichnete Selbstverteidigungssystem. Die Gebräuchlichkeit dieser Abkürzung hat die Markenstelle anhand zahlreicher Internet-
Seiten belegt; sie wird vom Anmelder selbst bestätigt. Wer diese Bezeichnung
ursprünglich geschaffen hat, ist nicht entscheidungserheblich (vgl. BPatGE 33, 12
– IRONMAN TRIATHLON). Sie hat sich, auch in der abgekürzten Form ATK, zu
einem generischen Begriff entwickelt, was der Anmelder letztlich selbst einräumt,
wenn er ATK in eine Reihe mit Gattungsbegriffen wie Jiu-Jitsu, Judo, Karate,
Teakwon-Do, Ajukate, Gelände-Nahkampf und Yoga stellt. ATK wird von unterschiedlichen Anbietern derartiger Sport-Dienstleistungen, wie ebenfalls ausreichend belegt ist, tatsächlich verwendet. Ob diese sämtlich dem Verband B… in
W… angehören, ist dem mit den Dienstleistungen angesprochenen
Publikum im allgemeinen nicht bekannt. Im übrigen erstrebt der Anmelder nicht
etwa Schutz für einen Kollektivmarke (§§ 97 bis 106 MarkenG), deren Benutzung
unterschiedlichen Verwendern nach Maßgabe einer Markensatzung überlassen
werden kann, sondern für eine Individualmarke, für welche die Anforderungen des
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG uneingeschränkt gelten.
Winkler
Kruppa
Viereck
Hu