Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 01.09.2004 – 26 W (pat) 165/02
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 165/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 44 721.7
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 1. September 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Albert sowie des Richters Reker und der Richterin Eder
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für
„alkoholische Getränke (mit Ausnahme Bier)“
angemeldete Marke
zurückgewiesen, weil ihr jegliche Unterscheidungskraft fehle. Zur Begründung hat
sie ausgeführt, die Wortbestandteile der Marke seien glatt warenbeschreibende
Angaben, die nicht als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst würden.
„BACCHUS“ sei eine Keltertraubensorte und bezeichne somit nur den Ausgangsstoff, aus dem die mitbeanspruchten Weine gekeltert würden. „WEINE DER
WELT“ besage nur, dass Weine aus allen Weinanbaugebieten der Welt im Angebot stünden. Der grafischen Gestaltung der Marke komme nicht das erforderliche
Mindestmaß an Eigentümlichkeit und Einprägsamkeit zu. Die etikettförmige
Umrahmung diene nur der Aufnahme der Wortbestandteile und lasse keinen
Gedanken an einen betrieblichen Herkunftshinweis aufkommen. Die stilisierte Darstellung eines Weinglases sei auf dem Weinsektor ein weit verbreitetes Ausstattungselement. Die Bildbestandteile der Marke bewegten sich auch insgesamt im
Rahmen der werbeüblichen Gestaltungsformen und ließen keinen phantasievollen
Überschuss erkennen, der eigenständig die Schutzfähigkeit der angemeldeten
Marke begründen könnte.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht,
die Marke weise eine hinreichende schutzbegründende Eigenart auf. Sie sei durch
eine Werbeagentur mit erheblichem Kostenaufwand künstlerisch gestaltet worden.
Insbesondere die größenmäßige Hervorhebung des ersten und des letzten Buchstabens des Wortes „BACCHUS“ sowie der Umstand, dass dessen Anfangsbuchstabe „B“ in das stilisierte Weinglas hineingeschrieben worden sei, aber auch die
weinrote Farbgebung mit der gelben Schrift und der weißen Darstellung des Weinglases würden der angemeldeten Marke zu einer besonderen Ausdruckskraft verhelfen, so dass ihr nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden
könne. Die Anmelderin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
II
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Eintragung der angemeldeten
Marke steht bereits das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen,
weil sie ausschließlich aus Angaben und Zeichen besteht, die im Verkehr zur
Bezeichnung von Eigenschaften der beanspruchten Waren dienen kann, zu denen
auch Weine gehören.
Mit dem Ausschluss solcher Angaben und Zeichen vom Markenschutz verfolgt der
Gesetzgeber das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Angaben und Zeichen, die die beanspruchten Waren beschreiben von jedermann frei verwendet
werden können. Die Zurückweisung einer Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG setzt nicht voraus, dass die Angaben und Zeichen, aus denen die Marke
besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die fraglichen Waren
oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt vielmehr, wie
sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass sie zu diesem Zweck
verwendet werden können (EuGH Mitt 2004, 28, 29 – Doublemint). Ein Wortzeichen kann nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen werden,
wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in
Frage stehenden Waren bezeichnet (EuGH GRUR 2004, 680, 681, Rdn 38
- BIOMILD). Die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale
der Waren beschreibt, stellt im allgemeinen selbst eine beschreibende Angabe
dar, auch wenn es sich um eine Neuschöpfung handelt, es sei denn, dass ein
merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung und der bloßen Summe ihrer
Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung aufgrund der
Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die fraglichen Waren einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit
über die Summe
ihrer Bestandteile hinausgeht
(EuGH aaO Rdn 39-41
- BIOMILD). Dies ist bei der angemeldeten Marke nicht der Fall.
Bei den Wortbestandteilen „BACCHUS“ und „WEINE DER WELT“ handelt es sich,
wie auch die Anmelderin nicht in Abrede stellt, um Angaben, die i.S.d. § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG zur Bezeichnung von Weinen dienen können, die von dem Warenoberbegriff „alkoholische Getränke (mit Ausnahme Bier)“ umfasst werden.
„BACCHUS“ ist der Name einer Keltertraubensorte und beschreibt einen so
gekennzeichneten Wein dahingehend, dass er aus Trauben dieser Rebsorte
gewonnen wurde. Die Wortfolge „WEINE DER WELT“ kann zur Bezeichnung
eines Angebots von Weinen der gesamten Welt dienen. Zusammen mit der
Angabe „BACCHUS“ bringt sie auch zum Ausdruck, dass ein „BACCHUS“-Wein
zu den Weinen der Welt zählt.
Die in der angemeldeten Marke ferner enthaltene stilisierte Darstellung eines
Weinglases stellt zwar keine Abbildung der Ware selbst oder ihrer Verpackung
dar. Die Abbildung von Weingläsern in den verschiedensten Formen ist jedoch im
Zusammenhang mit dem Angebot von Weinen weithin üblich und dient regelmäßig
nur als Hinweis auf die Erzeugung bzw den Verkauf dieser Ware. Die Darstellung
eines Weinglases, das - wie in der vorliegenden Marke - keine über den Rahmen
üblicher Abbildungen hinausgehende Besonderheiten aufweist, ist deshalb ein
Zeichen i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, das zur Bezeichnung der Art der angebotenen Ware geeignet ist.
Das bordeauxrote Rechteck dient erkennbar nur als Hintergrund für die in der
Marke im übrigen enthaltenen, warenbeschreibenden Angaben. Ein solcher Hintergrund ist in der Werbung allgemein üblich und hat im allgemeinen nur den
Zweck, einem Schriftzug ein ästhetisch ansprechendes Äußeres zu vermitteln bzw
diesen so hervorzuheben, dass ihm Aufmerksamkeit entgegengebracht wird. Er ist
deshalb nicht geeignet, das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entfallen zu lassen.
Auch die Kombination der einzelnen schutzunfähigen Elemente der Marke ist,
selbst wenn sie ästhetisch ansprechend sein mag, nicht ungewöhnlich und geht
nicht über die Summe der einzelnen, für sich allein betrachtet schutzunfähigen
Markenelemente hinaus.
Insbesondere
ist die Verbindung des Wortes
„BACCHUS“ mit dem Bildelement der angemeldeten Marke nicht so auffällig und
weicht nicht soweit von den im Verkehr üblichen Gestaltungen ab, dass hierdurch
die Fähigkeit der angemeldeten Marke, die Ware „Weine“ zu beschreiben, in
Frage gestellt werden könnte.
Nachdem der Eintragung der angemeldeten Marke bereits das Schutzhindernis
des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann die Frage, ob sie die erforderliche Unterscheidungskraft aufweist, letztlich dahingestellt bleiben. Der Senat hat
jedoch auch insoweit trotz des Umstands, dass das Wort „BACCHUS“ im Verkehr
zu einem nicht geringen Teil eher als Name des römischen Weingottes denn als
Name einer Keltertraubensorte verstanden werden dürfte, erhebliche Zweifel an
der Fähigkeit angemeldeten Marke, als betrieblicher Herkunftshinweis zu wirken.
Bei dieser Sach- und Rechtslage musste der Beschwerde der Anmelderin der
Erfolg versagt bleiben.
Albert
Eder
Reker
Fa