Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 08.09.2004 – 29 W (pat) 150/04
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 150/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 05 720.7
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 8. September 2004 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Grabrucker, des Richters Baumgärtner und der Richterin Dr. Mittenberger-Huber 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Moto Traveller
Die Wortmarke
soll für Waren
Klasse 16: Druckereierzeugnisse und Verlagsprodukte, insbesondere Zeitschriften und Magazine
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung mit Beschluß vom 5. Mai 2004 (Bl. 19 ff. d. Amtsakten) wegen mangelnder Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen.
Das angemeldete Zeichen Moto Traveller stelle eine unmittelbar beschreibende
Inhalts- und Bestimmungsangabe dar, weshalb ihm jegliche Unterscheidungskraft
fehle.
Der Begriff „Moto“ werde auch im deutschen, nicht nur im schweizerischen
Sprachraum, insbesondere in zahlreichen Wortverbindungen in der Bedeutung
Motorrad verwendet. „Traveller“ gehöre zum englischen Basiswortschatz und
werde unschwer als Reisender verstanden.
In der Kombination beider Begriffe erkenne der angesprochene Verkehrskreis,
dass sich das Druckereierzeugnis an Motorradreisende wenden solle, und sei
deshalb glatt beschreibend.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde vom 13. Mai 2004 (Bl. 5 ff. d. A.) trägt
die Anmelderin vor, dass die angemeldete Marke über die erforderliche Unterscheidungskraft verfüge, da zwar die Bedeutung von Traveller als bekannt vorausgesetzt werden könne, das Wort „Moto“ in seinem Aussagegehalt aber mehrdeutig sei. Neben der Bedeutung für Motorrad wie in Moto-Cross, gebe es auch
den Sinngehalt „Bewegung“, so z.B. bei Motorik oder Motologie. Der Gesamtbegriff sei lexikalisch nicht nachweisbar, weshalb mangels eines klar beschreibenden Begriffsinhalts der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft gerade
nicht fehle.
Ein Freihaltebedürfnis bestehe ebenfalls nicht.
Im übrigen habe das BPatG auch die Bezeichnung „Moto Media“ (29 W (pat) 3/02)
für Druckereierzeugnisse als schutzfähig erachtet.
Der Senat hat der Anmelderin das Ergebnis seiner Recherche zum Begriff „Moto
traveller“ übersandt. Sie hat sich hierzu nicht geäußert, sondern den Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen und um Entscheidung in der Sache gebeten.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die angemeldete
Marke einzutragen.
II.
Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Markenstelle hat die Anmeldung
zu Recht zurückgewiesen, da der Wortfolge für die beanspruchten Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt
und ein Freihaltebedürfnis gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende
konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke
erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st.Rspr.; vgl. BGH GRUR 2003,
1050 - Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK). Kann einem Zeichen ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund
stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich
auch sonst um eine verständliche Wortfolge der deutschen oder einer geläufigen
Fremdsprache, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (BGH GRUR 2001,
1153 - antiKALK; BGH WRP 2001, 1082, 1083 - marktfrisch; BGH GRUR 2001,
1043 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; BGH GRUR 2001 1042 - REICH UND
SCHOEN; BGH BlfPMZ 2001, 398 - LOOK; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar
jeder Vernunft). Nach diesen Grundsätzen verfügt die Wortfolge nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft, denn Moto Traveller hat die im Vordergrund
stehende Bedeutung von „Motorradreisender“ und ist damit in Bezug auf die beanspruchten Waren nichts anderes als eine Aussage für wen die Waren bestimmt
sind und mit welchem Inhalt sich die Druckerzeugnisse beschäftigen.
Bei zusammengesetzten Zeichen kommt es dabei nicht auf die Bedeutung des
Einzelbegriffs an, sondern auf die Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks (Ingerl-
/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 8 Rn. 53; Ströbele/Hacker, Markengesetz,
7. Aufl., § 8 Rn. 125). Je unklarer und verschwommener die Gesamtaussage bei
an sich sachbezogenen Einzelelementen ist, desto eher ist die Unterscheidungskraft und damit die Eintragungsfähigkeit gegeben. Bilden die beschreibenden
Einzelelemente allerdings wiederum einen beschreibenden Gesamtbegriff besteht
ein absolutes Eintragungshindernis. Letzteres ist hier anzunehmen.
An der Bedeutung von „Traveller“ als „Reisender“ besteht - auch seitens der Anmelderin - kein Zweifel. Das Wort gehört zum Grundwortschatz der englischen
Sprache. Zwei weitere Bedeutungen, nämlich „Laufkatze“ im nautischen Bereich
und „Stagreiter“ (LEO-Link Everything Online: www.dict.leo.org), sind so ungewöhnlich, dass sie dem deutschen Durchschnittsverbraucher mit durchschnittlichen Englischkenntnissen unbekannt sind. Wortzusammensetzungen mit „Traveller“ sind aus dem Englischen auch bekannt wie z.B. commercial traveller = Handlungsreisender, single traveller = Einzelreisender, travel traveller = Mitreisender,
armchair traveller = jmd., der mit dem Finger auf der Landkarte reist (LEO-Link
Everything Online, a.a.O.).
„Moto“ ist lexikalisch nachgewiesen als die schweizerische Kurzform für „Motorrad“ (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Auflage), ebenso wie im Französischen, Italienischen und Spanischen (www.xipolis.net: Pons Wörterbuch in der
jew. Sprache). Außerdem ist es in der Musik „con moto“ (aus dem Italienischen)
als Begriff für eine beschleunigte, bewegte Spielart eingeführt (Duden, a.a.O.).
Schließlich gibt es ein Goldbergbaugebiet im Nordosten der Republik Kongo selben Namens (www.xipolis.net). Als Akronym kommt es in der Bedeutung für Monatstonne vor (www.xipolis.net).
In der deutschen Sprache gibt es zweierlei Wortzusammensetzungen mit „moto“,
nämlich die aus dem Bereich des Motorradsports und die aus dem medizinischpädagogischen Bereich: einerseits Motocross (Vielseitigkeitsprüfung für Motorradsportler), Motodrom (Rundkurs für Motorsportveranstaltungen) und andrerseits
Motologie (Lehre von der menschlichen Motorik), Motoneutron (Neuron, das die
quergestreifte Muskulatur versorgt) und Motopädagogik (Arbeitsgebiet der Pädagogik, das sich mit der Bewegungstherapie hirngeschädigter Kinder beschäftigt)
(vgl. Duden, Das große Fremdwörterbuch, 3. Aufl., 2003). Darüber hinaus lassen
sich mit ausländischen aber in Deutschland erhältlichen und bei den hier einschlägigen Verkehrskreisen beworbenen Fachzeitschriften für Motorradfahrer Titel belegen wie „Moto Journal“ oder „Motociclismo“ (Motorrad, 9/2004, S. 133).
Des weiteren zeigen die der Anmelderin übersandten Internetfundstellen, dass für
die Gemeinschaft der Motorradfahrer und -fans die ursprünglich schweizerische
Abkürzung „Moto“ für Motorrad auch in Deutschland bereits zu einem allgemein
verständlichen und verwendeten Begriff geworden ist. Es handelt sich dabei um
eine beschreibende Eintragung eines Motorradfahrers, der sich in seiner Reiseerzählung selbst als Moto-Traveller bezeichnet (Google-Suche unter dem Stichwort, bzw. www.mototraveller.de). Informationen über den Motorradsport sind unter „moto24.de“, „moto.de“, „supermoto.de“, „motodirekt“, „pirellimoto“, „L&M Moto-
Racing“ und - für Fans russischer Motorräder - bei „Moto Moscow“ zu erhalten. Im
Anzeigenteil der Zeitschrift Motorrad wirbt ein „Moto-Bike-Shop“ (a.a.O., Oktober 2004) für Motorradersatzteile. Auf der Internetseite von nikocity.de wird ein
„Alpenführer für Motobiker“ angeboten.
Inländischen Verkehrskreisen drängt sich deshalb sofort auf, dass mit dem Begriff
Moto Traveller der „Motorradreisende“ gemeint ist.
Selbst wenn der Begriff „Moto“, wie der Senat im Beschluß vom 16. April 2003,
29 W (pat) 3/02 - Moto Media, ausgeführt hat, grundsätzlich mehrdeutig sein
sollte, so ergibt jedenfalls die Kombination mit dem Wort „Traveller“ einen neuen in
sich einheitlichen und verständlichen Begriff, der jede Mehrdeutigkeit ausschließt
und nur auf die Konkretisierung „Motorradreisender“ zuführt.
Die weiteren für „moto“ gefundenen Bedeutungen wie „beschleunigte Spielart“,
„Bergbaugebiet“ oder „Monatstonne“ sind in Bezug auf die beantragten Waren
nicht einschlägig, so dass - in Verbindung mit „traveller“ - nicht von einer Mehrdeutigkeit ausgegangen werden kann.
Diese Wortfolge ist aber in Bezug auf die beanspruchten Waren der Klasse 16
nichts anderes als eine Inhaltsangabe und Bestimmungsangabe für den Leserkreis einer Zeitschrift. Sie mag damit als Titel einer Zeitschrift dienen, es fehlt ihr
jedoch der Charakter eines betrieblichen Herkunftshinweises. Die Markenfähigkeit
von Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln ist in der Rechtsprechung anerkannt. Die
Voraussetzungen für ihre Eintragung als Marke bemessen sich dabei jedoch nach
den allgemein für Wort-/Bildzeichen geltenden Vorschriften der § 8 Abs. 2 Nr. 1
bis 3 MarkenG. In der unterschiedlichen Zielrichtung von Titel- und Markenschutz
liegt eine Erklärung dafür, dass ein Nebeneinander von Titel- und Markenschutz
möglich und sinnvoll ist. Der Titel ist dabei im allgemeinen inhaltsbezogen,
wohingegen die Marke die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren auf
ihren Hersteller gewährleisten muß (BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine
bessere Welt). Ein geschützter Titel muß daher noch nicht über Markenschutz
verfügen, wenn er die höhere „Anforderungsschwelle“ für die Marke nicht
überschritten hat (Ströbele/Hacker, a.a.O., § 8 Rn. 159).
Da aufgrund der getroffenen Feststellungen die betroffenen Verkehrskreise in
Moto Traveller für Druckereierzeugnisse der Klasse 16 nur einen sich als Sachangabe erschöpfenden Titel und Inhaltsangabe sehen und eine konkrete und präzise Vorstellung, worum es sich handelt haben, werden sie dem Zeichen keinen
Hinweis auf einen bestimmten Hersteller entnehmen. Daher liegt das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr 1 MarkenG vor.
Obwohl es sich bei der Wortzusammensetzung Moto Traveller um eine „Worterfindung“ handelt, besteht darüber hinaus auch ein Freihaltebedürfnis, da im Interesse des Wirtschaftsverkehrs, Ausschließlichkeit an beschreibenden Angaben zu
verhindern, die freie Benutzung der Bezeichnung möglich bleiben muß. Insbesondere der Nachweis der häufigen Verwendung des Wortes „moto“ in Kombination
mit anderen Begriffen bestätigt die Wahrscheinlichkeit, dass eine Verwendung des
angemeldeten Zeichens in Zukunft erfolgen kann (EuGH, GRUR 2003, 58 - Companyline; EuGH, GRUR Int 2004, 410 - BIOMILD).
Grabrucker
Baumgärtner
Dr. Mittenberger-Huber
Cl