Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 08.09.2004 – 32 W (pat) 68/03

32. Senat

Bundespatentgericht

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

8. September 2004

B e s c h l u s s

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 30 040 701

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 8. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin

Winkler, Richter Viereck und Richter Kruppa

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die am 26. Oktober 2000 für die Waren und Dienstleistungen

Datenträger

(bespielte, elektronische), Druckereierzeugnisse,

Veröffentlichung und Herausgabe von elektronischen, bespielten

Datenträgern und Druckerzeugnissen; Bekleidungsstücken,

Schuhwaren, Kopfbedeckungen

eingetragene farbige (blau, schwarz, weiß) Wort-/Bildmarke 300 40 701

siehe Abb. 1 am Ende

ist Widerspruch erhoben worden aus der am 31. Oktober 1985 eingetragenen

Wortmarke IR 497 804

MAX,

geschützt für die Waren und Dienstleistungen

16 Imprimés, journaux, revues, périodiques et livres;

35 Publicité et publicité radiotélévisée, distribution de matériel

publicitaire; affichage;

42 Photographie, bureaux de rédaction, reportage et reportages

photographiques

und der am 13. Juni 2000 eingetragenen Wortmarke IR 744 902

max,

geschützt für die Waren und Dienstleistungen

9 Appareils et instruments scientifiques, nautiques, géodésiques,

électriques, photographiques, cinématographiques, optiques, de

pesage,

de mesurage, de signalisation, de contrôle (inspection), de secours (sauvetage) et d'enseignement; appareils

pour l'enregistrement, la transmission, la reproduction du son ou

des images; supports d'enregistrement magnétiques, disques

acoustiques; distributeurs automatiques et mécanismes pour appareils à prépaiement; caisses enregistreuses, machines à calculer, équipement pour le traitement de l'information et les ordinateurs; extincteurs; programmes d'ordinateurs enregistrés, vidéocassettes, vidéodisques, bandes d'enregistrement du son et des

images, leurs parties et accessoires; audiodisques compacts et

CD-ROM. 16 Papier, carton et produits en ces matières, non

compris dans d'autres classes, produits de l'imprimerie; articles

pour reliures; photographies; papeterie; adhésifs (matières collantes) pour la papeterie ou le ménage; matériel pour les artistes;

pinceaux; machines à écrire et articles de vureau (à l'exception

des meubles); matériel d'instruction ou d'enseignement (à l'exception des appareils); matières plastiques pour l'emballage (non

comprises dans d'autres classes); cartes à jouer; caractères

d'imprimerie; clichés; revues, journaux, périodiques, livres.

35 Promotion et regroupement pour le compte de tiers (à l'exception de leur transport) d'oeuvres et de revues, de produits d'édition

tels que vidéodisques ou vidéocassettes permettant au consommateur de les voir et de les acheter commodément.

38 Diffusion de programmes de radiodiffusion et de télévision.

41 Education; formation; divertissement; activités sportives et culturelles et, en particulier publications et édition de livres, journaux

et revues, divertissements télévisuels et cinématographiques, production de films, vidéo-cassettes, programmes de radio, de télévision, de théâtre et spectacles, location de livre, de films, de bandes cinématographiques, vidéo-cassettes et enregistrements audio; organisation de concours en matières d'éducation et de

divertissement.

Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41

des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Widersprüche mit Beschluss

vom 24. Oktober 2002 zurückgewiesen. Zwischen den Vergleichsmarken bestehe

keine Verwechslungsgefahr. Auch wenn von teilweise identischen oder ähnlichen

Waren und Dienstleistungen und von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken ausgegangen werde, sei ein ausreichender Zeichenabstand gegeben.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die angegriffene

Marke aus dem Register zu löschen.

Zwischen den sich gegenüberstehenden Waren sei insgesamt von Warenidentität

bzw. Warenähnlichkeit auszugehen. Die Widerspruchsmarke habe durch eine

umfangreiche Benutzung eine erhöhte Kennzeichnungskraft erhalten. Es liege

eine klangliche, inhaltliche und schriftbildliche Zeichenähnlichkeit vor, da der Verbraucher bei der Begegnung mit der jüngeren Marke lediglich den diese Marke

prägenden Bestandteil MAX wahrnehmen werde.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie bestreitet bis auf die Ware "Zeitschriften" eine Benutzung der IR-Marke

497 804 für alle Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken sei wegen einer Vielzahl von Marken mit der Bezeichnung MAX

als sehr schwach anzusehen. Eine besondere Bekanntheit der Widerspruchsmarken sei nicht gegeben. Die vorgelegten Unterlagen wären nicht geeignet, eine besondere Bekanntheit glaubhaft zu machen. Zwischen den Marken bestehe ein

ausreichender Zeichenabstand.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die angegriffene Marke ist nicht

wegen der Gefahr von Verwechslungen mit den Widerspruchsmarken zu löschen.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 112, § 116 MarkenG ist die Eintragung

einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn und soweit wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren und Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich

der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller

Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der

Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der

Kennzeichnungskraft der älteren Marke (st. Rspr.; vgl BGH GRUR 2002, 626, 627

– IMS).

Bei Anlegung dieser Maßstäbe besteht im vorliegenden Fall für das Publikum

keine Gefahr von Verwechslungen zwischen der angegriffenen Marke und den

beiden Widerspruchsmarken. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Widerspruchszeichen IR 497 804 i.S.d. § 43 Abs. 1, § 26 MarkenG in rechtserhaltender

Weise benutzt worden ist.

1. Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen sind teilweise im

Bereich der Klassen 9, 16, 41 bzw. 42 (Datenträger, Druckereierzeugnisse, Veröffentlichungen, Herausgabe von Datenträgern und Druckerzeugnissen) identisch

bzw. hochgradig ähnlich. Keine Warenähnlichkeit besteht bezüglich der Waren der

Klasse 25 "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen".

2. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken ist aufgrund der Vielzahl

der eingetragenen Drittmarken mit dem Bestandteil MAX von Haus aus schwach.

Zugunsten der Widersprechenden geht der Senat jedoch davon aus, dass sich der

Schutzumfang ihres Zeichens zumindest, was die Ware "Zeitschriften" anbelangt,

durch die Bekanntheit der gleichlautenden Zeitschrift MAX auf ein durchschnittliches Maß erhöht hat.

3. Bei einem Vergleich der jüngeren Marke mit den beiden Widerspruchsmarken

besteht – auch soweit Waren– bzw. Dienstleistungsgleichheit vorliegt – keine Verwechslungsgefahr, weil die sich gegenüberstehenden Marken einander nicht hinreichend ähnlich sind.

a) chriftbildlich gilt diese Beurteilung schon deshalb, weil es sich bei der jüngeren

Wort-/Bildmarke um ein – zudem farbiges – Zeichen mit einer besonderen graphischen Ausgestaltung handelt. Hinzu kommt, dass die Markenwörter mit fünf gegenüber drei Buchstaben bzw. zwei gegenüber einer Silbe von deutlich unterschiedlicher Länge sind.

b) Auch der klangliche Markenabstand ist ausreichend. Bei mündlicher Wiedergabe wird man die erste Silbe der jüngeren Marke "Vau" nicht weglassen. Es gibt

keinerlei Hinweise, dass man diese Marke auf "MAX" verkürzen wird. Eine Zerlegung in einzelne, begrifflich abgrenzbare Bestandteile, bietet sich nicht an. Der in

der Mitte der jüngeren Marke befindliche Bestandteil MAX ist nicht geeignet, den

Gesamteindruck dieser Marke allein zu prägen. Der am Wortanfang stehende

Buchstabe "V" prägt die Marke wegen seiner besonderen graphischen Ausgestaltung mit, da er deutlich größer geschrieben ist als die anderen Buchstaben, mit

der Folge, dass der Verkehr das "V" auch klanglich als wesentlichen Bestandteil

aufnimmt und bei mündlicher Benennung nicht weglässt.

c) Es besteht auch nicht die Gefahr des gedanklichen In-Verbindung-Bringens

der Vergleichsmarken, insbesondere wird die jüngere Marke nicht für eine Serienmarke der Widersprechenden gehalten. Dies würde voraussetzen, dass die Marken in einem Bestandteil übereinstimmen, der eigenständig hervortritt und eine

Serienstruktur aufweist. Für einen Seriencharakter der Widerspruchsmarken etwa

in der Weise, dass dem Bestandteil MAX jeweils ein Buchstabe vorangestellt wird,

gibt es keine Anhaltspunkte.

Winkler

Viereck

Kruppa

Hu

Abb. 1