Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 30.08.2004 – 30 W (pat) 88/03
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 88/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 300 54 641
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 30. August 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
In das Markenregister eingetragen ist unter 300 54 641 das Zeichen
für die Waren
"Fenster und Türen aus Holz und/oder Kunststoff und/oder Aluminium".
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der rangälteren, seit 1963 für die Waren
"Verpackungen in Form von Kanistern, gegossenen und gezogenen Behältern; verlegbare Fußboden-, Decken- und Dachbeläge
in Form von Platten, Wandverkleidungen und Deckenauskleidungen, auch schallschluckende, Teppiche, Matten, Läufer; sämtliche
vorgenannten Waren aus Kunststoff oder in Verbindung mit Kunststoff hergestellt; Dichtungen und Packungen, Wärmeschutz- und
Isoliermittel; Kunstharze und thermoplastische Kunststoffe als
Halbfabrikate und Fertigfabrikate in Form von Fäden, Bändern,
Folien (in diesen drei Formen ausgenommen für medizinische und
sanitäre Zwecke), Formlingen, Platten, Leisten, Zierleisten, Stangen, Rohren, Schläuchen, Schnüren und Blöcken; selbstklebende
Kunststoffolien, ausgenommen für medizinische und sanitäre
Zwecke, Kunststein, Dachpappen, Baustoffe"
eingetragenen Marke 771 482
TRESPA,
deren Schutzdauer zuletzt im Jahre 2003 verlängert worden ist.
Die Markeninhaberin hat bereits im patentamtlichen Verfahren die Benutzung der
Widerspruchsmarke bestritten.
Die Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch
Beschluß eines Angestellten des höheren Dienstes den Widerspruch insgesamt
zurückgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, zwischen den
Waren der angegriffenen Marke und den "verlegbaren Fußboden-, Decken- und
Deckenauskleidungen, auch schallschluckende; sämtliche vorgenannte Waren
aus Kunststoff oder in Verbindung mit Kunststoff" der Widerspruchsmarke könne
zumindest eine mittelgradige Ähnlichkeit bestehen. Die angegriffenen Marke hebe
sich jedoch bereits aufgrund ihrer graphischen Gestaltung deutlich von der Widerspruchsmarke ab. Selbst wenn die angegriffene Marke als "TRES" gelesen werde,
scheide eine Gefahr von Verwechslungen aus. Die Widerspruchsmarke verfüge
über eine zusätzliche Silbe, die durch den markanten Sprenglaut "P" eingeleitet
werde und die mit einem Vokal auslaute. Eine Prägung der Widerspruchsmarke
durch die ersten vier Buchstaben scheide schon deswegen aus, weil es sich um
eine zusammengeschriebene Wortmarke handele.
Die Widersprechende hat unter Vorlage von Unterlagen zur Glaubhaftmachung
der Benutzung Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, eine Benutzung sei dadurch insbesondere für die Waren "verlegbare Fußboden- und Deckenbeläge und
Deckenauskleidungen, auch schallschluckende, sämtliche vorgenannten Waren
aus Kunststoff oder in der Verbindung mit Kunststoff hergestellt" glaubhaft gemacht. Insoweit bestehe auch eine Ähnlichkeit zu den Waren der angegriffenen
Marke. Die sich gegenüberstehenden Zeichen unterschieden sich lediglich in
zwei Buchstaben. Zusätzlich sei die angegriffene Marke vollständig in der Widerspruchsmarke enthalten. Deren Endung "-PA" trete in keiner Weise markant in Erscheinung. Zudem könne "TRES" leicht als eine Abkürzung von "TRESPA" verstanden werden.
Die Widersprechende beantragt (sinngemäß),
den Beschluß der Markenstelle aufzuheben und die Löschung der
angegriffenen Marke anzuordnen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, eine Benutzung der Widerspruchsmarke sei nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden. Eine Warenähnlichkeit bestehe auch in dem im
Beschluß der Markenstelle angenommenen Umfang nicht. Die sich gegenüberstehenden Zeichen seien weder schriftbildlich noch begrifflich oder phonetisch einander ähnlich.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Es besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
Die Widerspruchsmarke kann allenfalls für die Waren "verlegbare Fußboden- und
Deckenbeläge in Form von Platten, Deckenauskleidungen, auch schallschluckende; sämtliche vorgenannten Waren aus Kunststoff oder in Verbindung mit Kunststoff hergestellt" als benutzt angesehen werden. Eine weitergehende Benutzung
wird von der Widersprechende nicht substantiiert behauptet und ergibt sich auch
aus den vorgelegten Unterlagen nicht. Die Frage, ob diese für eine hinreichende
Glaubhaftmachung ausreichen, kann dahingestellt bleiben, da auch bei einer derartigen Annahme eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben ist.
Zwischen den vorgenannten Waren und den Produkten der angegriffenen Marke
besteht unter dem Gesichtspunkt, daß Deckenbeläge und Deckenauskleidungen
auf spezielle (Dach-)Fenster abgestimmt sein mögen und es sich damit ggf um
einander ergänzende Produkte handelt, die zudem über dieselbe Vertriebsschiene
(Baumärkte) angeboten werden können, eine allenfalls mittlere Warenähnlichkeit.
Aus dem Umstand, daß die sich gegenüberstehenden Waren aus Kunststoff bestehen können, folgt kein höheres Maß an Warenähnlichkeit, da die bloße Übereinstimmung mit einem überaus gängigen Grundstoff hierfür kein geeigneter Maßstab sein kann.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke auszugehen.
Der unter diesen Umständen gebotene Abstand wird von der angegriffenen Marke
eingehalten. Dies gilt selbst dann, wenn man deren graphische Ausgestaltung außer Betracht läßt und sie mit ihrem Wortelement "TRES" benennt. Auch in diesem
Fall scheidet – wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat – eine klangliche
Verwechslungsgefahr aus. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, daß die beteiligten
Verkehrskreise die angegriffenen Marke als eine "Abkürzung" der Widerspruchsmarke ansehen. Dem Umstand, daß die angegriffene Marke vollständig in der Widerspruchsmarke enthalten ist, kommt kein eigenes Gewicht zu, wenn - wie hier -
bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der klangliche Abstand ausreichend ist. Eine Verwechslungsgefahr aus anderen Rechtsgründen liegt ebenfalls nicht vor.
Eine Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 MarkenG) ist nicht veranlaßt.
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Pü