Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 07.09.2004 – 1 Ni 7/03 (EU)

1. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

1 Ni 7/03 (EU) _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache 10.99

betreffend das europäische Patent 0 418 245

(= deutsches Patent 38 87 536)

hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung

des Präsidenten Dr. Landfermann als Vorsitzenden sowie der Richter

Dr.-Ing. Barton und Rauch am 7. September 2004

beschlossen:

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

G r ü n d e

I

Der Senat hat durch Urteil vom 28. Januar 2004 das Streitpatent teilweise für nichtig erklärt und die Kosten des Verfahrens zu ¾ der Klägerin, zu ¼ der Beklagten

auferlegt. Dieses Urteil ist der Klägerin am 21. Juni 2004 zugestellt worden. Mit einem per Telefax am 19. Juli 2004 beim Bundespatentgericht eingegangenen

Schreiben hat die Klägerin ihre Klage zurückgenommen. Daraufhin hat die Beklagte beantragt, der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

II

Der gemäß § 99 Abs. 1 PatG iVm § 269 Abs. 4 ZPO statthafte Kostenantrag ist

begründet.

Die Klagerücknahme ist wirksam. Die Beklagte hat durch die Stellung ihres Kostenantrags zugleich die nach § 269 Abs. 1 ZPO erforderliche Einwilligung erklärt.

Im Zeitpunkt der Klagerücknahme war die Frist von einem Monat zur Einlegung einer Berufung gegen das Senatsurteil vom 28. Januar 2004 (§ 110 Abs 3

Satz 1 PatG) noch nicht abgelaufen und das Urteil somit noch nicht rechtskräftig.

Aus diesem Grund ist dieses Urteil mitsamt seiner Kostenentscheidung nach

§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos geworden, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf.

Die Klägerin hat sich durch die Klagerücknahme in die Rolle der Unterlegenen begeben und ist daher zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verpflichtet (§ 269

Abs 3 Satz 2 ZPO). Gründe für eine davon abweichende Entscheidung sind nicht

erkennbar.

Dr. Landfermann

Dr. Barton

Rauch

Be