Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 06.09.2004 – 30 W (pat) 61/03
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 61/03 _______________ (Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 302 12 449.7
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung
vom
6. September 2004
durch
den Vorsitzenden Richter
Dr. Buchetmann, die Richterin Winter und den Richter Schramm
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung Chillout
für die Dienstleistungen: „Werbung; Verpflegung und Beherbergung von
Gästen“.
Die Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG beanstandet; begründend ist
darauf hingewiesen, dass „to chill out“ im Englischen „sich entspannen“ bedeute; das Wort stehe in der Szenesprache für Entspannung und Abkühlung
nach dem Tanz und sei bezüglich der beanspruchten Dienstleistungen ein
sachbezogener Themenhinweis. Unter Bezugnahme auf diesen Beanstandungsbescheid hat die Markenstelle die Anmeldung zurückgewiesen, nachdem
der Anmelder sich zur Sache nicht mehr geäußert hatte.
Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt. Eine Äußerung zur Sache ist im Beschwerdeverfahren nicht zu den Akten gelangt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist in der Sache ohne Erfolg. Die Bezeichnung Chillout ist hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen nach
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
Zur Klarstellung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Gegenstand der Anmeldung allein die Bezeichnung Chillout ist. Soweit der Anmelder im Anmeldeformular die Marke mit „Chillout und „Chill out“ wiedergegeben hat, hat er auf
Rückfrage des Patentamts mitgeteilt, dass nur die Marke Chillout angemeldet
werden soll. Nur über diese Anmeldung hat das Patentamt sodann entschieden.
Allein diese Entscheidung ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Soweit
der Anmelder im Beschwerdeverfahren erklärt hat, Schutz auch für die
Schreibweisen „Chill out“ und „Chill-out“ zu beanspruchen, liegt keine zulässige
Änderung der Anmeldung iSv § 39 Abs 2 MarkenG vor (vgl dazu auch
Ströbele/Hacker MarkenG 7. Aufl § 39 Rdn 15).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Wortmarken nach § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zukommt oder es sich um ein gängiges Wort der deutschen
oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur als
solches und nicht als individuelles Kennzeichnungsmittel verstanden wird (st
Rspr vgl BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; BGH WRP 2004, 1173, 1174
- URLAUB DIREKT). Dies ist hier der Fall.
Der englische Begriff „chill out“ bedeutet allgemein „sich entspannen“ oder als
Substantiv „das Sich-Entspannen“ (vgl Duden Oxford, Großwörterbuch Englisch
1999 S 1004); er hat mit dem Verb „chillen“ in gleicher Bedeutung als Fremdwort Eingang in die deutsche Sprache gefunden (vgl Duden, Das große
Fremdwörterbuch 3. Aufl S 256); auch das Substantiv „chill-out“ (auch in den
Schreibweisen „chill out“ oder „chillout“) wird im Deutschen verwendet, vor allem im Zusammenhang mit den sogenannten „chill-out-rooms“ (Entspannungsräumen), in denen man sich nach anstrengenden Techno-Partys ausruhen
(aus-chillen) und vom Tanzen bei „chill-out-sounds“ und „chill-out- Musikvideos“
erholen kann (vgl Duden Fremdwörterbuch aaO S 256; M. Horx, Trendwörter
1995 S 42; Lexikon der aktuellen Begriffe 1997, Stichwort „Chill-out-Room“;
E. Schönfeld, Alles easy, 1998 S 39;
Internet-Wörterbuch Wikipedia
http://de.wikipedia.org./wiki/Chill_Out).
Die angemeldete Bezeichnung stellt damit eine für die angesprochenen Verkehrskreise ohne Weiteres verständliche werbliche Sachangabe in dem Sinn
dar, dass Erholen und Sich-entspannen Merkmale der hier maßlichen
Dienstleistungen sind. Verpflegung und Beherbergung von Gästen sind sogar
vorzugsweise
- zB
in Urlaubsregionen auf Entspannen ausgerichtete
Dienstleistungen, Werbung kann auf solche bezogen sein, so dass insoweit das
Zeichen Bestimmungsangabe ist. Chillout enthält deshalb für den Verkehr
keinen Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb.
Dass die richtige Schreibweise im Englischen „chill out“ lautet, vermag den
Schutz der zur Eintragung in das Markenregister angemeldeten Bezeichnung
Chillout nicht zu begründen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlt der Abwandlung eines Fachbegriffs die Unterscheidungskraft, soweit
die abgewandelte Bezeichnung keine individualisierende Eigenheit aufweist.
Davon ist auszugehen, wenn der Verkehr entweder den Unterschied in der
Schreibweise zwischen dem angemeldeten Zeichen und der Sachangabe regelmäßig oder zumindest sehr häufig nicht bemerkt (vgl BGH MarkenR 2003,
393, 395 – Lichtenstein, wonach in solchen Fällen auch die Annahme einer
freihaltebedürftigen Angabe iSd § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG gerechtfertigt ist) oder
er in der Abwandlung ohne Weiteres den ihm bekannten Fachbegriff als solchen erkennt (vgl BGH GRUR 1994, 805, 806 – Alphaferon; GRUR 1995, 48,
49 – Metoproloc; GRUR 2002, 540, 541 – OMEPRAZOK). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Wie die dem Anmelder übersandten Nachweise aus
dem Internet zeigen, ist in der Deutschen Sprache die Schreibweise in einem
Wort
gebräuchlich
(vgl
http://217.160.202.111/manifold/primasound/;
http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&category=22520&item=4020626
619; vgl auch http://de.wikipedia.org./wiki/Chill_Out). Unter diesen Umständen
wird die Abweichung von der richtigen englischen Schreibweise von den beteiligten Verkehrskreisen entweder gar nicht bemerkt oder aber als offensichtlicher
Schreibfehler erkannt werden. Hinzu kommt, dass die neue deutsche
Rechtschreibung gerade in Bezug auf Fremdwörter einige Änderungen gebracht, insbesondere weitere Schreibweisen eröffnet hat (vgl auch BPatG 24 W
(pat) 317/03 – Plisée, demnächst veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM).
Damit ist davon auszugehen, dass beachtliche Teile des angesprochenen inländischen Verkehrs in der Anmeldung ohne Weiteres die ihnen bekannte Angabe „chill out“ erkennen und der leicht abgewandelten Schreibweise – so sie
diese wahrnehmen – keine individualisierende, die Unterscheidungskraft begründende Eigenart beimessen werden.
Ob der Eintragung der angemeldeten Kennzeichnung darüber hinaus der
Schutzversagungsgrund des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegensteht, kann dahingestellt bleiben.
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Cl