Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 08.09.2004 – 28 W (pat) 316/03
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. September 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 301 00154
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 8. September 2004 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Stoppel, des Richters Paetzold und der Richterin
Schwarz-Angele
beschlossen:
Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
In das Markenregister eingetragen wurde unter der Rollennummer 301 00 154
nachfolgende Marke
unter anderem als Kennzeichnung für folgende Waren
29: Obst-, Gemüse-, Fleisch- und Fischkonserven sowie
konservierte Fertiggerichte hieraus; gekühltes oder tiefgefrorenes Obst, Gemüse, Fleisch und Fisch sowie gekühlte oder
tiefgefrorene Fertiggerichte hieraus; Obst-, Gemüse-,
Fleisch- und Fischsalate; Fleisch- und Wurstwaren, Fleischbrühen, Suppen und Fleischextrakte soweit in Klasse 29 enthalten; kandierte, getrocknete oder in Alkohol eingelegte
Früchte, Fruchtmark, Fruchtgelees, Marmeladen und Konfitüren; konservierte Küchenkräuter, Fleisch- und Pflanzensäfte
soweit in Klasse 29 enthalten; 30: Würzmittel, Würzzubereitungen für Nahrungsmittel, Würzsaucen, Tomatensaucen;
Mayonnaisen; 32: alkoholfreie Frucht- und Gemüsesäfte;
Fruchtnektare sowie unvergorenen Most; Sirupe
für
Getränke.
Hiergegen hat die Inhaberin zweier rangälteren Marken Widerspruch erhoben. Es
handelt sich dabei um die Marke 1 180 380
OMEGA
eingetragen unter anderem für
"Fleisch, Fisch, Geflügel, Wild, Weich- und Schalentiere,
frisch, konserviert, als Fertiggericht oder tiefgefroren; konserviertes, gekochtes, getrocknetes Obst und Gemüse, auch
tiefgefroren; Kartoffelprodukte, ausgenommen Kartoffelmehl
und Knabberartikel, auch Instantprodukte oder tiefgefroren;
Back- und Konditorwaren, Pizzen, auch tiefgefroren, Speiseeis";
sowie um die gleichlautende Marke 398 22 671
OMEGA
eingetragen für
"Fetthaltige Brotaufstriche; Speisefette, insbesondere Margarine, Butter und Schmalz; Konfitüren, Fruchtmuse, Fruchtfüllungen."
Die Markeninhaberin hat im Verfahren vor der Markenstelle zunächst die Benutzung der Widerspruchsmarke 1 180 380 bestritten, nach Vorlage von Benutzungsunterlagen und einer eidesstattlichen Versicherung sodann die Nichtbenutzungseinrede nicht mehr "aufrechterhalten". Im Beschwerdeverfahren hat sie erneut die
Benutzung dieser Marke bestritten, jedoch beschränkt auf die Waren "konserviertes, gekochtes, getrocknetes Obst". Die Widersprechende hat für diese Waren
keine Benutzung behauptet.
Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat bezogen auf beide Widerspruchsmarken eine Verwechslungsgefahr für die oben
genannten Waren bejaht und insoweit die Löschung angeordnet. Zur Begründung
ist ausgeführt, diese Waren seien teilweise identisch oder zumindest deutlich ähnlich, die Marken wiesen in ihrem klanglichen Gesamteindruck nur geringe Unterschiede auf, so dass auch bei einem eher unter dem Durchschnitt liegenden
Schutzumfang der Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr nicht verneint
werden könne.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie wendet sich insbesondere gegen die Bejahung einer Warennähe zwischen Obst und Gemüse,
denn die Verarbeitung unterliege unterschiedlichen verfahrenstechnischen Prozessen. Auch die übrigen Waren unterschieden sich deutlich in ihrem Einsatz- und
Verwendungszweck. Zudem bestünde gerade
im Lebensmittelbereich eine
erhöhte Aufmerksamkeit der Verbraucher, so dass die Unterschiede der Marken,
verstärkt durch den Begriffsinhalt der älteren Marke, bemerkt würden. Auch sei
der Schutzumfang der Widerspruchsmarke als beliebtes Zeichen in dem konkreten Warenbereich geschwächt.
Die Widersprechende hat zur Warenähnlichkeit umfangreich Stellung genommen
und sie hält ihre Marke zumindest für durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Im
übrigen schließt sie sich den Ausführungen der Markenstelle an.
Wegen weitere Einzelheiten wird auf den Beschluss sowie auf den Akteninhalt
Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§ § 165 Abs 4, 66 Abs 1 und Abs 2 MarkenG), hat in
der Sache aber keinen Erfolg, denn in Bezug auf die von der Markenstelle
gelöschten Waren besteht Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2
MarkenG.
Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr sind, unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalles, die Faktoren Markenähnlichkeit, Warenähnlichkeit und
Kennzeichnungskraft der älteren Marke gegeneinander abzuwägen (st Rspr, zB
BGH, MarkenR 2004, 253 – d-c-fix/CD-FIX).
Beim klanglichen Vergleich der Marken ist seitens der jüngeren Marke das Wort
OGEMA heranzuziehen, denn diese Wort/Bildmarke wird, was die Regel darstellt,
allein von dem Wortbestandteil geprägt. Nur wenn die bildliche Ausgestaltung
einen Umfang und/oder eine Intensität erreicht, dass der Verbraucher sie in die
Benennung der Marke miteinbeziehen wird, kann anderes gelten. Hier jedoch
beschränkt sich der bildliche Bestandteil auf den Anfangsbuchstaben O, der durch
Hinzufügung eines Stiels einen Apfel darstellen soll und der von weiteren angedeuteten Früchten umrahmt ist. Der Buchstabe O bleibt aber weiterhin deutlich
erkennbar und er wird damit kaum als nicht zum übrigen Wort gehörig angesehen
werden, die Marke wird also im maßgeblichen Umfang nicht mit GEMA, sondern
mit OGEMA benannt werden. Die Worte OGEMA und OMEGA aber stehen sich
klanglich sehr nahe, selbst wenn unterstellt wird, dass ein Großteil der Verbraucher das griechische Wort Omega kennt, was eine gewisse Unterscheidungshilfe
ist. Die beiden Worte bestehen aus den gleichen Buchstaben, haben die gleiche
Silbenzahl und unterscheiden sich nur durch die verdrehte Stellung der Buchstaben G und M, so dass in der Erinnerung an die Worte eine überaus große Klangnähe entsteht. Auch wenn die angegriffene Marke vor Jahrzehnten aus den Worten Obst, Gemüse, Marmelade gebildet worden ist, so ist doch nicht ausreichend
dargetan, dass dies noch einem maßgeblichen Teil der Verbraucher derart präsent ist, dass er diese Kenntnis beim Auseinanderhalten der Marken heranziehen
wird. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass OGEMA ein Phantasiewort ist, das
eine große Klangnähe zu dem Wort Omega besitzt.
Angesichts dieser gewichtigen Übereinstimmungen der Marken in klanglicher Hinsicht könnte nur ein deutlicher Markenabstand oder ein – für alle Waren bestehender – unterdurchschnittlicher Schutzumfang der Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr verhindern. Beides liegt hier nicht vor.
Das Wort Omega hat bei Waren, die im erhöhten Maß Omega 3 Fettsäuren enthalten – also insbesondere Fischprodukte, sowie bestimmte Speisefette – deutlich
beschreibende Anklänge, bei diesen Waren kann von einer Einschränkung des
Schutzumfanges der Marke ausgegangen werden. Bei allen anderen Waren aber
liegt der Gedanke an diese beschreibenden Angabe weiter entfernt, so dass insoweit eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke anzunehmen ist. Eine mögliche Schwächung durch ähnliche oder gleichlautende Drittmarken ist nicht ausreichend dargetan, die bloße Vielzahl von "Omega"-Markeneintragungen genügt hierfür nicht, denn ob sie benutzt sind, ob also der Verbraucher an die Verwendung diese Wortes in dem konkreten Warenbereich auch
gewöhnt ist, ist weder bekannt, noch wurde es von der Markeninhaberin vorgetragen.
Die Gewichtung dieser eine Verwechslungsgefahr begründenden Faktoren führt
dazu, dass die jüngere Marke überall dort in den Schutzbereich der älteren Marken eingreift, wo sich identische und deutlich ähnliche Waren gegenüberstehen.
Auf Seiten der Widersprechenden sind die Waren nicht zu berücksichtigen, deren
Benutzung erneut bestritten wurde (dies war zulässig, denn die Markeninhaberin
hat keinen Verzicht auf diese Einrede erklärt, sondern sie nur zunächst nicht weiter verfolgt), die noch verbleibenden Waren sind aber zu den Waren der angegriffenen Marke noch derart nahe, dass sich an der patentamtlichen Entscheidung
nichts ändert. Soweit der Schutzbereich der älteren Marken eingeschränkt ist, wird
dies durch die Warenidentität ausgeglichen (bei Fisch./.Fischkonserven), soweit
ein durchschnittlicher Schutzumfang vorliegt, genügt angesichts der großen Klangnähe die bei den gelöschten Waren vorliegende erhebliche Produktähnlichkeit. Die
Markenstelle hat unter Hinweis auf die sich nahe stehenden Herstellerbetriebe, die
ähnlichen Verwendungszwecke, die gleiche Beschaffenheit udgl sowie auch unter
Heranziehung der bisherigen Spruchpraxis den engen Zusammenhang der jeweiligen Warenbereiche zutreffend und überzeugend dargelegt; die Einwendungen der
Markeninhaberin sind demgegenüber nicht ausreichend. Auch wenn die Herstellung zB von kandiertem Obst anderen verfahrenstechnischen Prozessen unterliegen mag als die Konservierung von Gemüse, so ändert dies nichts daran, dass
zahlreiche Produzenten – was von der Markeninhaberin nicht in Abrede gestellt
worden ist - sowohl Obstprodukte als auch Gemüsekonserven herstellen. Für den
Verbraucher, der sich in der Regel keine Gedanken um die Herstellung der Ware
macht, liegt somit eine gemeinsame Produktverantwortung nahe. Zudem werden
Obst und Gemüse als Gartenbauprodukte schon traditionell einem gemeinsamen
Erzeugerbetrieb zugeordnet, worauf auch die Zusammensetzung der jüngeren
Marke selbst hinweist. Auch die übrigen Waren zeigen deutliche Überschneidungen untereinander, das gilt, anders als die Markeninhaberin meint, auch für die
"Mayonnaisen" der jüngeren Marke, die zwar der Klasse 29 zugeordnet sind, im
wesentlichen aber doch aus den "Speisefetten" der Klasse 29 bestehen; oder für
die "Fruchtnektare, Sirupe" udgl der jüngeren Marke, die ebenso wie die "Fruchtmuse" der Widersprechenden im wesentlichen aus Früchten hergestellt sind.
Dass der Verkehr, wie die Markeninhaberin meint, auf den fraglichen Warengebieten bei der Auswahl der jeweiligen Marken eine über das durchschnittliche Maß
hinausgehende Sorgfalt aufwendet, womit schon geringe Markenunterschiede
bemerkt würden, ist angesichts der häufigen Lebensmitteleinkäufe eines jeden
Verbrauchers, der relativ niederen Preise der einzelnen Waren sowie der überaus
breiten Produktpalette wenig wahrscheinlich. Es liegen zumindest keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine markenrechtlich relevante Steigerung der Aufmerksamkeit des Verbrauchers vor.
Damit ist die Entscheidung der Markenstelle nicht zu beanstanden und die
Beschwerde ist ohne Erfolg.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, § 71 Abs 1 MarkenG.
Stoppel
Paetzold
Schwarz-Angele
Fa