Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 01.09.2004 – 26 W (pat) 165/02

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 165/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 44 721.7

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 1. September 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Albert sowie des Richters Reker und der Richterin Eder

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I

Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für

„alkoholische Getränke (mit Ausnahme Bier)“

angemeldete Marke

zurückgewiesen, weil ihr jegliche Unterscheidungskraft fehle. Zur Begründung hat

sie ausgeführt, die Wortbestandteile der Marke seien glatt warenbeschreibende

Angaben, die nicht als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst würden.

„BACCHUS“ sei eine Keltertraubensorte und bezeichne somit nur den Ausgangsstoff, aus dem die mitbeanspruchten Weine gekeltert würden. „WEINE DER

WELT“ besage nur, dass Weine aus allen Weinanbaugebieten der Welt im Angebot stünden. Der grafischen Gestaltung der Marke komme nicht das erforderliche

Mindestmaß an Eigentümlichkeit und Einprägsamkeit zu. Die etikettförmige

Umrahmung diene nur der Aufnahme der Wortbestandteile und lasse keinen

Gedanken an einen betrieblichen Herkunftshinweis aufkommen. Die stilisierte Darstellung eines Weinglases sei auf dem Weinsektor ein weit verbreitetes Ausstattungselement. Die Bildbestandteile der Marke bewegten sich auch insgesamt im

Rahmen der werbeüblichen Gestaltungsformen und ließen keinen phantasievollen

Überschuss erkennen, der eigenständig die Schutzfähigkeit der angemeldeten

Marke begründen könnte.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht,

die Marke weise eine hinreichende schutzbegründende Eigenart auf. Sie sei durch

eine Werbeagentur mit erheblichem Kostenaufwand künstlerisch gestaltet worden.

Insbesondere die größenmäßige Hervorhebung des ersten und des letzten Buchstabens des Wortes „BACCHUS“ sowie der Umstand, dass dessen Anfangsbuchstabe „B“ in das stilisierte Weinglas hineingeschrieben worden sei, aber auch die

weinrote Farbgebung mit der gelben Schrift und der weißen Darstellung des Weinglases würden der angemeldeten Marke zu einer besonderen Ausdruckskraft verhelfen, so dass ihr nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden

könne. Die Anmelderin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

II

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Eintragung der angemeldeten

Marke steht bereits das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen,

weil sie ausschließlich aus Angaben und Zeichen besteht, die im Verkehr zur

Bezeichnung von Eigenschaften der beanspruchten Waren dienen kann, zu denen

auch Weine gehören.

Mit dem Ausschluss solcher Angaben und Zeichen vom Markenschutz verfolgt der

Gesetzgeber das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Angaben und Zeichen, die die beanspruchten Waren beschreiben von jedermann frei verwendet

werden können. Die Zurückweisung einer Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG setzt nicht voraus, dass die Angaben und Zeichen, aus denen die Marke

besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die fraglichen Waren

oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt vielmehr, wie

sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass sie zu diesem Zweck

verwendet werden können (EuGH Mitt 2004, 28, 29 – Doublemint). Ein Wortzeichen kann nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen werden,

wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in

Frage stehenden Waren bezeichnet (EuGH GRUR 2004, 680, 681, Rdn 38

- BIOMILD). Die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale

der Waren beschreibt, stellt im allgemeinen selbst eine beschreibende Angabe

dar, auch wenn es sich um eine Neuschöpfung handelt, es sei denn, dass ein

merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung und der bloßen Summe ihrer

Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung aufgrund der

Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die fraglichen Waren einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit

über die Summe

ihrer Bestandteile hinausgeht

(EuGH aaO Rdn 39-41

- BIOMILD). Dies ist bei der angemeldeten Marke nicht der Fall.

Bei den Wortbestandteilen „BACCHUS“ und „WEINE DER WELT“ handelt es sich,

wie auch die Anmelderin nicht in Abrede stellt, um Angaben, die i.S.d. § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG zur Bezeichnung von Weinen dienen können, die von dem Warenoberbegriff „alkoholische Getränke (mit Ausnahme Bier)“ umfasst werden.

„BACCHUS“ ist der Name einer Keltertraubensorte und beschreibt einen so

gekennzeichneten Wein dahingehend, dass er aus Trauben dieser Rebsorte

gewonnen wurde. Die Wortfolge „WEINE DER WELT“ kann zur Bezeichnung

eines Angebots von Weinen der gesamten Welt dienen. Zusammen mit der

Angabe „BACCHUS“ bringt sie auch zum Ausdruck, dass ein „BACCHUS“-Wein

zu den Weinen der Welt zählt.

Die in der angemeldeten Marke ferner enthaltene stilisierte Darstellung eines

Weinglases stellt zwar keine Abbildung der Ware selbst oder ihrer Verpackung

dar. Die Abbildung von Weingläsern in den verschiedensten Formen ist jedoch im

Zusammenhang mit dem Angebot von Weinen weithin üblich und dient regelmäßig

nur als Hinweis auf die Erzeugung bzw den Verkauf dieser Ware. Die Darstellung

eines Weinglases, das - wie in der vorliegenden Marke - keine über den Rahmen

üblicher Abbildungen hinausgehende Besonderheiten aufweist, ist deshalb ein

Zeichen i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, das zur Bezeichnung der Art der angebotenen Ware geeignet ist.

Das bordeauxrote Rechteck dient erkennbar nur als Hintergrund für die in der

Marke im übrigen enthaltenen, warenbeschreibenden Angaben. Ein solcher Hintergrund ist in der Werbung allgemein üblich und hat im allgemeinen nur den

Zweck, einem Schriftzug ein ästhetisch ansprechendes Äußeres zu vermitteln bzw

diesen so hervorzuheben, dass ihm Aufmerksamkeit entgegengebracht wird. Er ist

deshalb nicht geeignet, das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entfallen zu lassen.

Auch die Kombination der einzelnen schutzunfähigen Elemente der Marke ist,

selbst wenn sie ästhetisch ansprechend sein mag, nicht ungewöhnlich und geht

nicht über die Summe der einzelnen, für sich allein betrachtet schutzunfähigen

Markenelemente hinaus.

Insbesondere

ist die Verbindung des Wortes

„BACCHUS“ mit dem Bildelement der angemeldeten Marke nicht so auffällig und

weicht nicht soweit von den im Verkehr üblichen Gestaltungen ab, dass hierdurch

die Fähigkeit der angemeldeten Marke, die Ware „Weine“ zu beschreiben, in

Frage gestellt werden könnte.

Nachdem der Eintragung der angemeldeten Marke bereits das Schutzhindernis

des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann die Frage, ob sie die erforderliche Unterscheidungskraft aufweist, letztlich dahingestellt bleiben. Der Senat hat

jedoch auch insoweit trotz des Umstands, dass das Wort „BACCHUS“ im Verkehr

zu einem nicht geringen Teil eher als Name des römischen Weingottes denn als

Name einer Keltertraubensorte verstanden werden dürfte, erhebliche Zweifel an

der Fähigkeit angemeldeten Marke, als betrieblicher Herkunftshinweis zu wirken.

Bei dieser Sach- und Rechtslage musste der Beschwerde der Anmelderin der

Erfolg versagt bleiben.

Albert

Eder

Reker

Fa