Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 12.08.2004 – 11 W (pat) 301/04
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 301/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 51 103
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 12. August 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Dellinger sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Phys. Skribanowitz,
Ph. D. / M.I.T. Cambridge, und Dipl.-Ing. Harrer 10.99
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass der zurückgenommene Einspruch unzulässig war und das Einspruchsverfahren beendet ist.
G r ü n d e
I.
Auf die am 17. Oktober 2001 beim Deutschen Patentamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 101 51 103 mit der Bezeichnung "Fasswickelvorrichtung"
erteilt und die Erteilung am 14. August 2003 veröffentlicht worden. Gegen das Patent hat die H… GmbH, H…straße in R…, Einspruch erhoben.
Die Einsprechende macht offenkundige Vorbenutzung geltend und sieht den Charakter einer Erfindung beim angegriffenen Patent nicht gegeben. Mit dem am
29. Juli 2004 eingegangenen Schriftsatz zieht die Einsprechende ihren Einspruch
zurück.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
den Einspruch als unzulässig zu verwerfen.
II.
Der Einspruch war unzulässig, weil er innerhalb der Einspruchsfrist nicht in einer
den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise substantiiert und mit Gründen versehen worden ist.
Nach § 59 Abs 1 Satz 2 bis 5 PatG müssen die den Einspruch rechtfertigenden
Tatsachen innerhalb der Einspruchsfrist "im einzelnen" angegeben werden. Die
Begründung eines Einspruchs genügt diesen gesetzlichen Anforderungen nach
ausreichender Substantiierung nur dann, wenn die für die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrunds maßgeblichen Umstände so vollständig dargelegt sind,
dass Patentinhaber und Patentamt daraus zweckdienliche und abschließende Folgerungen in Bezug auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrunds
ziehen können (vgl BGH BlPMZ 1995, 438 - Aluminium Trihydroxid, 1998, 201,
203 - Tabakdose; GRUR 1993, 651, 653 – Tetraploide Kamille).
Diesen Anforderungen wird das innerhalb der Einspruchsfrist eingegangene Vorbringen nicht gerecht.
Die Einsprechende stützte ihren Einspruch ersichtlich auf den Widerrufsgrund der
mangelnden Patentfähigkeit. Im Einspruchsschriftsatz vom 31. Oktober 2003
machte sie geltend, dass es die in dem angegriffenen Patent beschriebene Erfindung an einer Maschine, die nach dem Verfahren arbeite, bereits seit November 1999 gebe. Damit komme dem erst am 17. Oktober 2001 angemeldeten Patent ein erfinderischer Charakter nicht zu. Ausführungen zum Aufbau und zu der
Arbeitsweise der betreffenden Maschine finden sich im Einspruchsschriftsatz aber
nicht.
Damit ist der Gegenstand der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung
schon nicht annähernd so detailliert beschrieben, dass ein Fachmann ihn mit dem
Gegenstand des Patents vergleichen und feststellen kann, ob die Vorbenutzung
der Neuheit oder der erfinderischen Tätigkeit des angegriffenen Patents entgegensteht.
Der geltend gemachte Widerrufsgrund wurde somit nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form substantiiert vorgetragen, da die Tatsachen nicht im Einzelnen
angegeben worden sind, die den Einspruch rechtfertigen sollen.
Die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens gemäß § 61 Abs 1 Satz 2 PatG findet
nicht statt, weil festgestellt werden muss, dass der Einspruch unzulässig war.
Dellinger
v. Zglinitzki
Skribanowitz
Richter Harrer ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.
Dellinger
Pü