Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 12.08.2004 – 11 W (pat) 301/04

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 301/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 101 51 103

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 12. August 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Dellinger sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Phys. Skribanowitz,

Ph. D. / M.I.T. Cambridge, und Dipl.-Ing. Harrer 10.99

beschlossen:

Es wird festgestellt, dass der zurückgenommene Einspruch unzulässig war und das Einspruchsverfahren beendet ist.

G r ü n d e

I.

Auf die am 17. Oktober 2001 beim Deutschen Patentamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 101 51 103 mit der Bezeichnung "Fasswickelvorrichtung"

erteilt und die Erteilung am 14. August 2003 veröffentlicht worden. Gegen das Patent hat die H… GmbH, H…straße in R…, Einspruch erhoben.

Die Einsprechende macht offenkundige Vorbenutzung geltend und sieht den Charakter einer Erfindung beim angegriffenen Patent nicht gegeben. Mit dem am

29. Juli 2004 eingegangenen Schriftsatz zieht die Einsprechende ihren Einspruch

zurück.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

den Einspruch als unzulässig zu verwerfen.

II.

Der Einspruch war unzulässig, weil er innerhalb der Einspruchsfrist nicht in einer

den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise substantiiert und mit Gründen versehen worden ist.

Nach § 59 Abs 1 Satz 2 bis 5 PatG müssen die den Einspruch rechtfertigenden

Tatsachen innerhalb der Einspruchsfrist "im einzelnen" angegeben werden. Die

Begründung eines Einspruchs genügt diesen gesetzlichen Anforderungen nach

ausreichender Substantiierung nur dann, wenn die für die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrunds maßgeblichen Umstände so vollständig dargelegt sind,

dass Patentinhaber und Patentamt daraus zweckdienliche und abschließende Folgerungen in Bezug auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrunds

ziehen können (vgl BGH BlPMZ 1995, 438 - Aluminium Trihydroxid, 1998, 201,

203 - Tabakdose; GRUR 1993, 651, 653 – Tetraploide Kamille).

Diesen Anforderungen wird das innerhalb der Einspruchsfrist eingegangene Vorbringen nicht gerecht.

Die Einsprechende stützte ihren Einspruch ersichtlich auf den Widerrufsgrund der

mangelnden Patentfähigkeit. Im Einspruchsschriftsatz vom 31. Oktober 2003

machte sie geltend, dass es die in dem angegriffenen Patent beschriebene Erfindung an einer Maschine, die nach dem Verfahren arbeite, bereits seit November 1999 gebe. Damit komme dem erst am 17. Oktober 2001 angemeldeten Patent ein erfinderischer Charakter nicht zu. Ausführungen zum Aufbau und zu der

Arbeitsweise der betreffenden Maschine finden sich im Einspruchsschriftsatz aber

nicht.

Damit ist der Gegenstand der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung

schon nicht annähernd so detailliert beschrieben, dass ein Fachmann ihn mit dem

Gegenstand des Patents vergleichen und feststellen kann, ob die Vorbenutzung

der Neuheit oder der erfinderischen Tätigkeit des angegriffenen Patents entgegensteht.

Der geltend gemachte Widerrufsgrund wurde somit nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form substantiiert vorgetragen, da die Tatsachen nicht im Einzelnen

angegeben worden sind, die den Einspruch rechtfertigen sollen.

Die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens gemäß § 61 Abs 1 Satz 2 PatG findet

nicht statt, weil festgestellt werden muss, dass der Einspruch unzulässig war.

Dellinger

v. Zglinitzki

Skribanowitz

Richter Harrer ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.

Dellinger