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BPatG Beschluss vom 08.09.2004 – 29 W (pat) 102/02

29. Senat

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BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

8. September 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 395 34 127

hat der 29 Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) auf Grund

der mündlichen Verhandlung vom 8. September 2004 durch die Vorsitzende

Richterin Grabrucker, den Richter Baumgärtner und die Richterin am Amtsgericht

StVDir Dr. Mittenberger-Huber

beschlossen:

1.

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 31 des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 03.04.2002 wird aufgehoben. Die Löschung

der Marke Nr. 395 34 127 wird angeordnet.

2.

Das Deutsche Patent- und Markenamt wird angewiesen, die Marke

zu löschen.

G r ü n d e

I.

Gegen die für „Telekommunikationsdienstleistungen“ der Klasse 38 eingetragene

Wortmarke 395 34 127

METRO VISION

ist Widerspruch eingelegt worden aus der älteren Wortmarke 395 16 389

METRO

die für ein umfangreiches Verzeichnis von Waren und Dienstleistungen in nahezu

sämtlichen Klassen, unter anderem für die Waren der Klasse 9 „elektrotechnische,

elektronische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate

und Instrumente für die Schwachstromtechnik, nämlich für die Nachrichten-,

Hochfrequenz- und Regelungstechnik; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und

Wiedergabe von Ton und Bild; Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Datenverarbeitungsprogramme“ und die Dienstleistungen der Klasse 38 „Sammeln und

Liefern von Nachrichten für die Presse, den Rundfunk und das Fernsehen“ und

der Klasse 42 „Erstellen von EDV-Programmen, Vermietung von EDV-Anlagen“

eingetragen ist.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch durch Beschluss vom 3. April 2002 zurückgewiesen. Dabei ist sie

davon ausgegangen, dass die einander gegenüberstehenden Marken zur Kennzeichnung wirtschaftlich nahestehender Dienstleistungen bestimmt seien, so dass

ein strenger Maßstab an den erforderlichen Abstand der Marken anzulegen sei.

Dieser werde jedoch von der angegriffenen Marke eingehalten, so dass insgesamt

keine Verwechslungsgefahr vorliege. Die Marken unterschieden sich ausreichend

durch den in der jüngeren Marke vorhandenen Bestandteil „VISION“ in klanglicher,

begrifflicher und schriftbildlicher Hinsicht. Der Gesamteindruck der jüngeren Marke

werde auch nicht von dem Bestandteil „METRO“ geprägt. Die Bestandteile „ME-

TRO“ für „Untergrundbahn“ und „Vision“ – ein „in jemandes Vorstellung besonders

in Bezug auf Zukünftiges entworfenes Bild“ – seien erkennbar aufeinander

bezogen. Der Verkehr habe keine Veranlassung, aus der ungewöhnlichen Markenbezeichnung, unter der die „Vorstellung von einer Metro“ verstanden werden

könne, einen Bestandteil herauszugreifen, zumal keiner für die beanspruchte

Dienstleistung einen beschreibenden Charakter habe. Auch wenn „Metro“ als häufiger Markenbestandteil eine gewisse Kennzeichnungsschwäche aufweise, präge

er das Gesamtzeichen jedenfalls mit.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie

macht geltend, dass der Begriff „Vision“ in Bezug auf Telekommunikationsdienstleistungen rein beschreibender Natur sei, während der Wortbestandteil „METRO“

für die beanspruchten Dienstleistungen kennzeichnungskräftig sei. Es präge daher

das jüngere Zeichen und sei damit selbständig kollisionsbegründend. Darüber

hinaus besitze das Widerspruchszeichen eine erhöhte Kennzeichnungskraft. Es

gehe auf die Metro AG zurück, den drittgrößten Handelskonzern Europas und

fünftgrößten auf der Welt. Neben der daraus resultierenden unmittelbaren Verwechslungsgefahr bestehe des weiteren zwischen den Vergleichszeichen eine

mittelbare Verwechslungsgefahr, da die Verbraucher die jüngere Marke mit der

Widerspruchsmarke gedanklich in Verbindung bringen könnten. Denn die Widersprechende besitze eine Vielzahl von Marken, die den Bestandteil „METRO“ mit

weiteren Zusätzen enthielten.

Die Beschwerdeführerin und Widersprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Löschung der Marke

395 34 127 METRO VISION anzuordnen.

Die Beschwerdegegnerin und Markeninhaberin hat sich zur Sache nicht geäußert

und keinen Antrag gestellt. Auf die Terminsladung hat sie mitgeteilt, nicht an der

mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

II.

1.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Zwischen der jüngeren

Marke „Metro Vision“ und der Widerspruchsmarke liegt Verwechslungsgefahr iSv

§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG vor, da für die angesprochenen Verkehrskreise die Gefahr besteht, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht

werden.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften

(EuGH GRUR Int. 1998, 56 ff - Sabèl/Puma; MarkenR 1999, 236 ff – Lloyd/Loints)

und des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt GRUR 2003, 332 - Abschlussstück) ist

die Frage der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des

Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen

den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Identität oder Ähnlichkeit der Marken und der Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten

Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke,

so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen

durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann

und umgekehrt (vgl. (EuGH GRUR Int. 1998, 875, 876 f – Canon; BGH GRUR

1999, 731 – Canon II; MarkenR 2001, 311 ff – Dorf MÜNSTERLAND; GRUR

2001, 544, 545 = WRP 2002, 537 - BANK 24 ; GRUR 2002, 1067 - DKV/OKV). Bei

der umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken auf den

Gesamteindruck abzustellen, den diese hervorrufen, wobei insbesondere die dominierenden und die sie unterscheidenden Elemente zu berücksichtigen sind.

Hierbei kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Abnehmerkreis

der jeweils in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen wirkt (vgl. BGH 1996,

198 – Springende Raubkatze; BGHZ 131, 122, 124 f - Innovadiclophont).

2.

Da Benutzungsfragen hier nicht angesprochen worden sind, ist bezüglich

der einander gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen von der Registerlage auszugehen. Danach besteht eine enge Ähnlichkeit zwischen den für die jüngere Marke beanspruchten „Telekommunikationsdienstleistungen“ und den mit der

Widerspruchsmarke geschützten Waren der Klasse 9

„elektrotechnische,

elektronische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate

und Instrumente für die Schwachstromtechnik, nämlich für die Nachrichten-,

Hochfrequenz- und Regelungstechnik; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und

Wiedergabe von Ton und Bild; Datenverarbeitungsgeräte und Computer,

Datenverarbeitungsprogramme“ Der Oberbegriff

„Telekommunikationsdienstleistungen“ umfasst die gesamte elektronische Übertragung aller Arten von

Informationen, insbesondere Daten für Texte, Sprache, Bilder zwischen Sender

und Empfänger. Zu deren Durchführung werden entsprechende Programme und

auch elektronische Geräte benötigt, für die die Ähnlichkeit mit deutlicher

Annäherung zu Kommunikationsdienstleistungen in ständiger Rechtsprechung

festgestellt worden ist (vgl Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und

Dienstleistungen, 11. Aufl S 378 und 12. Aufl, 387, 393). Engste Ähnlichkeit

besteht ferner zu den Dienstleistungen der Widersprechenden in Klasse 38, dem

„Sammeln und Liefern von Nachrichten für den Rundfunk und das Fernsehen“.

3.

Die Widerspruchsmarke „METRO“ ist jedenfalls für die vorliegend betroffenen Waren und Dienstleistungen schon von Haus aus kennzeichnungskräftig.

„Metro“ ist weder dem inländischen Verkehr als Kürzel für „Metropolis, Metropolitan oder Großstadt“ geläufig, noch hat „Metro“ in diesen Bedeutungen oder als

Bezeichnung von Untergrundbahnen in Großstädten, wie etwa Paris, Moskau, Lissabon oder Washington eine beschreibende Bedeutung für die elektronischen

Geräte oder Telekommunikationsdienstleistungen.

Selbst bei Annahme normaler Kennzeichnungskraft besteht Verwechslungsgefahr.

a) Es liegt jedoch – wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat – zwischen den

Vergleichsmarken keine unmittelbare Verwechslungsgefahr vor. Die Marken

unterscheiden sich ausreichend durch den in der jüngeren Marke vorhandenen

Bestandteil „VISION“ in klanglicher, begrifflicher und schriftbildlicher Hinsicht.

Des weiteren ist die Markenstelle im angefochtenen Beschluss zu Recht davon

ausgegangen, dass die jüngere Marke nicht vom Bestandteil „Metro“ geprägt wird.

Den Gesamteindruck der angegriffenen Marke bestimmen beide Wortbestandteile

gleichermaßen. Der Bestandteil „VISION“ tritt in dem Gesamtzeichen nicht in einer

Weise zurück, dass er gegenüber dem Bestandteil „METRO“ vernachlässigt wird.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Wortfolge „METRO VISION“ ohne analysierende Schritte in der von der

Markenstelle angenommenen Bedeutung einer „U-Bahn-bezogenen Vision“ verstehen werden und die Marke deshalb als Gesamtbegriff ansehen, weil dies keinen Sinn ergibt in Bezug auf die beanspruchten Telekommunikationsdienstleistungen. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden hat „Vision“ aber auch

keine die Dienstleistung „Telekommunikation“ unmittelbar oder mittelbar beschreibende Bedeutung. Eine Bedeutung „Bildkommunikation“, wie sie der von der Widersprechenden in Bezug genommenen Entscheidung „Media Vision“ zu Grunde

gelegen hat, lässt sich nicht nachweisen. „METRO VISION“ stellt in Bezug auf die

beanspruchten Telekommunikationsdienstleistungen einen Phantasiebegriff dar, in

dem kein Bestandteil dominiert und bei dem die angesprochenen Verkehrskreise –

trotz der getrennten Schreibweise von „Metro“ und „Vision“ – keine Veranlassung

haben, einen Bestandteil wegzulassen, zumal die Marke entsprechend den bekannten Begriffen „Television“ oder „Supervision“ gebildet ist.

b) Allerdings besteht die Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Das in beiden Zeichen übereinstimmende Wort ist ein

im Verkehr bekanntes Unternehmenskennzeichen, was für das Publikum den

Schluss nahe legt, dass zwischen den Markeninhabern Beziehungen geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Art bestehen. Dies ist insbesondere

dann anzunehmen, wenn die Marke wie im vorliegenden Fall zugleich Firmenkennzeichen ist und es sich wie hier unstreitig um ein verkehrsbekanntes Unternehmenskennzeichen handelt (stRspr BGH GRUR 1999, 317, 318 - MEDICE;

GRUR 2000, 608, 610 - ARD 1; BGH Urt. v. 24. Januar 2002 - I ZR 156/99; BPatG

Mitt 2011, 79 - Del Monte, vgl. auch den zwischen den Beteiligten ergangenen

Beschluss vom 27. Februar 2002 – 29 W (pat) 136/99 ). Die Art der Zeichenbildung der jüngeren Marke und der Sinngehalt des Bestandteils „VISION“ im Sinne

von zukunftsorientiert im weitesten Sinn geben dem Verkehr Veranlassung zu der

unzutreffenden Annahme, dass es sich bei den mit „METRO VISION“ gekennzeichneten Telekommunikationsdienstleistungen um solche handelt, die von einem zukunftsorientierten Teilbereich des Konzerns der Widersprechenden erbracht werden.

3.

Zu einer Auferlegung der Kosten des Verfahrens bestand kein Anlass (§ 71

Abs 1 MarkenG).

Grabrucker

Baumgärtner

Dr. Mittenberg-Huber

Cl