Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 19.08.2004 – 26 W (pat) 127/04

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 127/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 300 47 646.9

wird festgestellt, dass die Beschwerde der Markeninhaberin gegen den Beschluss

der Prüfungsstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

14. Juli 2002 als nicht erhoben gilt.

G r ü n d e

Die tarifmäßige Gebühr ist erst am 8. April 2004, mithin nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach der am 1. Juli 2002 bewirkten Zustellung des

angefochtenen Beschlusses eingezahlt worden.

Die Beschwerdeführerin hat telefonisch mitgeteilt, dass sie das Verfahren nicht

weiter verfolgen will.

Es war daher festzustellen, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs 2 PatKostG als

nicht erhoben gilt.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 23 Abs 2 RpflG die Erinnerung zulässig. Sie

ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt, beim Bundespatentgericht einzulegen.

München, 19. August 2004

gez.

Unterschrift

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