Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 08.09.2004 – 32 W (pat) 370/02
32. Senat
Bundespatentgericht
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(Aktenzeichen)
…
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 43 842.0
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
8. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und
Richter Kruppa 10.99
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen
Patent- und Markenamtes – Markenstelle für Klasse 41 –
vom 3. Juni 2002 und vom 29. August 2002 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung für die Dienstleistungen
"Dienstleistungen eines Internet-Providers, nämlich das Bereitstellen von Informationen im Internet, Internet-Dienstleistungen, nämlich das Sammeln, Liefern und Bereitstellen von
Informationen und Unterhaltungsprogrammen im Internet;
Dienstleistungen einer Multimedia-Datenbank, nämlich das
Sammeln, Speichern und Zurverfügungstellen von Software,
Daten, Bildern, Audio- und/oder Videoinformationen"
zurückgewiesen worden ist.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Anmeldung der Wortmarke
G r ü n d e
I.
Kulturwinter
ist vom Deutschen Patent- und Markenamt zunächst durch Beschluss vom
3. Juni 2002 in vollem Umfang und durch den im Erinnerungsverfahren ergangenen Beschluss vom 29. August 2002 teilweise und zwar hinsichtlich der Waren
und Dienstleistungen
Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften, Bücher; Dienstleistungen eines Internet-Providers, nämlich das Bereitstellen von
Informationen im Internet, Internet-Dienstleistungen, nämlich das
Sammeln, Liefern und Bereitstellen von Informationen und Unterhaltungsprogrammen im Internet; Dienstleistungen einer Multimedia-Datenbank, nämlich das Sammeln, Speichern und Zurverfügungstellen von Software, Daten, Bildern, Audio- und/oder Videoinformationen
wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen worden. Das
Kombinationswort Kulturwinter sei nicht neu, sondern bezeichne vielerorts kulturelle Veranstaltungsreihen, die im Winter stattfinden. Für die zurückgewiesenen
Waren und Dienstleistungen wirke die Marke wie ein inhaltsbeschreibender Titel
bzw. eine Themenangabe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Der
Marke komme keine klare eingrenzbare Bedeutung zu, wobei zu beachten sei,
dass der Begriff Kulturwinter in einschlägigen Enzyklopädien nicht aufzufinden sei.
II.
Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet.
1. Soweit die Marke hinsichtlich der im Tenor genannten Dienstleistungen zurückgewiesen wurde, steht der begehrten Eintragung in das Markenregister weder
das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Produktmerkmalsbezeichnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG entgegen.
a) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung,
vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren
oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Produkte und Angebote zu gewährleisten. Bei der
Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen
Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren (entsprechendes gilt für Dienstleistungen) im Vordergrund stehender beschreibender
Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom
Verkehr – auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets
nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es
keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ
2002, 85 – Individuelle).
Für die zurückgewiesenen Dienstleistungen "Dienstleistungen eines Internet-
Providers, nämlich das Bereitstellen von Informationen im Internet, Internet-
Dienstleistungen, nämlich das Sammeln, Liefern und Bereitstellen von Informationen und Unterhaltungsprogrammen im Internet; Dienstleistungen einer Multimedia-Datenbank, nämlich das Sammeln, Speichern und Zurverfügungstellen von
Software, Daten, Bildern, Audio- und/oder Videoinformationen" ist Kulturwinter
ersichtlich keine im Vordergrund stehende Sachangabe. Der Begriff Kulturwinter
ergibt in Bezug auf die vorstehend genannten Dienstleistungen für breite Abnehmerkreise, an die sich die beanspruchten Dienstleistungen richten, keinen
naheliegenden unmittelbar im Vordergrund stehenden Sinngehalt, denn das Bereitstellen der beanspruchten technischen Dienste ist unabhängig vom Inhalt der
abrufbaren Daten.
b) Die Marke ist auch nicht für die im Tenor genannten Dienstleistungen gemäß
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, denn Kulturwinter
ist nicht geeignet, im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen dieser Dienstleistungen zu dienen. Dem steht nicht etwa entgegen, dass die Marke im Zusammenhang mit im Winter stattfindenden kulturellen Veranstaltungen häufig
verwendet wird, wie den dem Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes
nachgehefteten Internetausdrucken vom 28. August 2002 zu entnehmen ist. Der
Anmelder beansprucht hier nämlich mit den zurückgewiesenen Dienstleistungen
keinen Schutz für kulturelle Veranstaltungen, sondern für mit dieser Dienstleistung
überhaupt nicht im Zusammenhang stehende Dienstleistungen. Da die Markenstelle einen aktuellen beschreibenden Gebrauch der Bezeichnung Kulturwinter für
die im Tenor genannten Dienstleistungen nicht belegt hat und es auch dem Senat
nicht möglich war, entsprechende Verwendungsformen zu ermitteln, fällt die
Marke insoweit nicht unter die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Ausreichende Anhaltspunkte für eine zukünftige deskriptive Verwendung der Marke
auf den maßgeblichen Dienstleistungssektoren liegen ebenfalls nicht vor.
2. Eine andere Beurteilung ist hinsichtlich der Waren "Druckschriften, Zeitungen
und Zeitschriften, Bücher" angezeigt. Der Eintragung dieser Waren steht das
Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, da Kulturwinter in bezug
auf diese Waren geeignet
ist, den Gegenstand der Berichterstattung zu
bezeichnen, nämlich kulturelle Veranstaltungen, die im Winter stattfinden. Wie den
dem Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes nachgehefteten
Internet-Belegen vom 28. August 2002 zu entnehmen ist, wird der Begriff
Kulturwinter durch unterschiedliche Anbieter im Inland auch bereits beschreibend
verwendet. So finden vielerorts kulturelle Veranstaltungen im Winter statt, über die
in Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften oder Büchern berichtet wird. Wegen
der nachgewiesenen Verwendung des Begriffs Kulturwinter ist diese Bezeichnung
im Interesse der Allgemeinheit freizuhalten.
Ob der beantragten Anmeldung in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren auch
das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) entgegensteht, kann dahingestellt bleiben.
Winkler
Viereck
Kruppa
Hu