Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 08.09.2004 – 28 W (pat) 154/03
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 154/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die IR-Marke 704 138 10.99
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 8. September 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 10 IR des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2.Dezember 2002 ist
wirkungslos, soweit der angegriffenen IR-Marke 704 138 wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 35 472 der Schutz
in der Bundesrepublik Deutschland versagt worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 2. Dezember 2002 und Berichtigungsbeschluß vom 17. Dezember 2002 hat die Markenstelle für Klasse 10 IR des Deutschen Patent- und
Markenamts der IR-Marke 704 138 den Schutz für Waren der Klasse 10 wegen
des Widerspruchs aus der Marke 395 35 472 versagt. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3
ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO,
60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Stoppel
Paetzold
Schwarz-Angele
Ko