Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 17.08.2004 – 24 W (pat) 290/03
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 290/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
…
betreffend die Marke 300 09 836
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. August 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Dezember 2001 und vom
19. August 2003 sind wirkungslos.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 5. Dezember 2001 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent-
und Markenamts
die
Löschung
der
eingetragenen
Marke 300 09 836 wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 28 983
angeordnet. Mit Beschluß vom 19. August 2003 wurde die Erinnerung des
Markeninhabers hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der
Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des
Beschwerdeverfahrens
hat
die Widersprechende
ihren Widerspruch
zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH
Mitt 1998, 264
"Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der
Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von
Amts wegen (vgl dazu BPatGE 43, 96).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Vorsitzender Richter Dr. Ströbele ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Guth
Kirschneck
Ju