Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 07.09.2004 – 33 W (pat) 112/04
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
7. September 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 303 05 873.0
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 7. September 2004 durch den Vorsitzenden
Richter Winkler, die Richterin Pagenberg und den Richter Kätker 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Wortfolge
„Mit Sicherheit eine gute Verbindung“
soll für folgende Dienstleistungen als Wortmarke in das Register eingetragen werden:
Klasse 35: Büroarbeiten; Unternehmensverwaltung; Werbung;
Vermietung von Werbeflächen, insbesondere von Werbeflächen
auf Internet-Seiten für Banner; Aktualisierung und Vermietung von
Büromaschinen; Dateienverwaltung mittels Computern; Zusammenstellen von Daten in Computerdatenbanken; Telefonantwortdienst für Dritte; Dienstleistungen eines Call-Centers soweit in
Klasse 35 enthalten, nämlich telefonische Erteilung von Auskünften für Dritte und telefonische Entgegennahme von Kundenbeschwerden, Anfragen und Aufträgen; Lohn- und Gehaltsabrechnung; Erstellung von Rechnungen; Aufstellung von Kosten-Preis-
Analysen; Erstellung von Statistiken; Erstellung von Steuererklärungen; Erstellung von Wirtschaftsprognosen; Schreibdienste;
Sekretariatsdienste; Durchführung von Versteigerungen und Auktionen, auch über das Internet; Rechnungswesen; Maklerdienste
in Verbindung mit dem Abschluss von Mobilfunk-Providerverträgen oder dem Vertrieb von Mobilfunkgeräten bzw. deren Teile; Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Vertrieb
elektronischer Medien und von Telekommunikationsgeräten, insbesondere Vermittlung von Telefonanschlüssen, Mobiltelefonanschlüssen, ISDN-Anschlüssen und Vermittlung von Zugängen zu
Computernetzwerken.
Klasse 38: Telekommunikation, insbesondere Sammeln und Liefern von Nachrichten über Telefax, Telex, Telefon, Telegramm,
E-Mail, Übertragungs- und Vermittlungsdienstleistungen
für
Daten-, Sprach- und Videosignale, vorgenannte Dienstleistungen
auch zur Übermittlung über das Internet; Datenerfassung auf dem
Gebiet der Telekommunikation; Ausstrahlung von Radio- und
Fernsehprogrammen; Vermietung von Geräten zur Telekommunikation und zur Daten- und Nachrichtenübertragung oder -abfrage;
technische Übermittlung von Radio- und Fernsehprogrammen, Video-On-Demand-Programmen, Near-Video-On-Demand-Programmen, Online-Informationsdiensten, Home-Banking-Diensten,
Home-Shopping-Diensten, Bildtelefondiensten, Tele-Working-
Diensten, Tele-Learning-Diensten, Tele-Teaching-Diensten, Tele-
Medizin-Diensten, Videospielen und interaktiven Fernseh- und
Computerdiensten; Dienstleistungen eines Internet-Providers, soweit in Klasse 38 enthalten, einschließlich Bereitstellung einer
Pinnwand, Betrieb einer Chat-Box; technische Übermittlung von
Livebildern einer Internet-Kamera (Webcam); Betrieb eines Diskussionsforums im Internet; Datenübertragungsdienste zwischen
vernetzten Computersystemen, insbesondere im Rahmen eines
News-Servers im Internet.
Klasse 42: Dienstleistungen eines Internet-Providers, soweit in
Klasse 42 enthalten, insbesondere Erstellung und Aktualisierung
von Seiten für das Internet, Vermietung von Speicherplatz auf einem Internet-Server, Erstellen, Projektieren von Datenverarbeitungsanlagen; EDV-Fachberatung; Einräumen der Nutzungsberechtigung und Vermieten der Zugriffszeiten zu Datenbanken und
zu Telefon- oder Datennetzen; Aktualisieren und Vermieten von
Computersoftware, Erstellen von elektronisch gespeicherten Informationsseiten für Computernetzwerke, insbesondere der Seiten
für das Internet (homepages) auch für den Internetzugang über
Mobilfunktelefone; Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang
mit dem Vertrieb elektronischer Medien und von Telekommunikationsgeräten, Mobiltelefonanschlüssen, ISDN-Anschlüssen und
Vermittlung von Zugängen zu Computernetzwerken; Erstellung
von Software für Datenverarbeitungsanlagen, insbesondere für
den Einsatz in Telekommunikationsnetzen und von Software zur
Übertragung und zur Archivierung von Ton, Video und Daten in
Kommunikationsnetzen.
Die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat der
Anmeldung mit Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes vom
16. Februar 2004 die Eintragung versagt, weil ihr jegliche Unterscheidungskraft
fehle. Die angemeldete Wortfolge stelle im Hinblick auf die beanspruchten
Dienstleistungen eine werbemäßge Anpreisung und einen beschreibenden Hinweis dahingehend dar, dass diese eine problemlose Verbindung zum Internet, zur
Telekommunikation, zum Computer und zu weiterem ermögliche. Es handele sich
um allgemein gebräuchliche Worte der deutschen Alltagssprache mit einer konkreten Aussage, die in ihrer Gesamtheit vom Verkehr beschreibend verstanden
werde und für die eine Analyse des Sinngehalts nicht notwendig sei. Auch liege
keine Mehrdeutigkeit vor, die zur Schutzfähigkeit führe, sondern ein beabsichtigtes
Wortspiel, wonach auf jeden Fall eine gute Verbindung hergestellt werde und
diese auch sicher etwa vor dem Abhören durch Dritte oder vor Ausfällen sei. Zu
den von der Anmelderin zitierten Eintragungen hat die Markenstelle ausgeführt,
dass jeder Fall anders gelagert sei und im übrigen auf diverse Zurückweisungen
von Wortfolgen mit dem Begriff „Sicherheit“ verwiesen.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie trägt im wesentlichen unter Bezugnahme auf die im einzelnen genannte Spruchpraxis des BGH, des HABM und des
EuG vor, dass die angemeldete Wortfolge vielschichtig und mehrdeutig sei. Sie
weise eine gewisse Originalität für die beanspruchten Dienstleistungen auf und sei
als kurz und prägnant zu bezeichnen. Vor allem rege sie den angesprochenen
Verkehr in vielfacher Richtung zum Nachdenken an, nämlich hinsichtlich der guten
technischen Verbindung, der geschäftlichen Verbindung, der guten Partnerschaft
zwischen ihm und dem Unternehmen und der Erlangung geschützter, den Sicherheitsanforderungen entsprechender Dienstleistungen. Der Verkehr sei an Werbeaussagen mit mehreren Aussageinhalten gewöhnt, denen er regelmäßig herkunftshinweisende Funktion zukommen lasse. Die Markenstelle habe zu Unrecht
zwischen einer Mehrdeutigkeit einerseits und einer Mehrdeutigkeit, die ein beabsichtigtes Wortspiel darstelle, unterschieden. Außerdem fehle es an tatsächlichen
Anhaltspunkten, dass nicht nur Wörter wie „Sicherheit“ bzw „Verbindung“, sondern
die angemeldete Marke als Ganzes für sämtliche Dienstleistungen freizuhalten
sei.
Sie beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 vom 16. Februar 2004 aufzuheben und regt hilfsweise die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere der in der mündlichen Verhandlung erörterten Rechercheergebnisse, wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angemeldete
Wortfolge ist von der Markenstelle zu Recht zurückgewiesen worden, weil ihr jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehlt und auch
ein Freihaltebedürfnis iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG besteht.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs fehlt einer Wortmarke jegliche Unterscheidungskraft, wenn ihr ein im
Vordergrund stehender Sinngehalt zugeordnet werden kann, mit dem die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen bzw deren Merkmale beschrieben werden
können oder wenn die angemeldete Marke mit Blick auf das den absoluten
Schutzhindernissen zugrunde liegende Allgemeininteresse der freien Verfügbarkeit nicht entzogen werden soll, etwa weil es sich um ein gebräuchliches Wort bzw
um eine entsprechende Wortfolge handelt, die vom Verkehr stets nur in ihrem
Wortsinn und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl zuletzt BGH
GRUR 2003, 1050 - Cityservice; EuGH GRUR Int 2003, 641 (Rdn 52) - Libertel;
MarkenR 2004, 99, 108 (Rdn 86) - KPN/Postkantoor).
Diese Voraussetzungen sind in gleichem Maße bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Werbeslogans und sonstigen spruchartigen Wortfolgen anzuwenden. Diese sind wie andere Wortmarken zu behandeln und unterliegen daher
weder strengeren Schutzvoraussetzungen noch steht ihrer Eintragung die Verwendung als Werbebotschaft als solcher entgegen, wie die Anmelderin zutreffend
hervorgehoben hat. Vielmehr kommt es vor allem darauf an, ob der Werbeslogan
einen ausschließlich auf die Waren bzw Dienstleistungen bezogenen Inhalt hat
oder ob er über diesen hinaus ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft aufweist.
Indizien hierfür können Kürze, Originalität und Prägnanz der Wortfolge sein, ohne
dass diese als Schutzvoraussetzung vorliegen müssten und deren Fehlen die Zurückweisung einer Anmeldung rechtfertigte (vgl BPatG GRUR 2004, 333, 334
- ZEIG DER WELT DEIN SCHÖNSTES LÄCHELN). Auch die Mehrdeutigkeit und
sich daraus ergebende Interpretationsbedürftigkeit der Wortfolge in ihrer Gesamtaussage können für eine hinreichende Unterscheidungskraft sprechen (vgl BGH
GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft; GRUR 2000, 323 f - Partner with
the Best mwN).
Mehrdeutigkeit in diesem Sinne bedeutet aber, dass eine Wortfolge als Ganzes
keinen eindeutigen, sondern allenfalls einen verschwommenen, unterschiedlichen
Interpretationen zugänglichen Aussagegehalt vermittelt, der nicht in unmittelbarem
Bezug zu den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen steht (vgl Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 157 mwN in den FN 219 f). Sie liegt nicht
vor, wenn die betreffende Wortfolge zwar mehrere Bedeutungen hat, von denen
aber zumindest eine für die jeweiligen Waren bzw Dienstleistungen einen eindeutig beschreibenden Charakter hat (vgl zB BGH - Bar jeder Vernunft aaO, S 1072
unter III 3). Ebenso wenig ist eine das ausreichende Mindestmaß an Unterscheidungskraft begründende Mehrdeutigkeit gegeben, wenn der Werbeslogan dem
angesprochenen Verkehr mehrere Gesamtaussagen vermittelt, die jede für sich
gleichermaßen verständlich und beschreibend in Bezug auf die jeweils beanspruchten Waren bzw Dienstleistungen ist.
So ist es hier. Die angemeldete Wortfolge ist aus den geläufigen Wörtern „Mit Sicherheit“ im Sinne von „ganz bestimmt, ganz gewiß, garantiert“ und „eine gute
Verbindung“ zusammengesetzt, mit denen in der Alltags- wie in der Geschäftssprache sowohl eine gute Geschäftsverbindung als auch eine gute telefonische
oder sonstige technische Verbindung bezeichnet wird. Insgesamt enthält der Werbespruch die Versicherung der Anmelderin, dass die Inanspruchnahme ihrer
Dienstleistungen eine gute Geschäftsverbindung darstellt oder einer solchen mit
den Geschäftspartnern der Abnehmer förderlich ist und in Bezug auf die speziellen
Telekommunikationsdienstleistungen, dass diese eine technisch gute Daten- oder
Sprachverbindung sichert. Beide Aussagen haben für die Dienstleistungen der
Anmeldung einen beschreibenden Inhalt. Sie sind nicht in sich widersprüchlich,
sondern vermitteln dem angesprochenen Verkehr kumulativ und gleichrangig allgemeine Aussagen über die Güte der Dienstleistungen, wie die gute Betreuung,
Beratung und Gewährleistung, die für die kaufmännischen wie für die technischen
Dienste der Anmeldung von Bedeutung sind.
Soweit der Verkehr, zu dem in erster Linie gewerbliche Abnehmer aber auch das
allgemeine Käuferpublikum gehören, der Wortfolge wegen der wörtlichen Bedeutung des Markenbestandteils „Sicherheit“ im Hinblick auf die Telekommunikationsdienste die weitere Aussage entnimmt, dass diese den Sicherheitsanforderungen
entsprechen, ergibt sich daraus keine mehrdeutige Gesamtaussage. Zum einen
handelt es sich bei dem Sicherungsaspekt um ein wichtiges Merkmal der sicherheitsempfindlichen Dienstleistungen und zum anderen erhöht die jeweils doppelte
Bedeutung der Markenelemente „Mit Sicherheit“ und „eine gute Verbindung“ zwar
die Werbewirksamkeit des Slogans, ohne ihm deshalb aber den mehrfach beschreibenden Aussagegehalt zu nehmen, der im Gegenteil eher noch verstärkt
wird.
2. Darüber hinaus besteht ein Bedürfnis, die angemeldete Wortfolge im Allgemeininteresse freizuhalten, da sie geeignet ist, im Verkehr zur Beschreibung wesentlicher Aspekte der angemeldeten Dienstleistungen zu dienen (§ 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG). Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Rechercheauszüge zeigen, dass sich auch andere Unternehmen im Softwarebereich und auf den verschiedensten Gebieten der angemeldeten Wortfolge bedienen, um die Zusicherung guter Geschäftsbeziehungen oder den Gesichtspunkt der Sicherheit oder
beides hervorzuheben.
3. Für die hilfsweise angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde sind die Voraussetzungen nicht gegeben. In dem Urteil des EuGH DOUBLEMINT (MarkenR
2003, 450) ist bereits höchstrichterlich entschieden, dass eine Wortverbindung von
der Eintragung ausgeschlossen werden kann, wenn sie zumindest in einer ihrer
möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Außerdem wird auf die Gründe für die fehlende Schutzfähigkeit der Wortfolgen „Bücher für eine bessere Welt“ (BGH GRUR 2000, 882) und
„MEHR FÜR IHR GELD“ (EuG MarkenR 2004, 420, 424 (Nr 31)) verwiesen.
Winkler
Kätker
Pagenberg
Cl