Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 08.09.2004 – 29 W (pat) 150/04

29. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 150/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 05 720.7

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 8. September 2004 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin

Grabrucker, des Richters Baumgärtner und der Richterin Dr. Mittenberger-Huber 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Moto Traveller

Die Wortmarke

soll für Waren

Klasse 16: Druckereierzeugnisse und Verlagsprodukte, insbesondere Zeitschriften und Magazine

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die

Anmeldung mit Beschluß vom 5. Mai 2004 (Bl. 19 ff. d. Amtsakten) wegen mangelnder Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen.

Das angemeldete Zeichen Moto Traveller stelle eine unmittelbar beschreibende

Inhalts- und Bestimmungsangabe dar, weshalb ihm jegliche Unterscheidungskraft

fehle.

Der Begriff „Moto“ werde auch im deutschen, nicht nur im schweizerischen

Sprachraum, insbesondere in zahlreichen Wortverbindungen in der Bedeutung

Motorrad verwendet. „Traveller“ gehöre zum englischen Basiswortschatz und

werde unschwer als Reisender verstanden.

In der Kombination beider Begriffe erkenne der angesprochene Verkehrskreis,

dass sich das Druckereierzeugnis an Motorradreisende wenden solle, und sei

deshalb glatt beschreibend.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde vom 13. Mai 2004 (Bl. 5 ff. d. A.) trägt

die Anmelderin vor, dass die angemeldete Marke über die erforderliche Unterscheidungskraft verfüge, da zwar die Bedeutung von Traveller als bekannt vorausgesetzt werden könne, das Wort „Moto“ in seinem Aussagegehalt aber mehrdeutig sei. Neben der Bedeutung für Motorrad wie in Moto-Cross, gebe es auch

den Sinngehalt „Bewegung“, so z.B. bei Motorik oder Motologie. Der Gesamtbegriff sei lexikalisch nicht nachweisbar, weshalb mangels eines klar beschreibenden Begriffsinhalts der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft gerade

nicht fehle.

Ein Freihaltebedürfnis bestehe ebenfalls nicht.

Im übrigen habe das BPatG auch die Bezeichnung „Moto Media“ (29 W (pat) 3/02)

für Druckereierzeugnisse als schutzfähig erachtet.

Der Senat hat der Anmelderin das Ergebnis seiner Recherche zum Begriff „Moto

traveller“ übersandt. Sie hat sich hierzu nicht geäußert, sondern den Antrag auf

Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen und um Entscheidung in der Sache gebeten.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die angemeldete

Marke einzutragen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Markenstelle hat die Anmeldung

zu Recht zurückgewiesen, da der Wortfolge für die beanspruchten Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt

und ein Freihaltebedürfnis gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende

konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke

erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen

anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st.Rspr.; vgl. BGH GRUR 2003,

1050 - Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK). Kann einem Zeichen ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund

stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich

auch sonst um eine verständliche Wortfolge der deutschen oder einer geläufigen

Fremdsprache, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (BGH GRUR 2001,

1153 - antiKALK; BGH WRP 2001, 1082, 1083 - marktfrisch; BGH GRUR 2001,

1043 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; BGH GRUR 2001 1042 - REICH UND

SCHOEN; BGH BlfPMZ 2001, 398 - LOOK; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar

jeder Vernunft). Nach diesen Grundsätzen verfügt die Wortfolge nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft, denn Moto Traveller hat die im Vordergrund

stehende Bedeutung von „Motorradreisender“ und ist damit in Bezug auf die beanspruchten Waren nichts anderes als eine Aussage für wen die Waren bestimmt

sind und mit welchem Inhalt sich die Druckerzeugnisse beschäftigen.

Bei zusammengesetzten Zeichen kommt es dabei nicht auf die Bedeutung des

Einzelbegriffs an, sondern auf die Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks (Ingerl-

/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 8 Rn. 53; Ströbele/Hacker, Markengesetz,

7. Aufl., § 8 Rn. 125). Je unklarer und verschwommener die Gesamtaussage bei

an sich sachbezogenen Einzelelementen ist, desto eher ist die Unterscheidungskraft und damit die Eintragungsfähigkeit gegeben. Bilden die beschreibenden

Einzelelemente allerdings wiederum einen beschreibenden Gesamtbegriff besteht

ein absolutes Eintragungshindernis. Letzteres ist hier anzunehmen.

An der Bedeutung von „Traveller“ als „Reisender“ besteht - auch seitens der Anmelderin - kein Zweifel. Das Wort gehört zum Grundwortschatz der englischen

Sprache. Zwei weitere Bedeutungen, nämlich „Laufkatze“ im nautischen Bereich

und „Stagreiter“ (LEO-Link Everything Online: www.dict.leo.org), sind so ungewöhnlich, dass sie dem deutschen Durchschnittsverbraucher mit durchschnittlichen Englischkenntnissen unbekannt sind. Wortzusammensetzungen mit „Traveller“ sind aus dem Englischen auch bekannt wie z.B. commercial traveller = Handlungsreisender, single traveller = Einzelreisender, travel traveller = Mitreisender,

armchair traveller = jmd., der mit dem Finger auf der Landkarte reist (LEO-Link

Everything Online, a.a.O.).

„Moto“ ist lexikalisch nachgewiesen als die schweizerische Kurzform für „Motorrad“ (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Auflage), ebenso wie im Französischen, Italienischen und Spanischen (www.xipolis.net: Pons Wörterbuch in der

jew. Sprache). Außerdem ist es in der Musik „con moto“ (aus dem Italienischen)

als Begriff für eine beschleunigte, bewegte Spielart eingeführt (Duden, a.a.O.).

Schließlich gibt es ein Goldbergbaugebiet im Nordosten der Republik Kongo selben Namens (www.xipolis.net). Als Akronym kommt es in der Bedeutung für Monatstonne vor (www.xipolis.net).

In der deutschen Sprache gibt es zweierlei Wortzusammensetzungen mit „moto“,

nämlich die aus dem Bereich des Motorradsports und die aus dem medizinischpädagogischen Bereich: einerseits Motocross (Vielseitigkeitsprüfung für Motorradsportler), Motodrom (Rundkurs für Motorsportveranstaltungen) und andrerseits

Motologie (Lehre von der menschlichen Motorik), Motoneutron (Neuron, das die

quergestreifte Muskulatur versorgt) und Motopädagogik (Arbeitsgebiet der Pädagogik, das sich mit der Bewegungstherapie hirngeschädigter Kinder beschäftigt)

(vgl. Duden, Das große Fremdwörterbuch, 3. Aufl., 2003). Darüber hinaus lassen

sich mit ausländischen aber in Deutschland erhältlichen und bei den hier einschlägigen Verkehrskreisen beworbenen Fachzeitschriften für Motorradfahrer Titel belegen wie „Moto Journal“ oder „Motociclismo“ (Motorrad, 9/2004, S. 133).

Des weiteren zeigen die der Anmelderin übersandten Internetfundstellen, dass für

die Gemeinschaft der Motorradfahrer und -fans die ursprünglich schweizerische

Abkürzung „Moto“ für Motorrad auch in Deutschland bereits zu einem allgemein

verständlichen und verwendeten Begriff geworden ist. Es handelt sich dabei um

eine beschreibende Eintragung eines Motorradfahrers, der sich in seiner Reiseerzählung selbst als Moto-Traveller bezeichnet (Google-Suche unter dem Stichwort, bzw. www.mototraveller.de). Informationen über den Motorradsport sind unter „moto24.de“, „moto.de“, „supermoto.de“, „motodirekt“, „pirellimoto“, „L&M Moto-

Racing“ und - für Fans russischer Motorräder - bei „Moto Moscow“ zu erhalten. Im

Anzeigenteil der Zeitschrift Motorrad wirbt ein „Moto-Bike-Shop“ (a.a.O., Oktober 2004) für Motorradersatzteile. Auf der Internetseite von nikocity.de wird ein

„Alpenführer für Motobiker“ angeboten.

Inländischen Verkehrskreisen drängt sich deshalb sofort auf, dass mit dem Begriff

Moto Traveller der „Motorradreisende“ gemeint ist.

Selbst wenn der Begriff „Moto“, wie der Senat im Beschluß vom 16. April 2003,

29 W (pat) 3/02 - Moto Media, ausgeführt hat, grundsätzlich mehrdeutig sein

sollte, so ergibt jedenfalls die Kombination mit dem Wort „Traveller“ einen neuen in

sich einheitlichen und verständlichen Begriff, der jede Mehrdeutigkeit ausschließt

und nur auf die Konkretisierung „Motorradreisender“ zuführt.

Die weiteren für „moto“ gefundenen Bedeutungen wie „beschleunigte Spielart“,

„Bergbaugebiet“ oder „Monatstonne“ sind in Bezug auf die beantragten Waren

nicht einschlägig, so dass - in Verbindung mit „traveller“ - nicht von einer Mehrdeutigkeit ausgegangen werden kann.

Diese Wortfolge ist aber in Bezug auf die beanspruchten Waren der Klasse 16

nichts anderes als eine Inhaltsangabe und Bestimmungsangabe für den Leserkreis einer Zeitschrift. Sie mag damit als Titel einer Zeitschrift dienen, es fehlt ihr

jedoch der Charakter eines betrieblichen Herkunftshinweises. Die Markenfähigkeit

von Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln ist in der Rechtsprechung anerkannt. Die

Voraussetzungen für ihre Eintragung als Marke bemessen sich dabei jedoch nach

den allgemein für Wort-/Bildzeichen geltenden Vorschriften der § 8 Abs. 2 Nr. 1

bis 3 MarkenG. In der unterschiedlichen Zielrichtung von Titel- und Markenschutz

liegt eine Erklärung dafür, dass ein Nebeneinander von Titel- und Markenschutz

möglich und sinnvoll ist. Der Titel ist dabei im allgemeinen inhaltsbezogen,

wohingegen die Marke die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren auf

ihren Hersteller gewährleisten muß (BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine

bessere Welt). Ein geschützter Titel muß daher noch nicht über Markenschutz

verfügen, wenn er die höhere „Anforderungsschwelle“ für die Marke nicht

überschritten hat (Ströbele/Hacker, a.a.O., § 8 Rn. 159).

Da aufgrund der getroffenen Feststellungen die betroffenen Verkehrskreise in

Moto Traveller für Druckereierzeugnisse der Klasse 16 nur einen sich als Sachangabe erschöpfenden Titel und Inhaltsangabe sehen und eine konkrete und präzise Vorstellung, worum es sich handelt haben, werden sie dem Zeichen keinen

Hinweis auf einen bestimmten Hersteller entnehmen. Daher liegt das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr 1 MarkenG vor.

Obwohl es sich bei der Wortzusammensetzung Moto Traveller um eine „Worterfindung“ handelt, besteht darüber hinaus auch ein Freihaltebedürfnis, da im Interesse des Wirtschaftsverkehrs, Ausschließlichkeit an beschreibenden Angaben zu

verhindern, die freie Benutzung der Bezeichnung möglich bleiben muß. Insbesondere der Nachweis der häufigen Verwendung des Wortes „moto“ in Kombination

mit anderen Begriffen bestätigt die Wahrscheinlichkeit, dass eine Verwendung des

angemeldeten Zeichens in Zukunft erfolgen kann (EuGH, GRUR 2003, 58 - Companyline; EuGH, GRUR Int 2004, 410 - BIOMILD).

Grabrucker

Baumgärtner

Dr. Mittenberger-Huber

Cl