Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 11.08.2004 – 32 W (pat) 52/03

32. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

Bundespatentgericht

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(Aktenzeichen)

B e s c h l u s s

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 83 393.5 10.99

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

11. August 2004 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und

Richter Kruppa

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die als Wortmarke für die Dienstleistung

sportliche Aktivität

am 13. Dezember 1999 angemeldete Buchstabenfolge

ATK

hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts in einem ersten Beschluss vom 23. November 2001 mit der Begründung zurückgewiesen, einer Eintragung stehe das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

entgegen. ATK stehe als Abkürzung für das Selbstverteidigungssystem „Anti-Terrorkampf“ und werde bereits vielfach verwendet. Ein Eintragungsanspruch bestehe selbst dann nicht, wenn der Anmelder – wie er behaupte – diese Abkürzung

selbst erstmals verwendet habe. Wenn sich ein möglicherweise ursprünglich

schutzfähiger Ausdruck im Laufe der Zeit zur beschreibenden Angabe entwickelt

habe, sei markenrechtlich unerheblich, auf wen er zurückgehe. Im übrigen hätten

die Ermittlungen im Internet ergeben, daß offenbar nicht der Anmelder selbst diesen Begriff geschaffen habe, sondern ein W… und zwar bereits im

Jahr 1963. Aus der Eintragung anderer, vermeintlich vergleichbarer Marken, ergebe sich kein Anspruch auf Registrierung.

Die Erinnerung des Anmelders hat die mit einem Beamten des höheren Dienstes

besetzte Markenstelle durch Beschluss vom 8. November 2002 zurückgewiesen.

Der Begriff ATK werde nicht nur vom Anmelder selbst verwendet, sondern sei in

den einschlägigen Verkehrskreisen die allgemein gebräuchliche Kurzform für

„Anti-Terrorkampf“, eine spezielle Art der Selbstverteidigung bzw. ein Kampfsport,

der von verschiedenen Sportschulen angeboten werde. Inländische Mitbewerber,

die entsprechende Dienstleistungen erbringen würden, benötigen diesen Begriff

zur Beschreibung ihres Angebots.

Beiden Beschlüssen der Markenstelle waren jeweils mehrere Seiten Internet-Ausdrucke zum Beleg einer beschreibenden Verwendung der Bezeichnung ATK beigefügt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders.

Die zunächst mit „Terror-Kampf“, seit 1973 als „Anti-Terrorkampf“ (abgekürzt

„ATK“) bezeichnete Disziplin der Selbstverteidigung sei vom Vater des Anmelders,

W…, in Abgrenzung zu anderen Selbstverteidigungsarten entwickelt,

gelehrt und verbreitet worden. Die Entwicklung und die Regeln dieser Disziplin

habe W… in zwei – als Anlagen eingereichten – Druckschriften niedergelegt. Inzwischen sei ATK ebenso etabliert wie Jiu-Jitsu, Judo, Karate, Teakwon-

Do, Ajukate, Gelände-Nahkampf und Yoga mit Atemechnik, W… habe

im Jahre 1970 die heute noch bestehende und aktive, von der Mutter des Anmelders geleitete Lehranstalt „B…“ mit Sitz in

W… (in Nachfolge eines früheren Verbands „A…-

…„) gegründet. Soweit andere Vereine oder Personen außerhalb von W… die Bezeichnung ATK verwendeten, handele es sich

durchweg um zahlende Mitglieder des Verbands B…. W… habe gemäß

einer – als Anlage vorgelegten – Erklärung aus dem Jahr 1993 sämtliche Rechte

aus der Entwicklung des Anti-Terrorkampfs sowie ausder Wortschöpfung ATK an

den Anmelder übertragen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn der Registrierung der angemeldeten Bezeichnung ATK steht das Schutzhinernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG entgegen.

Nach dieser Bestimmung sind Marken von einer Eintragung ausgeschlossen, die

ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung u. a. der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen dienen können.

Eine derartige, die betreffenden Dienstleistungen unmittelbar beschreibende Angabe stellt ATK dar. Die Buchstabenfolge steht als Abkürzung für das seit den

60er-Jahren des letzten Jahrhunderts bekannte, nach Angaben des Anmelders

seit 1973 als Anti-Terrorkampf bezeichnete Selbstverteidigungssystem. Die Gebräuchlichkeit dieser Abkürzung hat die Markenstelle anhand zahlreicher Internet-

Seiten belegt; sie wird vom Anmelder selbst bestätigt. Wer diese Bezeichnung

ursprünglich geschaffen hat, ist nicht entscheidungserheblich (vgl. BPatGE 33, 12

– IRONMAN TRIATHLON). Sie hat sich, auch in der abgekürzten Form ATK, zu

einem generischen Begriff entwickelt, was der Anmelder letztlich selbst einräumt,

wenn er ATK in eine Reihe mit Gattungsbegriffen wie Jiu-Jitsu, Judo, Karate,

Teakwon-Do, Ajukate, Gelände-Nahkampf und Yoga stellt. ATK wird von unterschiedlichen Anbietern derartiger Sport-Dienstleistungen, wie ebenfalls ausreichend belegt ist, tatsächlich verwendet. Ob diese sämtlich dem Verband B… in

W… angehören, ist dem mit den Dienstleistungen angesprochenen

Publikum im allgemeinen nicht bekannt. Im übrigen erstrebt der Anmelder nicht

etwa Schutz für einen Kollektivmarke (§§ 97 bis 106 MarkenG), deren Benutzung

unterschiedlichen Verwendern nach Maßgabe einer Markensatzung überlassen

werden kann, sondern für eine Individualmarke, für welche die Anforderungen des

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG uneingeschränkt gelten.

Winkler

Kruppa

Viereck

Hu