Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 25.08.2004 – 26 W (pat) 72/01
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 72/01 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 10 284.4
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 25. August 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert
sowie des Richters Reker und der Richterin Eder 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse
der Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 11. Juli 2000 und 19. Februar 2001 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren „Kunstharze im
Rohzustand, Kunststoff im Rohzustand; Feuerlöschmittel;
Mittel zum Härten und Löten von Metallen; chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke; Parfümeriewaren; ätherische Öle; Haarwässer; Zahnputzmittel; Mundwasser, Mundspray“ zurückgewiesen worden ist. Im übrigen
wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle hat die für die Waren und Dienstleistungen
„Klasse 37:
Reinigung von Bekleidungsstücken und Textilien aller Art;
Reinigung von Stein, Porzellan, Glas, Metall, Holz, Kunststoff
Klasse 1:
Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche,
photographische,
land-, garten- und
forstwirtschaftliche
Zwecke; Kunstharze im Rohzustand, Kunststoff im Rohzustand; Düngermittel; Feuerlöschmittel; Mittel zum Härten und
Löten von Metallen; chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmittel; Gerbmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke
Klasse 3:
Seifen, Wasch- und Bleichmittel, Wäscheeinweichmittel,
Waschmittel-Zusätze, Farbzusätze zur Wäsche, Putz-,
Polier-, Reinigungs- und Spülmittel, Maschinengeschirrspülmittel, Glanzmittel, Fleckentfernungsmittel; Reinigungsmittel
für Maschinen, chemische Produkte zum Entfetten, Entölen
und Reinigen von Metallen, Holz, Stein, Porzellan, Glas,
Kunststoff und Textilien; Entkalkungsmittel für Haushaltszwecke, Wasserenthärtungsmittel, Fettentfernungs- und
Schleifmittel; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Parfümeriewaren; ätherische Öle; Haarwässer; Zahnpflegemittel, Zahnputzmittel, Reinigungsmittel für dritte Zähne und
Zahnspangen (auch in Form von Tabletten oder Pulver); Produkte für die Mundhygiene, Mundwasser, Mundspray; Mittel
mit Zusätzen für die Zahnpflege und/oder Mundhygiene in
Tablettenform, insbesondere für kosmetische Zwecke (soweit in Klasse 3 enthalten)“
angemeldete dreidimensionale Marke
zurückgewiesen, weil sie nur aus einer naturgetreuen Abbildung der in der Anmeldung aufgeführten Waren bestehe und deshalb geeignet sei, diese Waren und
auch die beanspruchten Dienstleistungen zu beschreiben, weshalb die maßgeblichen Verkehrskreise in ihr auch kein betriebliches Herkunftskennzeichen sähen.
Nicht nur beschreibende Wörter, sondern auch beschreibende Zeichen seien vom
Markenschutz ausgeschlossen. Auch wenn an der unter der Geltung des Warenzeichengesetzes geübten Zurückhaltung bei der Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses an Bildzeichen festzuhalten sei, müsse doch die naturgetreue Wiedergabe der in der Anmeldung aufgeführten Waren als beschreibendes Zeichen qualifiziert werden. Bei den als Marken angemeldeten Gegenständen handele es sich
um „Tabs“, wie sie zum Beispiel beim Wäschewaschen und Geschirrspülen Verwendung fänden. Die naturgetreue Wiedergabe dieser Ware sei nicht geeignet,
diese ihrer betrieblichen Herkunft nach zu individualisieren. Nur wirklich phantasievolle und originelle Gestaltungen würden vom Verkehr als Herkunftshinweis
angesehen. Hingegen werde der äußeren Formgebung reiner Gebrauchsgegenstände im allgemeinen keinerlei kennzeichnende Funktion beigemessen, solange
sich diese in einem verkehrsüblichen Rahmen bewege und nicht über die im Rahmen eines modernen Industriedesigns liegende Gestaltung der Ware hinausgehe.
Die angemeldete Marke halte sich im Rahmen der im Verkehr üblichen Gestaltungen von Tabs, die ihrerseits alle mehrere Schichten und zumindest ansatzweise
auch abgerundete Ecken aufwiesen. Die Zahl der Schichten sei zudem technischfunktional bedingt, weil jede Schicht eine ganz spezielle Wirkung im Reinigungsprozess entfalte.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, die sie nicht begründet hat. Im Verfahren vor der Markenstelle hatte sie eingeräumt, dass zweischichtige Tabletten durchaus bekannt seien. Die angemeldete Marke weise jedoch eine
unübliche Gestalt mit geraden Seiten und runden Enden auf. Weiterhin fänden
sich Einsprenkelungen im Gegensatz zu den üblichen Tablettenformen nur in
einer Schicht der Tablette. Dies seien einprägsame Gestaltungsmerkmale, denen
herkunftshinweisende Funktion beizumessen sei.
II
Die zulässige Beschwerde ist in Bezug auf die im Tenor dieses Beschlusses aufgeführten Waren begründet, im übrigen jedoch unbegründet. Der angemeldeten
Marke fehlt für die übrigen Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses
vom 25. August 2004 in der Beschwerdesache 26 W (pat) 67/01 verwiesen, die in
Bezug auf die im vorliegenden Verfahren angemeldete Marke in gleicher Weise
gelten.
Ergänzend ist lediglich festzustellen, dass auch die hier beanspruchte Tablettenform eher zu den geometrischen Grundformen und zu den für Reinigungstabletten
naheliegenden und üblichen Formen zählt. Auch Einsprenkelungen in nur eine
Schicht einer Reinigungstablette werden von den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich als Anzeichen für die Beimischung einer weiteren Reinigungssubstanz in die betreffende Tablettenschicht verstanden, denn auch dem Verkehr ist
aus der Werbung für Reinigungs-„Tabs“ bekannt, dass die einzelnen, verschiedenfarbigen Schichten in unterschiedlichen Phasen des Reinigungsprozesses wirksam werden sollen, und es deshalb sinnvoll sein kann, eine Reinigungssubstanz
in Form von Einsprenkelungen nur einer von mehreren Schichten beizumischen.
Albert
Eder
Reker
Fa