Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 01.09.2004 – 26 W (pat) 24/02
26. Senat
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BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 24/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 399 05 458
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 1. September 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Albert sowie des Richters Reker und der Richterin Eder
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Markeninhabers wird der Beschluss
der Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 28. Dezember 2001 aufgehoben.
Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt
zurückverwiesen.
Die Beschwerdegebühr ist zurückzuzahlen.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der Marke 399 05 458
für die Ware „Spirituose“ ist Widerspruch erhoben worden aus der für die Waren
„Likör, Schnaps, Weinbrand“ eingetragenen älteren Marke 399 12 441
SCHÄNGEL .
Die Markenstelle hat mit zwei Beschlüssen wegen des Widerspruchs die
Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Zur Begründung hat sie ausgeführt, zwischen den beiderseitigen Marken bestehe angesichts der Identität der
Waren und der normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke die Gefahr
begrifflicher Verwechslungen. Der blickfangartig herausgestellten Bezeichnung
„ET COWELENZER SCHÄNGELCHE“ komme angesichts des warenbeschreibenden Charakters der übrigen Wortelemente eine selbständig kennzeichnende Stellung innerhalb der angegriffenen Gesamtmarke zu. Diese Bezeichnung werde der
Verkehr mit der Widerspruchsmarke begrifflich gleichsetzen, weil es sich bei dem
„SCHÄNGEL“ um eine typische Koblenzer Figur handele, deren Verkleinerungsform mundartlich „SCHÄNGELCHE“ laute, und weil „ET COWELENZER“ nur in
gleicher Mundart auf die Herkunft des „SCHÄNGEL(CHE)“ hinweise.
Hiergegen wendet sich der Markeninhaber mit der Beschwerde. Er macht geltend,
die Markenstelle habe seine vom 11. Dezember 2001 datierende Erinnerungsbegründung bei der Absetzung des Erinnerungsbeschlusses vom 28. Dezember 2001 nicht berücksichtigt, obwohl diese bei der Beschlussfassung dem Amt
längst vorgelegen haben müsse. Er bezieht sich zur Begründung der Beschwerde
auf diese Erinnerungsbegründung und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse sowie die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.
Die Widersprechenden haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
II
Die zulässige Beschwerde des Markeninhabers ist begründet und führt zur
Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt unter
gleichzeitiger Rückzahlung der Beschwerdegebühr.
Das Verfahren vor der Markenstelle leidet an einem erheblichen Mangel i.S.d.
§ 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG, weil diese die Erinnerungsbegründung vom 11. Dezember 2001, beim Deutschen Patent- und Markenamt ausweislich der Eingangsperforation am 12. Dezember 2001 eingegangen, nicht berücksichtigt hat, obwohl
wie am 28. Dezember 2001 – mehr als zwei Wochen nach Eingang – der Markenstelle hätte vorliegen müssen.
Wenn auch nach fruchtlosem Ablauf der einem Verfahrensbeteiligten gesetzten
Frist (hier: 10. September 2001) alsbald eine Sachentscheidung getroffen werden
kann, müssen gleichwohl verspätet eingereichte Eingaben bei der Beschlussfassung noch berücksichtigt werden, sofern sie vor Herausgabe des Beschlusses an
die Postabfertigungsstelle des Amtes eingegangen sind. Entscheidend ist hierbei
der Zeitpunkt des Eingangs beim Amt. Ob die jeweils zuständige Markenstelle die
Eingabe noch rechtzeitig erhalten hat, ist dagegen unerheblich, weil Verzögerungen des behördeninternen Postlaufs nicht zu Lasten der Beteiligten gehen dürfen
(BPatG PAVIS PROMA 28 W (pat) 236/00 - VOGUE). Die Nichtberücksichtigung
einer rechtzeitig vor Absendung des Beschlusses eingegangenen Stellungnahme
eines Verfahrensbeteiligten stellt eine Versagung des rechtlichen Gehörs dar.
Deshalb konnte der mit der Beschwerde angegriffene, unter Außerachtlassung
des Schriftsatzes des Markeninhabers ergangene Beschluss der Markenstelle keinen Bestand haben.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG ist geboten, weil es angesichts des Verfahrensfehlers der Markenstelle unbillig wäre, diese
Gebühr einzubehalten.
Gründe dafür, einem der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG aufzuerlegen, liegen nicht vor.
Albert
Eder
Reker
Fa