Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 07.09.2004 – 1 Ni 7/03 (EU)
1. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
1 Ni 7/03 (EU) _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache 10.99
…
betreffend das europäische Patent 0 418 245
(= deutsches Patent 38 87 536)
hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung
des Präsidenten Dr. Landfermann als Vorsitzenden sowie der Richter
Dr.-Ing. Barton und Rauch am 7. September 2004
beschlossen:
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
G r ü n d e
I
Der Senat hat durch Urteil vom 28. Januar 2004 das Streitpatent teilweise für nichtig erklärt und die Kosten des Verfahrens zu ¾ der Klägerin, zu ¼ der Beklagten
auferlegt. Dieses Urteil ist der Klägerin am 21. Juni 2004 zugestellt worden. Mit einem per Telefax am 19. Juli 2004 beim Bundespatentgericht eingegangenen
Schreiben hat die Klägerin ihre Klage zurückgenommen. Daraufhin hat die Beklagte beantragt, der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
II
Der gemäß § 99 Abs. 1 PatG iVm § 269 Abs. 4 ZPO statthafte Kostenantrag ist
begründet.
Die Klagerücknahme ist wirksam. Die Beklagte hat durch die Stellung ihres Kostenantrags zugleich die nach § 269 Abs. 1 ZPO erforderliche Einwilligung erklärt.
Im Zeitpunkt der Klagerücknahme war die Frist von einem Monat zur Einlegung einer Berufung gegen das Senatsurteil vom 28. Januar 2004 (§ 110 Abs 3
Satz 1 PatG) noch nicht abgelaufen und das Urteil somit noch nicht rechtskräftig.
Aus diesem Grund ist dieses Urteil mitsamt seiner Kostenentscheidung nach
§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos geworden, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf.
Die Klägerin hat sich durch die Klagerücknahme in die Rolle der Unterlegenen begeben und ist daher zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verpflichtet (§ 269
Abs 3 Satz 2 ZPO). Gründe für eine davon abweichende Entscheidung sind nicht
erkennbar.
Dr. Landfermann
Dr. Barton
Rauch
Be