Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 18.08.2004 – 14 W (pat) 31/03
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 31/03 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 101 64 009.9 - 24
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 18. August 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Schröder, der Richter Harrer und Dr. Gerster sowie der Richterin Dr. Schuster
beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und das Patent erteilt. 10.99
Bezeichnung: Verfahren zur Herstellung von Kathodenblöcken
Anmeldetag: 28. Dezember 2001
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zu Grunde:
Patentansprüche 1 bis 5, eingegangen am 28. Dezember 2001,
Beschreibung Seiten 1 bis 6, eingegangen am 28. Dezember 2001,
1 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 und 2 gemäß Offenlegungsschrift.
G r ü n d e
I
Die Prüfungsstelle für Klasse C 25 C des Deutschen Patent- und Markenamts hat
mit Beschluss vom 26. Februar 2003 die am 28. Dezember 2001 mit der Bezeichnung
„Verfahren zur Herstellung von Kathodenblöcken“
eingereichte Patentanmeldung 101 64 009.9 – 24 gemäß § 48 PatG zurückgewiesen.
Zur Begründung des Zurückweisungsbeschlusses hat die Prüfungsstelle im Wesentlichen ausgeführt, dass das beanspruchte Verfahren zur Herstellung von Kathodenblöcken in Kenntnis der
D1 WO 00/46426 A1 und
D2
Zeller, Werner; Franke, Alexander: Das physikalische Rüstzeug des Ingenieurs, 11. verbesserte Auflage, Leipzig, VEB Fachbuchverlag, 1977,
S 484 und 494
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Es sei nämlich bereits durch die
Druckschrift D1 bekannt, dass bei einem Verfahren zur Herstellung von graphitierten Kathodenblöcken für die elektrolytische Gewinnung von Aluminium während der Längsgraphitierung die Temperatur an den Enden des Blocks geringer
sei als in der Mitte. Der Temperaturunterschied werde dort durch lokale Änderungen des Stroms und als Folge des Jouleschen Effekts erhalten. Zwar sei nicht
vorgesehen, die Temperaturunterschiede bei der Längsgraphitierung dadurch zu
erhalten, dass der Querschnitt der Blöcke an den Enden größer gewählt werde als
in der Mitte. Diese Maßnahme sei allerdings auf Grund physikalischer Gesetzmäßigkeiten (D2) nahe liegend.
Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie verfolgt
ihr Patentbegehren mit den Patentansprüchen 1 bis 5 vom 28. Dezember 2001
weiter.
Der Patentanspruch 1 lautet:
„1. Verfahren zur Herstellung von graphitierten Kathodenblöcken,
die zur elektrolytischen Gewinnung von Aluminium einsetzbar
sind,
dadurch gekennzeichnet,
daß in einem Längsgraphitierungsverfahren ein carbonisierter
Kathodenblock eingesetzt wird, dessen Querschnitt an den Enden
des Blocks größer ist als in der Mitte, und daß zumindest ein Teil
des graphitierten Materials an den Enden nach der Graphitierung
entfernt wird.“
Die Ansprüche 2 bis 5 sind auf Weiterbildungen des Herstellungsverfahrens für
Kathodenblöcke nach Anspruch 1 gerichtet.
Sie ist der Ansicht, die Anmeldung beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit. Sie
führt hierzu aus, die Prüfungsstelle habe nicht erkannt, dass die Anmeldung einen
anderen Weg einschlage als den, der jahrzehntelang von der Graphitindustrie beschritten worden sei. Gemäß dem Stand der Technik (D1) sei üblich, durch die
Ofengeometrie und durch die alternierende Schüttung von Materialien unterschiedlicher Wärmeleitfähigkeit Wärmesenken zu schaffen, um damit den elektrischen Widerstand der Kathodenblöcke einzustellen; dies gehe mit erheblichem
Wärmeverlust einher. Im vorliegenden Fall habe man den Weg der „endformnahen“ Fertigung verlassen und vermeide durch die Anpassung der Geometrie der
Kathode konstruktive Maßnahmen zur Ausstattung des Graphitierungsofens unter
Vermeidung von Energieverlusten.
Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den
im Beschlusstenor aufgeführten Unterlagen zu erteilen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II
1.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 73 PatG) und hat auch Erfolg.
2.
Bezüglich ausreichender Offenbarung der Verfahren nach den geltenden
Patentansprüchen 1 bis 5 bestehen keine Bedenken, da sie mit den ursprünglich
eingereichten Ansprüchen 1 bis 5 übereinstimmen.
3.
Die Neuheit des Verfahrens nach geltendem Anspruch 1 ist gegeben. In
keiner der entgegengehaltenen Druckschriften, D1 und D2, ist ein Verfahren mit
sämtlichen im Anspruch 1 aufgeführten Merkmalen beschrieben.
4.
Das Verfahren zur Herstellung von Kathodenblöcken nach Patentanspruch
1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Anmeldung liegt die Aufgabe zu Grunde, ein praktikables Verfahren zum Herstellen von Kathoden zur Verfügung zu stellen, die über ihre Länge eine unterschiedliche elektrische Leitfähigkeit aufweisen (S 3 letzt Abs der ursp Beschreibung).
Die Aufgabe wird gelöst durch das Verfahren gemäß Anspruch 1.
Als nächst liegender Stand der Technik ist die Druckschrift D1 anzusehen. Sie beschreibt Graphitkathoden für die elektrolytische Gewinnung von Aluminium. Die
Kathoden werden durch eine geeignete Temperaturführung (Wärmedämmung,
Wärmesenken) im Graphitierungsofen so hergestellt, dass sie Bereiche unterschiedlichen elektrischen Widerstands über ihre Länge aufweisen, nämlich einen
höheren Widerstand an den Enden als in der Mitte (Ansp 1). Zur Durchführung der
Längsgraphitierung werden sie hierfür im Ofen unter Zwischenschaltung leitfähiger
Verbundkörper an ihren Stirnseiten aufeinander folgend angeordnet (Fig 5 iVm S 5
Z 21 bis 29). Die Wärmeableitung erfolgt in D1 durch die Anordnung von Wärmesenken an den Enden der Kathodenblöcke (Fig 5 Pfeile iVm S 5 Z 25 bis 29). Es
findet sich in D1 keine Anregung für die Graphitierung eines Kathodenblocks, dessen Querschnitt an den Enden größer ist als in der Mitte und dessen Fertigstellung
erst durch Abtrag zumindest eines Teils des graphitierten Materials an den Enden
nach der Graphitierung erfolgt.
Auch die Druckschrift D2 legt diese Lösung für sich und in Verbindung mit D1
nach Überzeugung des Senats nicht nahe. Zwar ist die in D2 genannte physikalische Gesetzmäßigkeit, wonach bei der Überwindung eines Widerstands durch
den Strom elektrische Energie in Wärme umgesetzt wird, die entstandene Wärmemenge proportional zum elektrischen Widerstand und der Widerstand umso
größer je kleiner der Leiterquerschnitt ist, dem Fachmann geläufig; die praktische
Umsetzung in ein Verfahren zur Herstellung eines Kathodenblocks, der an seinen
Enden einen größeren Querschnitt aufweist als in der Mitte und bei dem zumindest ein Teil des graphitierten Materials nach der Graphitierung entfernt wird, ergibt sich daraus aber noch nicht. Denn auch die physikalischen Gesetzmäßigkeiten haben die Fachwelt nicht veranlasst, einen gänzlich anderen -als den aus D1
bekannten- Weg zur Herstellung von Kathodenblöcken einzuschlagen; nämlich
den, den für die Herstellung von Kathodenblöcken mit in Längsrichtung heterogenem elektrischen Widerstand notwendigen Temperaturgradienten allein durch eine
Anpassung der Geometrie der Kathode zu erreichen, wobei die Blöcke nach der
Längsgraphitierung und der abschließenden Herstellung der Endform der Blöcke
schließlich den gewünschten Leitfähigkeitsverlauf über ihre Länge aufweisen.
5.
Nach alledem ist das Verfahren nach Anspruch 1 gegenüber dem Stand der
Technik D1 und D2 neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, so
dass dieser Anspruch gewährbar ist.
Das Gleiche gilt für die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5, die
jeweils weitere, über platt Selbstverständliches hinausgehende Ausführungsformen des Verfahrens nach Anspruch 1 betreffen.
Schröder
Harrer
Gerster
Schuster
Na