Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 20.08.2004 – 14 W (pat) 323/03

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

20. August 2004

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 196 46 759

… 6.70

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 20. August 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schröder, der Richter Harrer und Dr. Gerster sowie der Richterin

Dr. Schuster

beschlossen:

Auf den Einspruch wird das Patent 196 46 759

in vollem Umfang aufrechterhalten.

G r ü n d e

I

Die Erteilung des Patents 196 46 759 mit der Bezeichnung

„Verwendung eines optischen Aufhellers in einem Desinfektionsmittel“

ist am 9. Januar 2003 veröffentlicht worden.

Gegen dieses Patent ist am 18. März 2003 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist auf die Behauptung gestützt, der Gegenstand des Streitpatents sei gegenüber dem insbesondere durch die Entgegenhaltungen

D1 Conrad, C. Die hygienische Händedesinfektion. In: Deutsche

Krankenpflegezeitschrift, Heft 7, 1983, S 495-497

D2

Buchrieser, O. et al: Unzureichende Benetzung als Schwachstelle bei der Durchführung der hygienischen Händedesinfektion. In: Hyg Med (Hygiene + Medizin; Zeitschrift für angewandte Hygiene in Krankenhäu-sern und Praxis), Heft 12,

1996, S 670 bis 673

D3 Österreichische Gesellschaft für Hygiene, Mikrobiologie und

Präventivmedizin, Programm der 25. Jahrestagung am 21. –

23. Mai 1996 in Innsbruck

D4

Jahrestagung der Österreichischen Gesellschaft für Hygiene,

Mikrobiologie und Präventivmedizin, Vol 21 (1996) Abstract

Nr 23

D5 Römpp – Chemie Lexikon, Band 2, Thieme Verlag Stuttgart,

9. Auflage 1990, S 1403 – 1404 und

D6

EP 0 243 300 A2

belegten Stand der Technik nicht mehr neu und beruhe auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Einsprechende ist der Ansicht, die Verwendung von Desinfektionsmitteln mit

einem Gehalt an optischen Aufhellern zur Verbesserung der Händedesinfektion

sei in D1 bereits vorbeschrieben. Nachdem in Absatz [0008] der Patentschrift optische Aufheller als Verbindungen charakterisiert seien, welche durch ultraviolette

Strahlung zur Fluoreszenz im sichtbaren Wellenlängenbereich angeregt würden,

sei Fluorescein, der fluoreszierende Inhaltsstoff der D1, mithin als optischer Aufheller anzusehen.

Im Übrigen rege die Zusammenschau der Entgegenhaltungen D1 und D5 zur

Verwendung von optischen Aufhellern in Desinfektionsmitteln an, nachdem in D5

im Zusammenhang mit der Beschreibung der physikalischen Eigenschaft „Fluoreszenz“ bereits auf optische Aufheller hingewiesen werde. Auch die Kombination

der Entgegenhaltungen D1 und D6 lege die Verwendung optischer Aufheller in

Desinfektionsmitteln nahe; denn D6 empfehle diese Stoffgruppe bereits zur Anfärbung tierischer und menschlicher Gewebe. Ein Hygiene-Fachmann, der eine mikrobiologische Vorbildung habe, werde durch diese Arbeitsweise auf die Verwendung von optischen Aufhellern zur Benetzungskontrolle hingewiesen.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

den Einspruch als unzulässig zu verwerfen und für den Fall der Zulässigkeit des Einspruchs, das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten.

Sie ist zunächst der Ansicht, dass der Einspruch als unzulässig zu verwerfen sei,

weil die Rechtsperson der Einsprechenden an dem innerhalb der Einspruchsfrist

eingereichten Vortrag nicht zweifelsfrei zu erkennen sei.

Darüber hinaus tritt sie dem Vorbringen der Einsprechenden in allen

Punkten entgegen. Weder sei die Verwendung optischer Aufheller durch

das

in D1 beschriebene Arbeitsverfahren zur Händedesinfektion

vorbeschrieben, weil dieses lediglich die Durchführung einer visuellen

Kontrolle unter Verwendung des die Haut

reizenden Farbstoffes

Fluorescein ermögliche, der nicht unter die patentgemäß verwendeten

optischen Aufheller falle. Auch führe die technische Lehre der Entgegenhaltung D6, welche auf die Anfärbung und den Nachweis von Pilzen in

totem Gewebe oder in Körperflüssigkeit und daran anschließender

Betrachtung unter dem Mikroskop gerichtet sei, von der technischen Lehre

der Erfindung, in der Benetzungskontrolle, weg. Daher könne auch die Zusammenschau von D1 und D6 die Erfindung nicht nahe legen. Im Übrigen

vermittle auch der Hinweis aus D5, wonach optische Aufheller als

Weißtöner Textilien, Waschmitteln oder Papier zugesetzt würden, dem

Fachmann nicht die Lehre, diese in Desinfektionsmitteln zu verwenden.

Zur Stützung ihrer Argumente übergibt sie einen Auszug aus dem FLUKA-Katalog

1995/96 unter Hinweis auf die Anmerkung zum dort aufgeführten Fluorescein, wonach eine Berührung von Haut und Augen mit dem Farbstoff zu vermeiden sei,

und demonstriert an Hand zweier Produkte der Patentinhaberin „Desderman N“

und „Desderman N Optik“ -enthaltend einen optischen Aufheller auf Stilben-Basis-

und einer 0,02% Fluorescein enthaltenden Vergleichsprobe von „Desderman N“

die Farbgebung der Desinfektionsmittel im Tageslicht und unter UV-Licht.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

„Verwendung eines optischen Aufhellers in einem Desinfektionsmittel

zur Desinfektion der Haut, Hände, Schleimhaut oder von Geräten und

Arbeitsflächen zur Kontrolle der Vollständigkeit der Benetzung der mit

dem Desinfektionsmittel behandelten Oberflächen.“

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der Ansprüche 2 und 3,

welche Konzentrationsangaben bei der Verwendung des optischen Aufhellers im

Desinfektionsmittel nach Anspruch 1 betreffen, wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

1.

Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Satz 1 Ziff 1 PatG durch den

Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

2.

Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben, mit Gründen versehen

und somit zulässig.

Er ist auch nicht deshalb unzulässig, weil die Identität der Einsprechenden, wie die

Patentinhaberin meint, nicht feststeht.

Zutreffend hat die Patentinhaberin zwar darauf hingewiesen, dass nach gefestigter

höchstrichterlicher Rechtsprechung der innerhalb der Einspruchsfrist eingereichte

Vortrag die Person des Einsprechenden zweifelsfrei erkennen lassen muss.

Diese Voraussetzungen sind hier im Einspruchsschriftsatz aber erfüllt.

Die von der Patentinhaberin geltend gemachten Zweifel an der Person der Einsprechenden greifen nicht durch. Entgegen der Ansicht der Patentinhaberin ist

nicht unklar, wer Einspruch eingelegt hat, ob die B… AG oder die B1…

GmbH. Bei verständiger Würdigung des Einspruchsschriftsatzes und der

übrigen dem Patentamt innerhalb der Einspruchsfrist vorliegenden Unterlagen

(siehe dazu BGH GRUR 1990, 108 – „Meßkopf“) ist hier die Identität der Einsprechenden zweifelsfrei erkennbar.

Der Einspruchsschriftsatz enthält im Briefkopf das Firmenlogo B2… und B…

sowie die Anschrift der B… AG. Weiter ist bei der einleitenden Formulierung

der Einspruchserhebung gemäß § 59 PatG auch nicht die Rede davon, dass der

Einspruch im Namen und Auftrag einer anderen Rechtsperson erhoben wird. Die

Einspruchsschrift ist zudem unterzeichnet mit B… AG Patentabteilung,

Unterschrift Dr. R… und Unterschrift Dr. K… Die unter der Unterschrift

Dr. R… befindlichen Angaben geben zu einer anderen Beurteilung keinen

Anlass. Dies insbesondere bereits deshalb nicht, weil sich der Zusatz „für B1…

GmbH“ eindeutig auf die in der Klammer angegebene und näher bezeichnete, mit Nr. versehene Angestelltenvollmacht -AngAV- bezieht. Denn wie aus

den dem Patentamt innerhalb der Einspruchsfrist vorliegenden Unterlagen ersichtlich, ist nachweislich die Hinterlegung einer AngAV der B1… GmbH & Co.

für Frau Dr. R… seit dem 8. August 2001 registriert. Es wäre allerdings

klarer gewesen, wenn sich die Klammer nicht hinter „AngAV“, sondern hinter

„GmbH“ befunden hätte.

Ebenso unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass bei der Firmenbezeichnung B1… GmbH der Firmenzusatz & Co. fehlt, da es für die Einsprechende bei dieser Benennung nur darauf ankam zu belegen, dass es sich nicht

um eine von Beiersdorf ausgestellte AngAV für Frau Dr. R… handelt. Trotz

dieser Ungenauigkeit besteht mithin keine Unklarheit darüber, dass vorliegend

Einsprechende die B… AG ist. Ob die Patentabteilung der B… AG in

anderen Verfahren die Interessen ihrer juristisch selbständigen Tochterfirma B1…

GmbH & Co. wahrnimmt, wie die Patentinhaberin noch vorträgt, ist demnach hier für die Würdigung der Person der Einsprechenden ohne Belang.

Im Übrigen hat auch die Eingangsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts

keinen Zweifel an der Person der Einsprechenden gehabt, indem auf Grund des

eingereichten Abbuchungsauftrages auch die Abbuchung der Einspruchsgebühr

vom Konto der B… AG erfolgt ist.

Nach allem kann zweifelsfrei festgestellt werden, dass Einspruch von der Beiersdorf AG erhoben worden ist.

Der Einspruch ist somit zulässig; er hat jedoch keinen Erfolg.

3.

Bezüglich der Offenbarung der geltenden Ansprüche 1 bis 3 bestehen keine

Bedenken; sie entsprechen den erteilten Ansprüchen 1 bis 3 und sind aus den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1 bis 4 iVm Seite 3 Zeilen 25 bis 29 der ursprünglichen Beschreibung herleitbar.

Das Patent betrifft die Verwendung eines optischen Aufhellers in einem Desinfektionsmittel zur Desinfektion der Haut, Hände, Schleimhaut oder von Geräten und

Arbeitsflächen zur Kontrolle der Vollständigkeit der Benetzung der mit dem Desinfektionsmittel behandelten Oberflächen, dh ein Kontrollverfahren unter Verwendung des genannten Desinfektionsmittels. Nach bekannten Verfahren zur visuellen Kontrolle des Auftrags von Desinfektionsmitteln werden, wie die Beschreibung

der vorliegenden Patentschrift einleitend schildert, üblicherweise stark gefärbte

Präparate verwendet, die den Nachteil haben, dass sie eventuell auftretende

Blässe der Haut im Operationsfeld überdecken, wobei zur Bekämpfung der Ursachen derselben erforderliche Maßnahmen ggf erst verzögert erfolgen. Darüber

hinaus haften die Farbstoffe lange auf der Haut und führen auch bei Kleidung, Geräten und Fußböden im Operationsbereich zu schwer zu beseitigenden Verfärbungen (aaO S 2 Abs [0003]).

Dementsprechend lässt sich den geltenden Unterlagen als die zu lösende Aufgabe entnehmen, Desinfektionsmittel zu schaffen, welche nicht die Nachteile üblicherweise stark färbender Präparate aufweisen, trotzdem aber eine einfache Kontrolle des Auftrags der Mittel auf die Haut- bzw Schleimhautoberfläche erlauben,

um eine lückenlose Desinfektion des Operationsfeldes sicherstellen zu können

(S 2 Abs [0006]). Gelöst wird diese Aufgabe durch den Einsatz eines im geltenden

Anspruch 1 angegebenen Desinfektionsmittels, bei dem ein optischer Aufheller

verwendet wird.

4.

Die Neuheit des Gegenstandes von Anspruch 1 ist gegeben.

In keiner der Entgegenhaltungen ist ein Verfahren zur Kontrolle der Vollständigkeit

der Benetzung der mit dem Desinfektionsmittel behandelten Oberflächen ausgehend von dem im Anspruch 1 aufgeführten, einen optischen Aufheller enthaltenden Desinfektionsmittel beschrieben.

Entgegenhaltung D1 lehrt die hygienische Händedesinfektion. Sie richtet sich an

Hygienefachkräfte, die zur Sensibilisierung des Personals bei Fortbildungen und

Schulungen einen mit Fluorescein versetzten Alkohol anwenden, um nach dem

Trocknen unter UV-Licht die desinfizierten Stellen sichtbar zu machen (S 496 vorletz Abs). Im Unterschied zum patentgemäß verwendeten Desinfektionsmittel enthält das Mittel nach D1 den zu den Tagesleuchtfarben gehörenden Farbstoff Fluorescein.

Dagegen sind optische Aufheller farblose oder nur wenig farbige Verbindungen.

Sie unterscheiden sich von Fluoreszenz-Farbstoffen dadurch, dass sie ultraviolettes Licht absorbieren und sichtbares Licht emittieren; Fluoreszenz-Farbstoffe hingegen absorbieren und emittieren nur im sichtbaren Bereich (vgl gutachtlich Ullmann 4. Aufl Bd 17, S 460 li Sp über Abb 2 und Abschnitt 1; S 468 re Sp Abschnitt 3 iVm Abs 1 von Abschnitt 3.1; S 470 re Sp Abschnitt 3.6).

Fluorescein fällt auch nicht unter Berücksichtigung der Erläuterungen in der Beschreibung der Streitpatentschrift unter die optischen Aufheller. Auf Seite 2 Absatz

[0008] ist zwar angegeben, dass optische Aufheller Verbindungen sind, welche

durch ultraviolette Strahlung zur Fluoreszenz im sichtbaren Wellenlängenbereich

angeregt werden, aber nach Absatz [0009] sind die gemäß Streitpatent einzusetzenden Desinfektionsmittel bei Tageslicht ungefärbt.

Druckschrift D2 ist nachveröffentlicht. Zum Beleg, dass der Inhalt der D2 jedoch

bereits vor dem Anmeldetag des Streitpatents der Öffentlichkeit zugänglich war,

hat die Einsprechende zwar auf das vorveröffentlichte Programm der Tagung der

Österreichischen Gesellschaft für Hygiene, Mikrobiologie und Präventivmedizin

(D3) und die zugehörige Sammlung der Abstracts (D4) hingewiesen. Die Ergebnisse der in der D2 referierten Studie gehen indessen nicht über den Inhalt der

Entgegenhaltung D1 hinaus.

Die Druckschrift D5 erörtert die physikalische Grundlage für das Zustandekommen

der Fluoreszenz (S 1403 re Sp Stichwort „Fluoreszenz“).

Entgegenhaltung D6 beschreibt ein Verfahren, Präparate und deren Herstellung

zum Nachweis von Pilzen und Algen in tierischem oder menschlichem Gewebe

mit einem Stilben-Aufheller, sowie eine diesen enthaltende Test-Packung und die

Verwendung des optischen Aufhellers in einem Verfahren zum Nachweis von Pilzen (Ansprüche 1,9,16,17 u 21). Wegen der hierfür erforderlichen Aufbereitung

der unter dem Fluoreszenz-Mikroskop zu betrachtenden Proben, die sich ausweislich der Beispiele 1 bis 3 gänzlich vom patentgemäßen, durch einfaches Aufbringen auf die Haut gekennzeichneten Arbeitsverfahren unterscheidet, hat die

Einsprechende ihren Vorhalt der mangelnden Neuheit des Gegenstandes nach

Anspruch 1 in der mündlichen Verhandlung nicht weiter aufrecht erhalten.

5.

Der Gegenstand nach Anspruch 1 des Streitpatents beruht auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Bei deren Beurteilung ist von der bereits vorstehend genannten Aufgabe auszugehen, die durch den Einsatz eines im geltenden Anspruch 1 angegebenen Desinfektionsmittels, bei dem ein optischer Aufheller verwendet wird, gelöst wird.

Von einer vergleichbaren Aufgabe geht auch die Entgegenhaltung D1 aus. Sie

lehrt die hygienische Händedesinfektion unter Verwendung eines fluoreszierenden

Desinfektionsmittels, mittels dessen Unzulänglichkeiten bei der Desinfektion unmittelbar sichtbar gemacht werden können. Mit der Unterscheidung benetzter und

unbenetzter Hautareale im UV-Licht ist eine zuverlässige Benetzungskontrolle

möglich. Die benetzten Stellen zeigen sich hellgelb (S 496 vorletz Abs). Anregungen dahingehend, den Farbstoff Fluorescein, der selbst färbend wirkt, im Desinfektionsmittel zur Vermeidung von nachteiligen Verfärbungen auf der Haut oder

auf Gegenständen durch einen optischen Aufheller zu ersetzen, lassen sich dieser

Entgegenhaltung aber nicht entnehmen.

Die Einsprechende hat hierzu vorgetragen, es habe dennoch nahe gelegen, das

Fluorescein durch einen anderen fluoreszierenden Bestandteil, nämlich einen optischen Aufheller, auszutauschen. Der Fachmann werde schon durch die Nennung

von optischen Aufhellern im Zusammenhang mit der Erörterung des Begriffes

„Fluoreszenz“ in D5 auf diese Möglichkeit hingewiesen (S 1404 re Sp Abs 2),

weshalb der Gegen-stand gemäß Anspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Dieser Einwand vermag jedoch nicht durchzugreifen, weil sich die

Ausführungen zur Fluoreszenz in D5 in der Aufzählung von dem Fachmann bekannter Eigenschaften der optischen Aufheller als Weißtöner erschöpfen (S 1404

re Sp Abs 2). Der Einwand der Einsprechenden beruht daher nach Überzeugung

des Senats auf einer unzulässigen rückschauenden Würdigung des Standes der

Technik.

Entgegen der Auffassung der Einsprechenden regt auch die europäische Patentanmeldung 0 243 300 (D6) nicht dazu an, die Lehre der D1 im Sinne des vorliegenden Patents weiterzuentwickeln. Sie verfolgt das Ziel, eine schnelle und zuverlässige

Diagnose von Pilzinfektionen zu ermöglichen (S 2 Z 35/36). Die optischen Aufheller dienen hierbei der Anfärbung der charakteristischen Strukturen von Pilzen und

Algen (S 4 Z 28 bis 30). Der Entgegenhaltung D6 liegt damit eine ersichtlich andere Aufgabenstellung als dem patentgemäßen Arbeitsverfahren zu Grunde. Zur

Lösung dieser Aufgabenstellung wendet der Fachmann -hier eine mikrobiologisch

erfahrene Fachkraft- Maßnahmen an, die von der patentgemäßen Lösung wegführen, indem er nämlich das zu untersuchende Gewebe mit geeigneten Methoden

fixiert, färbt und unter dem Fluoreszenz-Mikroskop betrachtet (Beispiele 1 bis 3

iVm Ansp 1). Selbst unter Beachtung des Hinweises der Einsprechenden, wonach

in D6 (S 4 Z 40 bis 44) bereits die Anfärbung von tierischem und menschlichem

Gewebe mittels optischer Aufheller empfohlen worden sei, erhält der Fachmann

keine Anregung, zur Kontrolle der Vollständigkeit der Benetzung der mit dem patentgemäß eingesetzten Desinfektionsmittel behandelten Oberflächen in das

Desinfektionsmittel optische Aufheller einzuarbeiten. Der erwähnte Hinweis stellt

lediglich auf die verbesserte Wirkung der in der D6 verwendeten Aufheller gegenüber bekannten Aufhellern ab, nicht aber auf das patentgemäß andere Arbeitsverfahren.

Im Ergebnis führen Aufgabe und Lösung der Entgegenhaltung D6 in eine andere

Richtung und können dem Fachmann daher auch in der Zusammenschau mit der

D1 keine Anregung zur Durchführung des vorliegenden Arbeitsverfahrens vermitteln.

Hinzu kommt, dass die Fachwelt noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum vorliegenden Patent und in Kenntnis der bereits 1987 veröffentlichten europäischen

Patentanmeldung D6 einen anderen Weg der Desinfektionskontrolle beschritten

hat, nämlich den zur Verwendung einer Fluorescein enthaltenden Desinfektionslösung, wie im Mai 1996 anlässlich der Tagung der Österreichischen Gesellschaft

für Hygiene, Mikrobiologie und Präventivmedizin (D3) berichtet und in D4 referiert

wird. Dies spricht nach Überzeugung des Senats ebenfalls dafür, dass die Lehre

des vorliegenden Patents dem Fachmann nicht nahe gelegen hat.

Auch die Berücksichtigung der übrigen dem Senat vorliegenden Druckschriften

führt zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts.

6.

Nach alledem ist der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 neu

und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, so dass dieser Anspruch Bestand hat.

Das Gleiche gilt für die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2

und 3, die bevorzugte Ausführungsformen betreffen.

Schröder

Harrer

Gerster

Schuster

Na