Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 12.08.2004 – 25 W (pat) 311/02
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 311/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 399 72 153
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 12. August 2004 unter Mitwirkung der Richterin Sredl als Vorsitzende
sowie des Richters Engels und der Richterin Bayer
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wort-Bildmarke
ist am 28. August 2000 für die Dienstleistungen "Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Dienstleistungen für die Vermittlung und den Abschluß von Franchiseverträgen, Lizenzverträgen, Dienst- und Werkverträgen und
Verträge zum Betrieb einer Gaststätte; Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Musikdarbietungen und andere künstlerische Darbietungen zu kommerziellen und nicht kommerziellen Zwecken zur Unterhaltung von Gästen; Verpflegung, Beherbergung von Gästen, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zur Erzielung eines wirtschaftlichen und/oder nicht wirtschaftlichen
Zwecks" in das Markenregister eingetragen worden.
Hiergegen hat die Inhaberin der älteren Marke 398 59 689
die seit dem 14. Juni 1999 ua für "Dienstleistungen einer Musikgruppe, nämlich
Musikdarbietungen, Veranstaltungen von Konzerten, Musicals, Show- und Varieteeveranstaltungen und Unterhaltungsvorstellungen, Live-Konzerte; Unterhaltung
und kulturelle Aktivitäten; Zusammenstellung und Produktion von Rundfunk- und
Fernsehprogrammen, Kinofilmproduktion, Rundfunkunterhaltung" geschützt ist,
und der älteren Marke 399 20 809
die seit dem 29. Juni 1999 ua für die Dienstleistungen "Betrieb von Restaurants,
Bewirtung und Verpflegung von Gästen; Betrieb einer Bar, Partyservice, Beherbergung von Gästen, Hotelbetrieb" eingetragen ist, Widerspruch erhoben.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluß vom 21. Oktober 2002 die Widersprüche zurückgewiesen. Auch wenn
teilweise Identität der jeweiligen Dienstleistungen bestehe und daher von einem
strengen Prüfungsmaßstab auszugehen sei, unterschieden sich die Vergleichsmarken durch ihre grafische Ausgestaltung hinreichend deutlich voneinander. Zudem könne die Widersprechende für das Wort "Stars" selbst keinen Schutz beanspruchen, weil es sich um eine für den vorliegenden Dienstleistungssektor hochgradig freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe handele. Der Schutzumfang
der Widerspruchsmarken gehe auf ihre eintragungsbegründende Eigenart in ihrer
Gesamtheit zurück. Es könne im Hinblick auf die weiteren Wortbestandteile und
die grafische Darstellung auch nicht von einer Prägung der Widerspruchsmarken
durch das Wort "Stars" ausgegangen werden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem Antrag,
den Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Oktober 2002 aufzuheben und die
angegriffene Marke für die Klassen 41 und 42 zu löschen.
Der Gesamteindruck der Widerspruchsmarken werde vor allem durch die ungewöhnliche Gestaltung eines selbständig kennzeichnenden Wort-Bildmotivs mit
dem Begriff "Stars" und der bogenförmigen Umrandung von sechszackigern Sternen innerhalb der Kennzeichnung geprägt. Hierbei handele es sich nicht um eine
glatt beschreibende Ausgestaltung. Ebenso komme man bei der angegriffenen
Marke zu einer Prägung durch den Begriff "Stars" in Kombination mit der grafischen Ausgestaltung durch die Sterne, wodurch eine Verwechslungsgefahr, insbesondere die Gefahr einer gedanklichen Verbindung, zwischen der jüngeren Marke
und den Widerspruchsmarken begründet würde. Ferner bestehe eine Verwechslungsgefahr im Hinblick auf den Sinngehalt der sich gegenüberstehenden Zeichen.
Da die Widerspruchsmarken zudem eine außerordentliche Kennzeichnungskraft
aufwiesen, komme ihnen ein erweiterter Schutzumfang zu, was sich zB aus dem
Besuch von mehr als einer Million Zuschauer sowie den jährlichen Werbeaufwendungen in der Höhe von … bis … € für Anzeigen in Berliner und überregionalen Zeitungen, Flyern und Postern ablesen lasse.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich bislang nicht zur Sache geäußert
und keine Anträge gestellt.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Senat ist wie die Markenstelle der Auffassung, daß zwischen den Vergleichsmarken keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG besteht.
1. Die Widerspruchsmarken können nur einen geringen originären Schutzumfang
beanspruchen, weil sich ihre Kennzeichnungskraft allenfalls auf die grafische Darstellung in ihrer Gesamtheit bezieht (vgl hierzu Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl,
§ 14, Rdnr 352). Auch für eine nachträglich durch intensive Benutzung gesteigerte
Kennzeichnungskraft liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft kann nicht allein durch die Ermittlung eines bestimmten prozentualen Bekanntheitsgrades festgelegt werden (vgl Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl, § 14, Rdnr 325), sondern es sind für die vorzunehmende Einzelfallprüfung alle relevanten Umstände wie zB die Eigenschaften, die eine Marke von
Hause aus besitzt, der Marktanteil der mit der Marken versehenen Waren bzw
Dienstleistungen, die Intensität, die geografische Ausdehnung und die Dauer der
Benutzung sowie der Werbeaufwand (vgl EuGH GRUR Int 2000, 73 – Chevy;
BGH GRUR 2002, 1067 – DKV / OKV) heranzuziehen.
Derartige relevante Umstände sind nicht ersichtlich; insbesondere sind die von der
Widersprechenden vorgelegten Unterlagen zum Nachweis einer erhöhten Kennzeichnungskraft nicht geeignet. Abgesehen davon, daß sich die nach den Vorgaben der Rechtsprechung (vgl EuGH GRUR Int 2000, 73 – Chevy; OLG Hamburg
GRUR 2000, 1057 – Jeantex/Jeanbax) lediglich als Indiz heranzuziehenden Werbeaufwendungen hier eher im unteren Bereich bewegen, betreffen die sog Mediapläne zur Präsentation der Widerspruchsmarken im Verkehr im wesentlichen die
Berliner Region. Dies ergibt sich auch aus den weiteren Belegen und dem in Kopie vorgelegten Werbematerial. Soweit in den Mediaplänen zu einem geringen Teil
überregionale Zeitungen aufgeführt sind, ist erkennbar, daß dort nur vereinzelt
Werbeanzeigen für die Widersprechende veröffentlicht worden sind. Zwar ist für
die Annahme einer gesteigerten Kennzeichnungskraft einer Marke nicht erforderlich, daß sie im gesamten Bundesgebiet in gleichem Umfang verbreitet ist und verwendet wird. Da andererseits ein gesteigerter Bekanntheitsgrad davon abhängt, in
welchem Umfang und mit welcher Intensität die Marke dem Verkehr gegenüber
tritt, reicht vorliegend im Hinblick auf den im gesamten Bundesgebiet geltenden
Markenschutz eine nur regional gesteigerte Bekanntheit nicht aus, um den Widerspruchsmarken eine gesteigerte Kennzeichnungskraft und einen entsprechend
großen Schutzumfang für das mit dem Geltungsbereich des § 9 Abs 1 MarkenG
beanspruchte Gesamtgebiet zuzuerkennen (vgl auch BGH MarkenR 2004, 31, 35-
Rdnr 509).
Nachdem Benutzungsfragen im vorliegenden Verfahren keine Rolle spielen, ist bei
der Beurteilung der Verwechslungsgefahr von der Registerlage auszugehen. Danach können die Marken für teilweise identische, im übrigen für sehr ähnliche
Dienstleistungen eingesetzt werden. Da außerdem ein breites Publikum angesprochen wird, sind an den Abstand der Marken, der zur Verneinung einer Verwechslungsgefahr erforderlich ist, eher strenge Maßstäbe anzulegen.
2. Diesen Maßstäben wird die angegriffene Marke jedoch gerecht.
a. Nach dem für die Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken maßgeblichen Gesamteindruck (std Rspr, zB BGH GRUR 2003, 1044 – Kelly) unterscheiden sich
die Marken hinreichend deutlich voneinander, wozu in erster Linie die grafische
Gestaltung führt. Die angegriffene Marke enthält drei über dem Wort "STARS"
halbkreisförmig angeordnete fünf-zackige Sterne, während die mit in der Farbe "lila" wiedergegebenen und mit sechs Zacken versehenen, kleineren Sterne der Widerspruchsmarken bogenförmig über den Buchstaben "t" des Wortes "Stars" gruppiert sind. Zusätzlich sind weitere vier kleinere orange-farbige Sterne mit fünf Zakken zu erkennen, die zwischen die Buchstaben platziert sind. Des weiteren bestehen Unterschiede in den Marken in bezug auf weitere Wortbestandteile. So enthält
die angegriffene Marke unterhalb des Wortes "STARS" die Zusätze "CAFE – BI-
STRORANTE – BAR", die Widerspruchsmarken die Buchstabenabkürzung "S.I.C." sowie darunter die Wortfolge "IN CONCERT", die sich auf das herausgestellte Wort "Stars" bezieht.
Soweit die Frage einer bildlichen Verwechslungsgefahr wegen der Verwendung
des Stern-Motivs angesprochen
ist
(BPatG PAVIS PROMA, Knoll,
29 W (pat) 13/95), hat der BGH In der Entscheidung "Herzsymbol" (GRUR 1989,
425) bereits festgestellt, daß der Schutz von Marken, die häufig verwendete oder
sogar verbrauchte Motive enthalten, auf die jeweilige Bildwirkung beschränkt ist
und die Verwendung des Motivs allein für die Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken nicht maßgeblich sein kann. Daraus folgt, daß der Gesamteindruck der angegriffenen Marke nicht durch den Wortbestandteil, sondern allenfalls durch die gewählte Gesamtgestaltung geprägt wird und diese der Beurteilung der Markenähnlichkeit zugrunde zu legen ist. Wie oben dargelegt, unterscheiden sich die Marken
in dieser Hinsicht deutlich voneinander.
b. Klangliche Verwechslungen könnten allenfalls dann zu befürchten sein, wenn
das Wort "Stars" in der angegriffenen Marke eine selbständig kollisionsbegründende Wirkung besäße. Dies würde voraussetzen, dass der Gesamteindruck der jüngeren Marke durch diesen Wortbestandteil geprägt würde, er also insbesondere
Aus dem Umstand, daß die angegriffene Marke überwiegend mit dem übereinstimmenden Wort "Stars" benannt wird, kann jedoch nicht ohne weiteres gefolgert
werden, dass deshalb das Wortelement den Gesamteindruck der jüngeren Marke
auch prägt. Ob dies der Fall ist, kann vielmehr nur aufgrund einer im Einzelfall vorzunehmenden Beurteilung der Kennzeichnungskraft der Markenbestandteile, insbesondere ihrer Schutzfähigkeit festgestellt werden, wobei für die Beurteilung der
Prägung des Gesamteindrucks kein Unterschied zwischen älterer und jüngerer
Marke besteht und eine Gleichbehandlung der Marken zu erfolgen hat (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 9 Rdn 383 mwN). Wie bereits die Markenstelle ausgeführt hat, stellt das Wort "Stars" im Zusammenhang mit den beanspruchten
Dienstleistungen eine freihaltungsbedürftige und damit eine dem Markenschutz allein nicht zugängliche Bezeichnung für bekannte Künstler aus dem Bühnen- oder
Show-Geschäft, insbesondere auch für Sänger (vgl "Schlagerstar", "Schlagersternchen") dar (vgl BPatG PAVIS PROMA, Püschel, 29 W (pat) 197/00).
Hieraus folgt zugleich, dass insbesondere eine Prägung des Gesamteindrucks einer aus Wort und Bild bestehenden Marke durch einen Bestandteil dann ausscheidet, wenn dieser kennzeichnungsschwach oder gar schutzunfähig ist und die weiteren Markenbestandteile deshalb in ihrer kennzeichnenden Bedeutung für den
Gesamteindruck nicht in den Hintergrund treten bzw bei der Wahrnehmung der
Marke nicht vernachlässigt werden (vgl hierzu Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl,
§ 14 Rdn 641-642 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung kann deshalb aus
Rechtsgründen eine kollisionsbegründende Prägung eines Zeichens durch einen
schutzunfähigen Bestandteil nicht angenommen werden, auch wenn für den Verkehr – wie bei der mündlichen Benennung der Marke und der Frage der klanglichen Verwechslungsgefahr – in der Regel der Wortbestandteil die einfachste oder
gar einzige Möglichkeit (vgl BPatG MarkenR 2000, 103 – Netto 62; Ingerl/Rohnke,
MarkenG, 2. Aufl, § 14 Rdn 597) der Markenbenennung darstellt (vgl BGH MarkenR 2004, 31, 35-36 – Kinder; MarkenR 2002, 253, 256 – Festspielhaus; MarkenR 2001, 465, – Bit/Bud). In diesen Fällen kann deshalb auch im Hinblick auf eine klangliche Verwechslungsgefahr eine den Gesamteindruck prägende und kollisionsbegründende Bedeutung des Wortbestandteils einer Wort-/Bildmarke nicht
angenommen werden. Es ist vielmehr von einer Prägung des Gesamteindrucks
durch die Gesamtheit der Wort- und Bildbestandteile oder einer Prägung des Gesamteindrucks gar nur durch die Bildbestandteile auszugehen (vgl zu diesen Fällen Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl, § 14 Rdn 594 mwN), so dass eine ausschließlich aus dem Wortbestandteil und dessen Benennung abgeleitete klangliche Verwechslungsgefahr aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist. Dies gilt auch
dann, wenn sich wie vorliegend die grafische Gestaltung ihrerseits als kennzeichnungsschwach erweist (vgl auch BGH MarkenR 2004, 31, 35-36 – Kinder; BPatG
GRUR 2002, 68 – COMFORT HOTEL).
c. Auch sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass durch die gemeinsame
Bezeichnung "Stars" die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht
würden. Bei dieser Art von Verwechslungsgefahr, die keine Alternative zur unmittelbaren Verwechslungsgefahr darstellt, sondern diese näher bestimmt, kommt es
nicht auf irgend eine wie auch immer begründete gedankliche Assoziation an, sondern maßgeblich ist allein eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr (vgl EuGH
GRUR 1998, 387 – Springende Raubkatze; GRUR Int 1999, 754 – Lloyd; GRUR
Int 2000, 899 – Marca/Adidas; Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 9, Rdnr 459 ff
mwN). Daß sich Übereinstimmungen in den Marken ergeben, reicht für die Annahme einer assoziativen Verwechslungsgefahr nach ständiger Rechtsprechung
ebenso wenig aus wie eine rein assoziative gedankliche Verbindung beider Marken, wenn die Wahrnehmung der einen Marke Erinnerungen an die andere Marke
weckt, obwohl eine Verwechslungsgefahr nicht besteht (vgl EuGH GRUR 1998,
387 – Springende Raubkatze; GRUR Int 2000, 899 – Marca/Adidas). Dies hat der
BGH in der "Zwilling/Zweibrüder"-Entscheidung (WRP 2004, 1046) im Zusammenhang mit § 14 Abs 2 und 3 MarkenG bestätigt. Danach genügt es weder, daß ein
Zeichen geeignet ist, durch bloße Assoziation an ein fremdes Zeichen Aufmerksamkeit zu erwecken, noch, daß die Wahl der jüngeren Marke nicht zufällig erscheint (vgl hierzu Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl, § 14, Rdnr 842).
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,
Sredl
Engels
Bayer
Pü