Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 17.08.2004 – 27 W (pat) 315/03

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 315/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 398 51 779

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

17. August 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer, den Richter

Schwarz und die Richterin Prietzel-Funk

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 11. Juli 2003 in Ziffer 1 und 2

aufgehoben und die Erinnerung des Inhabers der angegriffenen Marke gegen den Beschluss der Markenstelle für

Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

5. Dezember 2001 zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die Eintragung der Wortmarke

Sasha

für „Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, Ton- und Bildtonträger; Papier,

Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten,

Druckerzeugnisse, Photographien; Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24

enthalten; Bett- und Tischdecken; Bekleidungsstücke; Spiele, Spielzeug; Telekommunikation; Betrieb von Datenbanken, insbesondere Online-Übermittlung von Video-, Ton- und Textdaten (Download-Dienste, Audio On Demand-, Video On Demand-Dienste) sowie Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten; Produktion

und Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Rundfunk- und TV-

Unterhaltung; künstlerische Darbietungen“ hat die Widersprechende Widerspruch

eingelegt aus ihrer prioritätsälteren international registrierten Wortmarke Nr. IR

697 574

SASCH

die in der Bundesrepublik Deutschland für die Waren

„Classe 16: Papier et articles en papier, carton et articles en carton;

imprimés; journaux et périodiques; livres; articles pour

reliures; articles de papeterie; matières collantes pour la

papeterie; matériel pour artistes; pinceaux pour peintres;

machines à écrire et articles de bureau (à l'exception des

meubles); matériel d'instruction et d'enseignement (à

l'exception des appareils); cartes à jouer; caractères

d'imprimerie; moules typographiques;

Classe 18: Musettes, sacs à dos pour l'école; sacs, sacs à main pour

homme, grands sacs, sacs de voyage, valises, mallettes,

portefeuilles, porte-monnaie; parapluies ;

Classe 25 : Articles d'habillement confectionnés pour hommes,

femmes, garçons, fillettes; articles de bonneterie de corps

et de bonneterie extérieure, bas et chaussettes, gants,

foulards, écharpes, chapeaux, ceintures, chaussures“

geschützt ist.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit

Beschluss vom 5. Dezember 2001 unter Zurückweisung des Widerspruchs im

übrigen die Löschung der angegriffenen Marke für „Papier, Pappe (Karton) und

Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten, Druckerzeugnisse,

Photographien; Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bekleidungsstücke“ angeordnet. Auf die Erinnerung des Markeninhabers hat die

Markenstelle mit Beschluss vom 11. Juli 2003 den angefochtenen Beschluss

aufgehoben und den Widerspruch insgesamt zurückgewiesen. Zur Begründung ist

ausgeführt: Trotz teilweiser Warenidentität bestehe keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, weil die Vergleichsmarken

weder schriftbildlich noch klanglich ähnlich seien. Wegen des zusätzlichen Vokals

„a“ am Wortende der angegriffenen Marke änderten sich nämlich die Vokalfolge,

die Silbengliederung und die Silbenzahl; hierdurch erhalte die angegriffene Marke

einen völlig anderen Sprechrhythmus und verliere der in beiden Zeichen vorhandene Zischlaut „sch“ in der jüngeren Marke an Härte, so dass diese wesentlich

weicher klinge als das Widerspruchszeichen. Da es sich um sehr kurze Wörter

handele, bleibe die zweite Silbe der angegriffenen Marke nicht unbeachtet. In

schriftbildlicher Hinsicht unterscheide sich die angegriffene Marke zudem durch

die abweichende Schreibung des Lautes „sch“ mit „sh“.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Die

Widersprechende trägt vor: Die für die jüngere Marke geschützten Waren, deren

Löschung der Erstbeschluss angeordnet habe, seien mit den von der Widerspruchsmarke beanspruchten Waren identisch, zumindest hochgradig ähnlich. Die

ältere Marke besitze zudem normale Kennzeichnungskraft. Soweit der Markeninhaber ausgeführt habe, sie sei an den bekannten Vornamen Sascha angelehnt, treffe dies nicht zu; vielmehr handele es sich bei der Widerspruchsmarke

um eine reine Fantasiebezeichnung. Zudem sei der Vorname Sascha in der

Bundesrepublik Deutschland nicht so geläufig, dass hieraus eine Kennzeichenschwäche gefolgert werden könne. Hinsichtlich der Frage der Zeichenähnlichkeit widerspreche die Erinnerungsentscheidung der Markenstelle anerkannten Rechtsprechungsgrundsätzen; danach könne nämlich ähnlich wie in den

vergleichbaren Fällen „dipa/dib“ (BGH GRUR1992, 110), „Asid Bonz/BONZO“

(BPatG GRUR 1984, 819), „DAN/DANNE“ (OLG Köln GRUR 1999, 66) der

zusätzliche Vokal am Wortende der jüngeren Marke eine Verwechslungsgefahr

weder klanglich noch schriftbildlich ausschließen.

Die Widersprechende beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Deutschen Patent- und

Markenamtes vom 11. Juli 2003 die Eintragung der Marke

398 51 779 zu löschen, und zwar für die Waren "Papier, Pappe

(Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16

enthalten, Druckerzeugnisse, Photographien; Webstoffe und

Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bekleidungsstücke“.

Der Markeninhaber beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Markeninhaber trägt vor: Die Unterschiede in beiden Marken seien ausreichend gross, um Verwechslungen in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht

auszuschließen; während es sich bei der Widerspruchsmarke um den geläufigen

Namen Sascha in englischer Schreibweise handelt, ziehe die angegriffene Marke

ihre Unterscheidungskraft vor allem aus der Verkürzung dieses Namens auf

dessen erste Hälfte. Zudem sei die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke

als gering einzustufen, weil sie sich aus einem geläufigen Vornamen ableite. Die

von der Widersprechenden genannten angeblichen Vergleichsfälle seien schon

deshalb nicht aussagekräftig, weil es sich bei den dortigen Marken anders als

vorliegend um bloße Fantasiebezeichnungen handele.

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken nach § 43 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1,

§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG kann im Ergebnis für die mit der Beschwerde

angegriffenen Waren der jüngeren Marke nicht verneint werden.

Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH

GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei

ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der

Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl.

EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923

Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), hält die jüngere Marke den

erforderlichen Abstand zur älteren Marke für die mit der Beschwerde angegriffenen Waren nicht ein.

Wie die Markenstelle in beiden Beschlüssen zutreffend ausgeführt hat und was

auch der Markeninhaber nicht bestreitet, besteht zwischen den von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus

diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten, Druckerzeugnisse; Webstoffe

und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und Tischdecken; Bekleidungsstücke“ und den für die Widerspruchsmarke geschützten Waren „Papier et

articles en papier, carton et articles en carton; imprimés; journaux et périodiques;

livres; Articles d'habillement confectionnés pour hommes, femmes, garçons,

fillettes; articles de bonneterie de corps et de bonneterie extérieure“ Warenidentität. Entgegen der Auffassung des Markeninhabers ist die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke als normal anzusehen. Denn die vom

Markeninhaber behauptete originäre oder nachträgliche Kennzeichnungsschwäche könnte nur angenommen werden, wenn das ältere Zeichen an ein für die

beanspruchten Waren beschreibendes Wort angelehnt wäre oder es sich bei ihm

um ein infolge häufiger Verwendung in der Alltags- oder Werbesprache oder in

zahlreichen Drittzeichen verbrauchte Kennzeichnung handeln würde

(vgl.

Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 14 Rn 343; Ströbele/Hacker, Markengesetz,

7. Aufl., § 9 Rn. 311). Anhaltspunkte dafür, dass eine dieser Voraussetzungen

erfüllt ist, sind weder ersichtlich noch vom Markeninhaber vorgetragen. Dabei

kann dahinstehen, ob die Widerspruchsmarke, wie der Markeninhaber behauptet

hat, an den in englischer Schreibweise wiedergegebenen Vornamen Sascha

angelehnt ist. Selbst wenn dies unterstellt würde, könnte dies nicht zu einer

Schwächung der Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens führen. Denn zum

einen handelt es sich bei dem Vornamen Sascha nicht um einen „Allerweltsnamen“, bei dem eine originäre Kennzeichenschwäche angenommen werden

kann (vgl. BGH GRUR 1970, 552 – Felina/Britta; BPatG GRUR 1997, 54, 57 – S.

OLIVER), und zum anderen kann auch nicht festgestellt werden, dass er infolge

häufiger Verwendung in Drittzeichen verbraucht wäre, da sich das Wort Sascha in

Alleinstellung oder mit weiteren Angaben lediglich in 11 eingetragenen nationalen

Marken findet, deren tatsächliche Benutzung unbekannt ist, wobei hiervon

wiederum nur zwei für die hier in Rede stehenden Waren geschützt sind.

Wegen der Warenidentität und der normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hat die jüngere Marke zur Widerspruchsmarke einen nach strengen

Maßstäben zu bewertenden Abstand einzuhalten. Diesen Anforderungen wird sie

jedenfalls in klanglicher Hinsicht, die für sich Grundlage der Verwechslungsgefahr

sein kann (vgl. BGH GRUR 99, 241, 243 – Lions), nicht gerecht. Klanglich wirkt

sich die besondere Schreibweise des Zischlauts „sch“ in der angegriffenen Marke

nicht aus. Der zusätzliche Vokal „a“ am Wortende der jüngeren Marke lässt zwar

ein - gegenüber der einsilbigen Widerspruchsmarke - zweisilbiges Wort entstehen.

Gerade wegen der Bekanntheit des männlichen Vornamens „Sascha“ kann dieser

Unterschied aber leicht überhört werden, weil viele Verbraucher bereits bei der

Buchstabenfolge „SASCH“ ohne weiteres an den Vornamen denken und daher

das fehlende „A“ unwillkürlich ergänzen werden. Beachtet man zudem die

anerkannten Grundsätze, dass der Verkehr beiden Marken in der Regel nicht

gleichzeitig begegnet, sondern seine Auffassung nur aufgrund einer undeutlichen

Erinnerung an eine der beiden Marken gewinnt (vgl. EuGH GRUR Int 1999, 734,

736 [Rn. 26] – Lloyd; BGH GRUR 1993, 972, 974 f. – Sana/Schosana), wobei die

übereinstimmenden Merkmale stärker ins Gewicht fallen als die Unterschiede (vgl.

BGH GRUR 1999, 587, 589 – Cefallone) und er den Wortanfängen besondere

Beachtung schenkt (vgl. BGH GRUR 1992, 110, 112 – dipa/dib), ist in

Wechselwirkung mit der Warenidentität und der normalen Kennzeichnungskraft

der Widerspruchsmarke (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. -

Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999,

241, 243) eine Verwechslungsgefahr nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Aus diesem Grund war der Beschluss der Markenstelle

vom 5. Dezember 2001, mit dem die teilweise Löschung der angegriffenen Marke

in dem von der Widersprechenden im Beschwerdeverfahren geltend gemachten

Umfang angeordnet worden war, zu bestätigen, indem unter Aufhebung des

Erinnerungsbeschlusses die Erinnerung des Markeninhabers gegen den

erstgenannten Beschluss zurückgewiesen wird.

Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs 1 Satz 2

MarkenG abzuweichen, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.

Dr. Schermer

Prietzel-Funk

Schwarz

Na