Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 31.08.2004 – 33 W (pat) 101/04
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 101/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 04 645.7
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 31. August 2004 durch den Vorsitzenden Richter Winkler, die Richterin Pagenberg und dem Richter Kätker 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 vom 3. Februar 2004 aufgehoben.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I.
Arkadien
ist am 29. Januar 2003 zur Eintragung als Wortmarke für die Dienstleistungen
Dienstleistungen eines Bauträgers in Form einer wirtschaftlichen
Vorbereitung und Durchführung fremder Bauvorhaben in organisatorischer, finanzieller, technischer und beratender Hinsicht; Planung, Erstellung und Vertrieb von Gebäuden auf eigenen und
fremden Grundstücken; Dienstleistungen eines Immobilienmaklers; Vermittlung, Verwaltung, Schätzung und Vermietung von Immobilien; Finanzwesen; Vermittlung von Krediten und Versicherungen
angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 36 des DPMA hat die Anmeldung als nicht unterscheidungskräftige und beschreibende Angabe nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Arkadien sei die Bezeichnung für eine Landschaft und einen Verwaltungsbezirk in Griechenland, mit der angegeben werde, daß sich die
angemeldeten Dienstleistungen eines Bauträgers, eines Immobilienmaklers sowie
eines Kredit- und Versicherungsvermittlers auf das Gebiet Arkadien beziehen. Die
angemeldete Marke beschreibe damit direkt und unmittelbar Eigenschaften der
beanspruchten Dienstleistungen, so daß sie freizuhalten sei. Dem stehe nicht entgegen, daß die angemeldete Marke als Angabe über die geographische Herkunft
der Dienstleistungen aus Arkadien ungeeignet sei.
Die Anmelderin hat hingegen Beschwerde erhoben und dem Verzeichnis der
Dienstleistungen im Beschwerdeverfahren den Zusatz
"; sämtliche vorstehenden Dienstleistungen nicht auf Immobilien in
Griechenland bezogen."
hinzugefügt.
Sie beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Nach der Einschränkung des
Dienstleistungsverzeichnisses fehlt der angemeldeten Marke weder jegliche Unterscheidungskraft noch ist sie als freihaltebedürftige beschreibende Angabe von
der Eintragung in das Markenregister ausgeschlossen (§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG).
Einer Wortmarke fehlt in der Regel die Unterscheidungskraft, wenn sie wegen ihres für die in Frage kommenden Dienstleistungen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalts vom Verkehr lediglich als konkreter Sachhinweis aufgefaßt wird, mit
dem für die Inanspruchspruchnahme der Dienste bedeutsame Merkmale beschrieben werden. Darüber hinaus kann einer Marke auch aus anderen Gründen
jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen sein, z.B. wenn es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache
handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung
in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl st. Rspr. BGH zuletzt GRUR 2003, 1050 – Cityservice; EuGH
MarkenR 2004, 111, 113 (Nr 19) – BIOMILD; MarkenR 2004, 99, 108 (Nr 86)
- Postkantoor).
Das Wort "Arkadien" hat zwei Bedeutungen. Zum einen ist es die Bezeichnung
einer Landschaft und eines kleineren Verwaltungsbezirks in Griechenland mit zum
Teil schroffen Karstgebirgen und abgeschlossenen Becken, das touristisch bisher
wenig erschlossen ist. Mit dem Zusatz zum Verzeichnis der Dienstleistungen, der
sich materiell als Einschränkung darstellt, ist klargestellt, daß ein konkreter geographischer Sachhinweis auf die Gegend der durchzuführenden Bauvorhaben und
zu vermittelnden Immobilien weder beansprucht wird noch Gegenstand der Anmeldung ist. Nachdem sowohl die Wortmarke als auch das Dienstleistungs-Verzeichnis mit der ausdrücklichen Einschränkung veröffentlicht werden, sind die in
der Vorlageentscheidung "Postkantoor" (EuGH-C-363/99, MarkenR 2004, 99
(Nr 117)) geäußerten Befürchtungen zur Rechtsunsicherheit und fehlenden Information von Konkurrenten hinsichtlich des Umfangs des Markenschutzes hier nicht
gegeben.
In seiner zweiten Bedeutung ist "Arkadien" ein Begriff der griechischen Mythologie. Arkadien war im Altertum wie heute vorwiegend Hirtenland. Es gilt als Heimat
des Gottes Pan und wurde daher dichterisch und bildungssprachlich als Schauplatz und Inbegriff glückseligen, idyllischen Lebens auf dem Lande und der griechischen und römischen Schäferdichtung gesehen. In dieser übertragenen Bedeutung wird der Begriff auch heute verwendet, wie die Ergebnisse der Recherche
des Senats zeigen (z.B. Wohnstätte Deutschland: Bayreuth). Auch ich wohne in
Arkadien. Nicht von ungefähr nennt man die Stadt das Arkadien Oberfrankens
- SZ vom 1.2.2002, Seite V2/29; Lebensräume, Arbeiters Arkadien liegt im Norden
von Dresden... Häuschen mit Gärtchen für einfache Arbeiten war Hellerau das erträumte Arkadien – SZ v. 9.8.2002, Seite 26; Freiburg - akademisches Arkadien –
SZ v. 18.4.2002, Seite 10). Soweit dem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittabnehmer der beanspruchten Dienstleistungen diese Bedeutung überhaupt geläufig ist, verbindet er damit eine Idealorstellung, der er wie bei den Begriffen "Paradies" oder "Traum" für die in Rede
stehenden Dienstleistungen keine konkreten Merkmalsbeschreibungen entnimmt.
Aus diesen Gründen ist die angemeldete Marke für die gegenständlich beschränkten Dienstleistungen auch nicht geeignet, im Verkehr zur Beschreibung
von deren Eigenschaften oder als Ausdruck der Kompetenz der Dienstleistungs-
Erbringer in Bezug auf die geographische Belegenheit der Bauvorhaben oder
Immobilien iS von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zu dienen.
Winkler
Kätker
Pagenberg
Hu