Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 08.09.2004 – 32 W (pat) 378/02

32. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B e s c h l u s s

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 43 839.0

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

8. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und

Richter Kruppa 10.99

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen

Patent- und Markenamtes – Markenstelle für Klasse 41 –

vom 3. Juni 2002 und vom 29. August 2002 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung für die Dienstleistungen

"Dienstleistungen eines Internet-Providers, nämlich das Bereitstellen von Informationen im Internet, Internet-Dienstleistungen, nämlich das Sammeln, Liefern und Bereitstellen

von Informationen und Unterhaltungsprogrammen im Internet; Dienstleistungen einer Multimedia-Datenbank, nämlich

das Sammeln, Speichern und Zurverfügungstellen von Software, Daten, Bildern, Audio- und/oder Videoinformationen"

zurückgewiesen worden ist.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Anmeldung der Wortmarke

G r ü n d e

I.

Kultursommer

ist vom Deutschen Patent- und Markenamt zunächst durch Beschluss vom

3. Juni 2002 in vollem Umfang und durch den im Erinnerungsverfahren ergangenen Beschluss vom 29. August 2002 teilweise und zwar hinsichtlich der Waren

und Dienstleistungen

Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften, Bücher; Dienstleistungen eines Internet-Providers, nämlich das Bereitstellen von

Informationen im Internet, Internet-Dienstleistungen, nämlich das

Sammeln, Liefern und Bereitstellen von Informationen und Unterhaltungsprogrammen im Internet; Dienstleistungen einer Multimedia-Datenbank, nämlich das Sammeln, Speichern und Zurverfügungstellen von Software, Daten, Bildern, Audio- und/oder Videoinformationen

wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen worden. Das

Kombinationswort Kultursommer sei nicht neu, sondern bezeichne vielerorts kulturelle Veranstaltungsreihen, die im Sommer stattfinden. Für die zurückgewiesenen

Waren und Dienstleistungen wirke die Marke wie ein inhaltsbeschreibender Titel

bzw. eine Themenangabe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Der

Marke komme keine klare eingrenzbare Bedeutung zu, wobei zu beachten sei,

dass der Begriff Kultursommer in einschlägigen Enzyklopädien nicht aufzufinden

sei.

II.

Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet.

1. Soweit die Marke hinsichtlich der im Tenor genannten Dienstleistungen zurückgewiesen wurde, steht der begehrten Eintragung in das Markenregister weder

das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Produktmerkmalsbezeichnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG entgegen.

a) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung,

vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren

oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Produkte und Angebote zu gewährleisten. Bei der

Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen

Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren (entsprechendes gilt für Dienstleistungen) im Vordergrund stehender beschreibender

Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom

Verkehr – auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets

nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es

keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ

2002, 85 – Individuelle).

Für die zurückgewiesenen Dienstleistungen "Dienstleistungen eines Internet-Providers, nämlich das Bereitstellen von Informationen im Internet, Internet-Dienstleistungen, nämlich das Sammeln, Liefern und Bereitstellen von Informationen und

Unterhaltungsprogrammen im Internet; Dienstleistungen einer Multimedia-Datenbank, nämlich das Sammeln, Speichern und Zurverfügungstellen von Software,

Daten, Bildern, Audio- und/oder Videoinformationen" ist Kultursommer ersichtlich

keine im Vordergrund stehende Sachangabe. Der Begriff Kultursommer ergibt in

Bezug auf die vorstehend genannten Dienstleistungen für breite Abnehmerkreise,

an die sich die beanspruchten Dienstleistungen richten, keinen naheliegenden

unmittelbar im Vordergrund stehenden Sinngehalt, denn das Bereitstellen der

beanspruchten technischen Dienste ist unabhängig vom Inhalt der abrufbaren

Daten.

b) Die Marke ist auch nicht für die im Tenor genannten Dienstleistungen gemäß

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, denn Kultursommer ist nicht geeignet, im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen dieser Dienstleistungen zu dienen. Dem steht nicht etwa entgegen, dass die Marke im Zusammenhang mit im Sommer stattfindenden kulturellen Veranstaltungen häufig verwendet wird, wie den dem Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes

nachgehefteten Internetausdrucken vom 27. August 2002 zu entnehmen ist. Der

Anmelder beansprucht hier nämlich mit den zurückgewiesenen Dienstleistungen

keinen Schutz für kulturelle Veranstaltungen, sondern für mit dieser Dienstleistung

überhaupt nicht im Zusammenhang stehende Dienstleistungen. Da die Markenstelle einen aktuellen beschreibenden Gebrauch der Bezeichnung Kultursommer

für die im Tenor genannten Dienstleistungen nicht belegt hat und es auch dem

Senat nicht möglich war, entsprechende Verwendungsformen zu ermitteln, fällt die

Marke insoweit nicht unter die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Ausreichende Anhaltspunkte für eine zukünftige deskriptive Verwendung der Marke auf

den maßgeblichen Dienstleistungssektoren liegen ebenfalls nicht vor.

2. Eine andere Beurteilung ist hinsichtlich der Waren "Druckschriften, Zeitungen

und Zeitschriften, Bücher" angezeigt. Der Eintragung dieser Waren steht das

Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, da Kultursommer in bezug auf diese Waren geeignet ist, den Gegenstand der Berichterstattung zu bezeichnen, nämlich kulturelle Veranstaltungen, die im Sommer stattfinden. Wie den

dem Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes nachgehefteten Internet-Belegen vom 27. August 2002 zu entnehmen ist, wird der Begriff Kultursommer durch unterschiedliche Anbieter im Inland auch bereits beschreibend verwendet. So finden vielerorts kulturelle Veranstaltungen im Sommer statt, über die in

Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften oder Büchern berichtet wird. Wegen

der nachgewiesenen Verwendung des Begriffs Kultursommer ist diese Bezeichnung im Interesse der Allgemeinheit freizuhalten.

Ob der beantragten Anmeldung in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren auch

das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) entgegensteht, kann dahingestellt bleiben.

Winkler

Viereck

Kruppa

Hu