Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 17.08.2004 – 24 W (pat) 290/03

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 290/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 300 09 836

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 17. August 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Dezember 2001 und vom

19. August 2003 sind wirkungslos.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 5. Dezember 2001 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent-

und Markenamts

die

Löschung

der

eingetragenen

Marke 300 09 836 wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 28 983

angeordnet. Mit Beschluß vom 19. August 2003 wurde die Erinnerung des

Markeninhabers hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der

Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des

Beschwerdeverfahrens

hat

die Widersprechende

ihren Widerspruch

zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH

Mitt 1998, 264

"Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der

Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von

Amts wegen (vgl dazu BPatGE 43, 96).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Vorsitzender Richter Dr. Ströbele ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

Guth

Kirschneck

Ju