Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 08.09.2004 – 32 W (pat) 68/03
32. Senat
Bundespatentgericht
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. September 2004
…
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 30 040 701
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 8. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin
Winkler, Richter Viereck und Richter Kruppa
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 26. Oktober 2000 für die Waren und Dienstleistungen
Datenträger
(bespielte, elektronische), Druckereierzeugnisse,
Veröffentlichung und Herausgabe von elektronischen, bespielten
Datenträgern und Druckerzeugnissen; Bekleidungsstücken,
Schuhwaren, Kopfbedeckungen
eingetragene farbige (blau, schwarz, weiß) Wort-/Bildmarke 300 40 701
siehe Abb. 1 am Ende
ist Widerspruch erhoben worden aus der am 31. Oktober 1985 eingetragenen
Wortmarke IR 497 804
MAX,
geschützt für die Waren und Dienstleistungen
16 Imprimés, journaux, revues, périodiques et livres;
35 Publicité et publicité radiotélévisée, distribution de matériel
publicitaire; affichage;
42 Photographie, bureaux de rédaction, reportage et reportages
photographiques
und der am 13. Juni 2000 eingetragenen Wortmarke IR 744 902
max,
geschützt für die Waren und Dienstleistungen
9 Appareils et instruments scientifiques, nautiques, géodésiques,
électriques, photographiques, cinématographiques, optiques, de
pesage,
de mesurage, de signalisation, de contrôle (inspection), de secours (sauvetage) et d'enseignement; appareils
pour l'enregistrement, la transmission, la reproduction du son ou
des images; supports d'enregistrement magnétiques, disques
acoustiques; distributeurs automatiques et mécanismes pour appareils à prépaiement; caisses enregistreuses, machines à calculer, équipement pour le traitement de l'information et les ordinateurs; extincteurs; programmes d'ordinateurs enregistrés, vidéocassettes, vidéodisques, bandes d'enregistrement du son et des
images, leurs parties et accessoires; audiodisques compacts et
CD-ROM. 16 Papier, carton et produits en ces matières, non
compris dans d'autres classes, produits de l'imprimerie; articles
pour reliures; photographies; papeterie; adhésifs (matières collantes) pour la papeterie ou le ménage; matériel pour les artistes;
pinceaux; machines à écrire et articles de vureau (à l'exception
des meubles); matériel d'instruction ou d'enseignement (à l'exception des appareils); matières plastiques pour l'emballage (non
comprises dans d'autres classes); cartes à jouer; caractères
d'imprimerie; clichés; revues, journaux, périodiques, livres.
35 Promotion et regroupement pour le compte de tiers (à l'exception de leur transport) d'oeuvres et de revues, de produits d'édition
tels que vidéodisques ou vidéocassettes permettant au consommateur de les voir et de les acheter commodément.
38 Diffusion de programmes de radiodiffusion et de télévision.
41 Education; formation; divertissement; activités sportives et culturelles et, en particulier publications et édition de livres, journaux
et revues, divertissements télévisuels et cinématographiques, production de films, vidéo-cassettes, programmes de radio, de télévision, de théâtre et spectacles, location de livre, de films, de bandes cinématographiques, vidéo-cassettes et enregistrements audio; organisation de concours en matières d'éducation et de
divertissement.
Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41
des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Widersprüche mit Beschluss
vom 24. Oktober 2002 zurückgewiesen. Zwischen den Vergleichsmarken bestehe
keine Verwechslungsgefahr. Auch wenn von teilweise identischen oder ähnlichen
Waren und Dienstleistungen und von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken ausgegangen werde, sei ein ausreichender Zeichenabstand gegeben.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die angegriffene
Marke aus dem Register zu löschen.
Zwischen den sich gegenüberstehenden Waren sei insgesamt von Warenidentität
bzw. Warenähnlichkeit auszugehen. Die Widerspruchsmarke habe durch eine
umfangreiche Benutzung eine erhöhte Kennzeichnungskraft erhalten. Es liege
eine klangliche, inhaltliche und schriftbildliche Zeichenähnlichkeit vor, da der Verbraucher bei der Begegnung mit der jüngeren Marke lediglich den diese Marke
prägenden Bestandteil MAX wahrnehmen werde.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie bestreitet bis auf die Ware "Zeitschriften" eine Benutzung der IR-Marke
497 804 für alle Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken sei wegen einer Vielzahl von Marken mit der Bezeichnung MAX
als sehr schwach anzusehen. Eine besondere Bekanntheit der Widerspruchsmarken sei nicht gegeben. Die vorgelegten Unterlagen wären nicht geeignet, eine besondere Bekanntheit glaubhaft zu machen. Zwischen den Marken bestehe ein
ausreichender Zeichenabstand.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die angegriffene Marke ist nicht
wegen der Gefahr von Verwechslungen mit den Widerspruchsmarken zu löschen.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 112, § 116 MarkenG ist die Eintragung
einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn und soweit wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren und Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich
der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der
Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der
Kennzeichnungskraft der älteren Marke (st. Rspr.; vgl BGH GRUR 2002, 626, 627
– IMS).
Bei Anlegung dieser Maßstäbe besteht im vorliegenden Fall für das Publikum
keine Gefahr von Verwechslungen zwischen der angegriffenen Marke und den
beiden Widerspruchsmarken. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Widerspruchszeichen IR 497 804 i.S.d. § 43 Abs. 1, § 26 MarkenG in rechtserhaltender
Weise benutzt worden ist.
1. Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen sind teilweise im
Bereich der Klassen 9, 16, 41 bzw. 42 (Datenträger, Druckereierzeugnisse, Veröffentlichungen, Herausgabe von Datenträgern und Druckerzeugnissen) identisch
bzw. hochgradig ähnlich. Keine Warenähnlichkeit besteht bezüglich der Waren der
Klasse 25 "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen".
2. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken ist aufgrund der Vielzahl
der eingetragenen Drittmarken mit dem Bestandteil MAX von Haus aus schwach.
Zugunsten der Widersprechenden geht der Senat jedoch davon aus, dass sich der
Schutzumfang ihres Zeichens zumindest, was die Ware "Zeitschriften" anbelangt,
durch die Bekanntheit der gleichlautenden Zeitschrift MAX auf ein durchschnittliches Maß erhöht hat.
3. Bei einem Vergleich der jüngeren Marke mit den beiden Widerspruchsmarken
besteht – auch soweit Waren– bzw. Dienstleistungsgleichheit vorliegt – keine Verwechslungsgefahr, weil die sich gegenüberstehenden Marken einander nicht hinreichend ähnlich sind.
a) chriftbildlich gilt diese Beurteilung schon deshalb, weil es sich bei der jüngeren
Wort-/Bildmarke um ein – zudem farbiges – Zeichen mit einer besonderen graphischen Ausgestaltung handelt. Hinzu kommt, dass die Markenwörter mit fünf gegenüber drei Buchstaben bzw. zwei gegenüber einer Silbe von deutlich unterschiedlicher Länge sind.
b) Auch der klangliche Markenabstand ist ausreichend. Bei mündlicher Wiedergabe wird man die erste Silbe der jüngeren Marke "Vau" nicht weglassen. Es gibt
keinerlei Hinweise, dass man diese Marke auf "MAX" verkürzen wird. Eine Zerlegung in einzelne, begrifflich abgrenzbare Bestandteile, bietet sich nicht an. Der in
der Mitte der jüngeren Marke befindliche Bestandteil MAX ist nicht geeignet, den
Gesamteindruck dieser Marke allein zu prägen. Der am Wortanfang stehende
Buchstabe "V" prägt die Marke wegen seiner besonderen graphischen Ausgestaltung mit, da er deutlich größer geschrieben ist als die anderen Buchstaben, mit
der Folge, dass der Verkehr das "V" auch klanglich als wesentlichen Bestandteil
aufnimmt und bei mündlicher Benennung nicht weglässt.
c) Es besteht auch nicht die Gefahr des gedanklichen In-Verbindung-Bringens
der Vergleichsmarken, insbesondere wird die jüngere Marke nicht für eine Serienmarke der Widersprechenden gehalten. Dies würde voraussetzen, dass die Marken in einem Bestandteil übereinstimmen, der eigenständig hervortritt und eine
Serienstruktur aufweist. Für einen Seriencharakter der Widerspruchsmarken etwa
in der Weise, dass dem Bestandteil MAX jeweils ein Buchstabe vorangestellt wird,
gibt es keine Anhaltspunkte.
Winkler
Viereck
Kruppa
Hu
Abb. 1