Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 25.08.2004 – 26 W (pat) 70/01

26. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 70/01 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 10 285.2

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 25. August 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert

sowie des Richters Reker und der Richterin Eder 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse

der Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 11. Juli 2000 und 19. Februar 2001 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren „Kunstharze im

Rohzustand, Kunststoff im Rohzustand; Feuerlöschmittel;

Mittel zum Härten und Löten von Metallen; chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke; Parfümeriewaren; ätherische Öle; Haarwässer; Zahnputzmittel; Mundwasser, Mundspray“ zurückgewiesen worden ist. Im übrigen

wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Markenstelle hat die für die Waren und Dienstleistungen

„Klasse 37:

Reinigung von Bekleidungsstücken und Textilien aller Art;

Reinigung von Stein, Porzellan, Glas, Metall, Holz, Kunststoff

Klasse 1:

Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche,

photographische,

land-, garten- und

forstwirtschaftliche

Zwecke; Kunstharze im Rohzustand, Kunststoff im Rohzustand; Düngermittel; Feuerlöschmittel; Mittel zum Härten und

Löten von Metallen; chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmittel; Gerbmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke

Klasse 3:

Seifen, Wasch- und Bleichmittel, Wäscheeinweichmittel,

Waschmittel-Zusätze, Farbzusätze zur Wäsche, Putz-,

Polier-, Reinigungs- und Spülmittel, Maschinengeschirrspülmittel, Glanzmittel, Fleckentfernungsmittel; Reinigungsmittel

für Maschinen, chemische Produkte zum Entfetten, Entölen

und Reinigen von Metallen, Holz, Stein, Porzellan, Glas,

Kunststoff und Textilien; Entkalkungsmittel für Haushaltszwecke, Wasserenthärtungsmittel, Fettentfernungs- und

Schleifmittel; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Parfümeriewaren; ätherische Öle; Haarwässer; Zahnpflegemittel, Zahnputzmittel, Reinigungsmittel für dritte Zähne und

Zahnspangen (auch in Form von Tabletten oder Pulver); Produkte für die Mundhygiene, Mundwasser, Mundspray; Mittel

mit Zusätzen für die Zahnpflege und/oder Mundhygiene in

Tablettenform, insbesondere für kosmetische Zwecke (soweit in Klasse 3 enthalten)“

angemeldete dreidimensionale Marke

zurückgewiesen, weil sie nur aus einer naturgetreuen Abbildung der in der Anmeldung aufgeführten Waren bestehe und deshalb geeignet sei, diese Waren und

auch die beanspruchten Dienstleistungen zu beschreiben, weshalb die maßgeblichen Verkehrskreise in ihr auch kein betriebliches Herkunftskennzeichen sähen.

Nicht nur beschreibende Wörter, sondern auch beschreibende Zeichen seien vom

Markenschutz ausgeschlossen. Auch wenn an der unter der Geltung des Warenzeichengesetzes geübten Zurückhaltung bei der Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses an Bildzeichen festzuhalten sei, müsse doch die naturgetreue Wiedergabe der in der Anmeldung aufgeführten Waren als beschreibendes Zeichen qualifiziert werden. Bei den als Marken angemeldeten Gegenständen handele es sich

um „Tabs“, wie sie zum Beispiel beim Wäschewaschen und Geschirrspülen Verwendung fänden. Die naturgetreue Wiedergabe dieser Ware sei nicht geeignet,

diese ihrer betrieblichen Herkunft nach zu individualisieren. Nur wirklich phantasievolle und originelle Gestaltungen würden vom Verkehr als Herkunftshinweis

angesehen. Hingegen werde der äußeren Formgebung reiner Gebrauchsgegenstände im allgemeinen keinerlei kennzeichnende Funktion beigemessen, solange

sich diese in einem verkehrsüblichen Rahmen bewege und nicht über die im Rahmen eines modernen Industriedesigns liegende Gestaltung der Ware hinausgehe.

Die angemeldete Marke halte sich im Rahmen der im Verkehr üblichen Gestaltungen von Tabs, die ihrerseits alle mehrere Schichten und zumindest ansatzweise

auch abgerundete Ecken aufwiesen. Die Zahl der Schichten sei zudem technischfunktional bedingt, weil jede Schicht eine ganz spezielle Wirkung im Reinigungsprozess entfalte.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, die sie nicht begründet hat. Im Verfahren vor der Markenstelle hatte sie eingeräumt, dass zweischichtige Tabletten durchaus bekannt seien. Die angemeldete Marke weise

jedoch drei Schichten und eine unübliche Gestalt mit geraden Seiten und runden

Enden auf. Diese Gestalt sowie die besondere Ausgestaltung der drei Schichten in

verschiedenen Farben seien einprägsame Gestaltungsmerkmale, denen herkunftshinweisende Funktion beizumessen sei.

II

Die zulässige Beschwerde ist in Bezug auf die im Tenor dieses Beschlusses aufgeführten Waren begründet, im übrigen jedoch unbegründet. Der angemeldeten

Marke fehlt für die übrigen Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses

vom 25. August 2004 in der Beschwerdesache 26 W (pat) 67/01 verwiesen, die in

Bezug auf die im vorliegenden Verfahren angemeldete Marke in gleicher Weise

gelten.

Ergänzend ist lediglich festzustellen, dass auch die hier beanspruchte Tablettenform eher zu den geometrischen Grundformen und zu den für Reinigungstabletten

naheliegenden und üblichen Formen zählt.

Albert

Eder

Reker

Fa